VOB A

Teilnehmer am Wettbewerb

Die Zahl der Teilnehmer an einer Ausschreibung kann von unbegrenzt bis beschränkt reichen, in Abhängigkeit von der jeweiligen Vergabeart. Sie darf bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich nach § 6 Abs. 1 im Abschnitt 1 der VOB/A auch nicht nur auf Unternehmen in bestimmten Regionen oder Orten beschränkt werden.
An die Teilnehmer sind Anforderungen zu ihrer Eignung zu stellen und darüber Nachweise zu verlangen. Auch können Teilnehmer nur infrage kommen, wenn keine Ausschlussgründe maßgebend sind.
Öffentliche Bauaufträge sind an fachkundige, leistungsfähige und geeignete Unternehmen zu vergeben. Sie gelten dann als geeignet, wenn sie vorgegebene Eignungskriterien erfüllen bzw. darüber entsprechende Nachweise vorlegen können. Für Vergaben bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte sind die Anforderungen nach § 6 EU im Abschnitt 2 sowie für verteidigungs- und sicherheitsspezische Baumaßnahmen nach § 6 VS im Abschnitt 3 der VOB/A zu berücksichtigen.
Als Teilnehmer an einer Ausschreibung können auch Bietergemeinschaften auftreten, wenn sie die Leistungen durch den eigenen Betrieb oder mit den Unternehmen der Mitglieder erbringen. Sie sind Einzelbietern gleichzustellen. Zu benennen ist von der Bietergemeinschaft jedoch ein bevollmächtigter Vertreter.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Teilnehmer am Wettbewerb"

DIN-Norm
Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung von Mängelansprüchen, für Fristen und für die Wertung der Angebote.Di...
- DIN-Norm im Originaltext -

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