VOB A

Vergaberegelungen

Ableitend aus EU- Vorschriften gelten seit 2016 geänderte Regelungen zur öffentlichen Auftragsvergabe. Gezielt wurde auf eine flexiblere Vergabe öffentlicher Bauaufträge, beispielsweise für Verhandlungen mit den Bietern. Weiterhin erfolgte die Orientierung auf eine weitgehend elektronische Abwicklung der Vergabeverfahren und damit auf eine Beschleunigung von Vergaben, insbesondere bei den EU-weiten Ausschreibungen und Vergaben bei Erreichen der Schwellenwerte. Grundlagen lieferten die
  • Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit den wesentlichsten Aussagen bzw. Vorgaben zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen,
  • mehrere weitere Rechtsverordnungen wie die
    • Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV),
    • Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SekVO,
    • Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV),
    • Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Vergabestatistikverordnung - VergStatVO),
    • Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit.
Die neuen Regelungen fanden ihren Niederschlag:
  • zunächst in der VOB 2016 (Teile A und B) sowie aktualisiert in der Fassung des Teils A in der VOB 2019 sowie
  • in den Vergabehandbüchern für
    • Baumaßnahmen im Hochbau nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017,Stand 2019) und
    • den Straßen- und Brückenbau nach "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB).
Die umfangreichsten Änderungen betrafen 2016 die Aussagen im Abschnitt 2 der VOB/A - bezeichnet auch als " VOB/A-EU " - zu EU-weiten Ausschreibungen und Vergaben bei Erreichen der Schwellenwerte und diesbezügliche Formblätter, Mustervordrucke und Richtlinien in den Vergabehandbüchern sowie im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) der VOB/A seit 2019 und Berücksichtigung in den Vergabehandbüchern.
Für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen einschließlich von freiberuflichen Leistungen bei Erreichen der EU-Schwellenwerte ist ebenfalls die Vergabeverordnung maßgebend. Demgegenüber ist für Leistungen unterhalb der Schwellenwerte zunächst weiterhin die VOL /A Abschnitt 1 sowie die VOL/B heranzuziehen.
Mit der Reform des EU-Vergaberechts in deutsches Recht seit 2016 entfiel die vorherige VOF. Für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen gelten künftig die besonderen Vorschriften im Abschnitt 6 (§§ 73 bis 80) in der Vergabeverordnung (VgV).
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