Baurecht / BGB

Durchführung der Teilabnahme zum Architektenvertrag

Auf Grundlage des reformierten Werk- und Bauvertragsrechts im BGB ab 2018 kann nach § 650s BGB von den Architekten und Ingenieuren als Unternehmer und Bauplaner ab der Abnahme der letzten Leistung des oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihnen bis dahin erbrachten Leistungen verlangt werden.
Für die Durchführung der Teilabnahme zum Architektenvertrag sind die Allgemeinen Vorschriften zum Werkvertrag anzuwenden, betreffend vor allem die Aussagen in § 640 BGB zur Abnahme. Danach gilt ein Werk bzw. Leistung als abgenommen, "wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat".
Für die Teilabnahme zum Architektenvertrag muss die Abnahme der ausgeführten Bauleistungen der Bauunternehmen vorausgehen. Ist dies erfolgt, kann der Architekt seinen Besteller als Auftraggeber zur Teilabnahme auffordern und dafür eine angemessene Frist vorgeben. Die Leistungen des Architekten gelten dann als abgenommen, wenn vom Besteller die Teilabnahme nicht mit Bezug auf einen Mangel verweigert wurde.
Handelt es sich beim Besteller um einen Verbraucher, dann ist die analoge Folge nur dann rechtens, wenn nach § 640 Abs. 2 BGB der Architekt und Ingenieur dem Verbraucher "zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat". Für den Hinweis ist die Textform vorgeschrieben.
Die allgemeinen Abnahmeregeln sowohl für eine förmliche Abnahme als auch in Form der konkludenten Abnahme gelten auch für die Teilabnahme zum Architektenvertrag. So wäre für eine konkludente Abnahme vorher die Erklärung des Verlangens erforderlich. Auch könnte der Besteller von sich aus eine konkludente Abnahme erklären. Die Voraussetzung einer vorher erfolgten Abnahme der ausgeführten Bauleistungen des Bauunternehmens muss rechtsgeschäftlich erfolgt sein und nicht nur eine Abnahme von Teilleistungen im Sinne einer "technischen Abnahme " bedeuten.
Sollten die von den Architekten und Ingenieuren erbrachten Leistungen wesentliche Mängel aufweisen, kann der Besteller als Auftraggeber auch die Teilabnahme verweigern. Problematisch wäre es dann, wenn der Besteller auch die Abnahme der Leistungen des bauausführenden Unternehmens ablehnt und damit auch die Teilabnahme der Leistungen der Bauplaner verhindern würde. Lägen nur unwesentliche Mängel vor, darf die Abnahme vom Besteller aber nicht verweigert werden.
Nach Abschluss der Bauleistungen durch das Bauunternehmen steht - sofern im Architekten- und Ingenieurvertrag vertraglich geregelt - noch die Leistungsphase 9 - Objektbetreuung, Dokumentation - nach HOAI aus. Über diese Leistungen kann folglich eine Abnahme erst nach Abschluss der Objektbetreuung verlangt werden und erfolgen. In der Regel wird dies erst nach Ablauf der Mängelanspruchsfristen für die Bauleistungen möglich sein, beispielsweise nach 5 Jahren zur Verjährung von Mängelansprüchen nach § 634a Abs. 1 BGB.
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