Baurecht / BGB

Teilabnahme zum Architektenvertrag

Nach dem geltenden Werk- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 wird bei einem Architekten- und Ingenieurvertrag das Recht einer Teilabnahme nach § 650s BGB eingeräumt. Danach können die Architekten und Ingenieure als Unternehmer und Bauplaner ab der Abnahme der letzten Leistung des oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihnen bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.
Als Voraussetzungen für die Teilabnahme sind von Bedeutung, dass die:
  • Leistungen der Architekten und Ingenieure bis zum Zeitpunkt der Teilabnahme gemäß dem Vertrag ohne Mängel erbracht wurden, jedoch unabhängig vom Umfang der noch nach der Teilabnahme zu erbringenden Leistungen,
  • Abnahme der Leistungen des ausführenden Bauunternehmens oder ggf. mehrerer ausführender Bauunternehmen rechtsgeschäftlich erfolgte, d. h. als Abnahme eines geschuldeten Werkes entsprechend dem Grundsatz nach § 640 BGB oder § 11 in der VOB/B und nicht nur einer Abnahme von Teilleistungen im Sinne einer "technischen Abnahme ".
Sollten die von den Architekten und Ingenieuren erbrachten Leistungen wesentliche Mängel aufweisen, kann der Besteller als Auftraggeber auch die Teilabnahme verweigern. Problematisch wäre es dann, wenn der Besteller auch die Abnahme der Leistungen des bauausführenden Unternehmens ablehnt und damit auch die Teilabnahme der Leistungen der Bauplaner verhindern würde. Lägen nur unwesentliche Mängel vor, darf die Abnahme vom Besteller aber nicht verweigert werden. Bezüglich der von den Architekten und Ingenieuren für die Teilabnahme erbrachten Leistungen sollte maßgebend sein, dass sie sich auf die gemäß Architekten- und Ingenieurvertrag zu überwachenden Bauleistungen beziehen.
Nach Abschluss der Bauleistungen durch das Bauunternehmen steht - sofern im Architekten- und Ingenieurvertrag vertraglich geregelt - noch die Leistungsphase 9 - Objektbetreuung, Dokumentation - nach HOAI aus. Über diese Leistungen kann folglich eine Abnahme erst nach Abschluss der Objektbetreuung verlangt werden und erfolgen. In der Regel wird dies erst nach Ablauf der Mängelanspruchsfristen für die Bauleistungen möglich sein, beispielsweise nach 5 Jahren zur Verjährung von Mängelansprüchen nach § 634a Abs. 1 BGB. Neben dem gesetzlichen Anspruch auf Teilabnahme der Architektenleistungen könnte ggf. auch eine zusätzliche Regelung im Architekten- und Ingenieurvertrag getroffen werden, die Leistungen bis einschließlich zur Leistungsphase 8 - Objektüberwachung - nach HOAI abzunehmen.
Für die Durchführung der Teilabnahme zum Architektenvertrag sind die allgemeinen Vorschriften des Werk- und Bauvertragsrechts nach BGB ab 2018 anzuwenden, betreffend vor allem die Aussagen in § 640 BGB zur Abnahme. Weiterhin gelten analog auch die Regelungen zum Beginn der Verjährung, Gefahrübergang, Umkehr der Beweislast und zur Fälligkeit der Vergütung im Werkvertragsrecht nach BGB.
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