Bauabrechnung

Teilschlussrechnung

Was ist eine Teilschlussrechnung?

Mit der Teilschlussrechnung wird eine ausgeführte Teilleistung (als wirtschaftlich abgrenzbarer Teil einer Werklieferung oder Werkleistung) durch gesonderte Rechnungslegung abgerechnet. An eine Teilschlussrechnung sind allgemein dieselben Anforderungen wie an eine Schlussrechnung  zu stellen.
Teilschlussrechnung
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Welche Voraussetzungen gelten für Teilschlussrechnungen für Bauleistungen?

Für eine Teilschlussrechnung sind Voraussetzungen zu erfüllen
  • einerseits nach Umsatzsteuerrecht und
  • zum anderen nach Bauvertragsrecht, z. B. nach der VOB Teil B
Anforderungen an Teilleistungen leiten sich aus § 13 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ab. Speziell zu Bauleistungen sei auf das „Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2), Stand Januar 2023“ gemäß BMF-Schreiben vom 27. Januar 2023 verwiesen. Danach muss für eine Teilleistung ein Entgelt gesondert vereinbart und abgerechnet werden. Bei einer Werklieferung hat auch eine gesonderte Abnahme zu erfolgen. Bei einer Werkleistung muss der jeweilige Teil fertiggestellt sein. Nähere Erläuterungen erfolgen unter Umsatzsteuer zu Bauleistungen.
Zu Teilen von Bauleistungen muss ihre wirtschaftliche Teilbarkeit gegeben sein. Die Teilbarkeit einer Bauleistung setzt voraus, dass die Teilleistungen auch selbst eine Bauleistung sind und nicht evtl. Lieferelemente oder sonstige Leistungen darstellen. Im o. a. Merkblatt werden Teilungsmaßstäbe nach Bauarbeiten und Baugewerken angeführt, näher erläutert unter Teilbarkeit von Bauleistungen.

Wie ist in der Rechnungslegung zur Umsatzsteuer zu verfahren?

Sollten für Teilleistungen im definierten Sinne bereits vorab der Teilschlussrechnung Zahlungen des Auftraggebers (AG) vom Bauunternehmen vereinnahmt worden sein, dann sind sie in der Teilschlussrechnung abzusetzen. Zu vereinnahmten Zahlungen gilt Umsatzsteuer-Istbesteuerung von Bauleistungen und bei der Teilschlussrechnung Umsatzsteuer-Sollbesteuerung von Bauleistungen.
Eine Umsatzsteuer ist in der Teilschlussrechnung nicht anzusetzen, wenn Steuerschuldnerschaft zu Bauleistungen für den Leistungsempfänger nach § 13 b im UStG maßgebend ist und er vom ausführenden Bauunternehmen dann nur eine Rechnung zum Netto-Betrag erhält.
Verwiesen sei hinsichtlich der Rechnungslegung zu Teilleistungen auf die unter Schlussrechnung angeführten Beispiele, die nach analoger Art und Weise für Rechnungen zu Teilleistungen anzuwenden sind.

Was ist bei VOB-Verträgen zu beachten?

Als Voraussetzungen zu Teilleistungen gelten bei einem VOB-Vertrag:
  • in sich „abgeschlossene Teile einer Leistung“ nach § 16 Abs. 4 in VOB/B als Teilleistung ohne Rücksicht auf Vollendung der übrigen Leistungen
  • eine vorausgegangene Teilabnahme mit Bezug auf § 12 Abs. 2 in VOB/B, bzw. bei Werkleistungen die Fertigstellung
  • eine prüfbare Rechnung mit erforderlichen Aufstellungen wie Aufmaße u. a., wobei die Abrechnung dem entsprechen muss, was vorher mit dem Vertrag vereinbart wurde
In der Regel liegt mit der Ausschreibung und dem Bauvertrag ein Leistungsverzeichnis (LV) mit Beschreibung, Mengen und Einheitspreisen (EP) für die einzelnen Positionen vor, nach denen sich Teilleistungen ableiten und vereinbaren lassen. Eine Vereinbarung lediglich einer Abschlagszahlung zu Bauleistungen kommt keiner Entgeltvereinbarung zu Teilleistungen gleich.
Als in sich abgeschlossene Teilleistungen gelten gemäß Teilbarkeit allgemein solche, die im Rahmen des Bauvertrags als selbstständig, funktions- bzw. gebrauchsfähig anzusehen sind, d. h. nicht unmittelbar von anderen Teilleistungen abhängen. Das können beispielsweise im Rahmen der Baumaßnahme „Umgehungsstraße“ eigenständige Straßenabschnitte sein, die bereits genutzt werden können. Sie werden in der Regel bereits in der Ausschreibung und im Bauvertrag als selbstständige Teilleistungen vorgesehen und vereinbart.
Zur Fälligkeit einer Teilschlusszahlung und ggf. zu Vorbehaltserklärungen werden im § 16 Abs. 4 VOB/B keine Aussagen getroffen. Folglich sollten von vornherein hierzu notwendige Festlegungen im Bauvertrag vereinbart werden, beispielsweise zur Fälligkeit analoger Fristen wie für Abschlags- und Schlusszahlungen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Teilschlussrechnung"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung — gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist — die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart wer...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nac...
- DIN-Norm im Originaltext -
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