Die Vergabeart ist ein Verfahren zur Einholung von Angeboten und zur Erteilung von Bauaufträgen. Dabei ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um handelt.
Für nationale Ausschreibungen im Unterschwellenbereich stehen dem Auftraggeber nach § 3a Abs. 1 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) der VOB Teil A (2019) folgende Vergabearten zur Verfügung: Künftig entfällt der Vorrang der öffentlichen Ausschreibung. Der Auftraggeber kann zwischen beiden Verfahren frei wählen. Nach der Bekanntmachung folgt ein ganz spezieller Ablauf der öffentlichen Ausschreibung, wofür die Regelungen im Abschnitt 1 in der VOB/A bestimmend sind, insbesondere die detaillierter gefassten Vorschriften zur beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb in § 3b Abs. 2 in VOB/A (2019).
Die weiteren Vergabearten, wie:
stehen nur zur Verfügung, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 3a Abs. 2 und 3 VOB/A (2019) dies gestatten, näher erläutert unter den jeweils verlinkten Begriffen. Das gilt besonders dann, wenn zu den primären Vergabearten kein annehmbares Ergebnis zu erzielen ist. Vom Ausschreibenden bliebe dies jedoch zu begründen und ggf. zu beweisen.
Wichtig bei der Differenzierung nach den angeführten Vergabearten ist die Zahl der in das Vergabeverfahren einzubeziehenden Bieter. Weiterhin sind noch unterschiedliche Formanforderungen zu beachten. Die Wahl des Verfahrens liegt nicht nur im Ermessens- und vor allem Beurteilungsspielraum des Ausschreibenden.
Bei Vergaben nach Erreichen der Schwellenwerte gelten für die Vergabe die Regelungen mit bauspezifischen Ausführungen i den EU-Paragrafen in der VOB im Abschnitt 2 der VOB/A, wonach als Verfahrens- bzw. Vergabearten nach §§ 3 und 3a EU in VOB/A seit 18. Juli 2019 infrage kommen: das offene Verfahren, welches der öffentlichen Ausschreibung entspricht, in der durch den öffentlichen Auftraggeber eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird,
das nicht offene Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung eine beschränkte Zahl von Unternehmen nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien auswählt, die er zur Abgabe von Angeboten auffordert,
das Verhandlungsverfahren, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln,
der wettbewerbliche Dialog zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können,
die Innovationspartnerschaft als Verfahren zur Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem Markt verfügbarer Bauleistungen und zum anschließenden Erwerb der daraus hervorgehenden Leistungen.
Der öffentliche Auftraggeber kann zwischen dem offenen und nicht offenem Verfahren frei wählen, wobei dem offenem Verfahren nicht mehr der Vorrang zukommt. Die anderen Verfahrensarten dürfen jedoch nur dann herangezogen werden, wenn entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 a EU VOB/A erfüllt sind.
Handelt es sich um Baumaßnahmen für Sektorentätigkeiten, so können die öffentlichen und privaten Auftraggeber auch nach den bereits angeführten Verfahrensarten mit Bezug auf § 13 Abs. 1 in der Sektorenverordnung (SekVO) frei zwischen offenem, nicht offenem Verfahren sowie Verhandlungsverfahren, wettbewerblichem Dialog und Innovationspartnerschaft wählen. Bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen richten sich die Ausschreibungen nach der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit sowie im Speziellen nach §§ 3 und 3 a VS im Abschnitt 3 (VS-Paragrafen) der VOB/A. Bauaufträge werden von öffentlichen Auftraggebern vergeben: im nicht offenen Verfahren, bei dem öffentlich zur Teilnahme aufgefordert wird und danach aus dem Bewerberkreis eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe gebeten werden,
im Verhandlungsverfahren mit oder ohne Teilnahmewettbewerb, wobei sich der Auftraggeber an ausgewählte Unternehmen wendet und mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die von ihnen unterbreiteten Angebote verhandelt,
im wettbewerblichen Dialog als ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung von Mitteln, mit denen die Bedürfnisse des Auftraggebers am besten erfüllt werden können.
Die Vergabe soll in der Regel so vorgenommen werden, dass nach § 5 Abs. 1 VOB/A (sowie auch nach § 5 EU Abs. 1 und § 5 VS Abs. 1) eine "einheitliche Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für Mängelansprüche erreicht wird". Die Bauleistungen können auch getrennt:
vergeben werden. Sprechen wirtschaftliche oder technische Gründe dafür, können auch mehrere Teil- und Fachlose zusammen vergeben und auf eine Aufteilung und Trennung verzichtet werden.
Zu berücksichtigen sind zur Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen jeweils auch die spezifischen Regelungen und zu verwendenden Formulare nach den Vergabehandbüchern, beispielsweise für Baumaßnahmen im Hochbau im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017- Stand 2019) unter Tz. 111 - Wahl der Vergabeart -.