VOB A

Übermittlung der Angebote

Das Bauunternehmen als Bieter hat keinen Anspruch darauf, eine bestimmte Übermittlungsform für sein Angebot vom Auftraggeber zu verlangen. In der Regel wird der Auftraggeber in der Bekanntmachung zur Ausschreibung oder in den Vergabeunterlagen vermerken, auf welchem Weg die Kommunikation erfolgen soll.
Bei öffentlichen Bauaufträgen sind jedoch für die öffentlichen Auftraggeber die vergaberechtlichen Regelungen nach der VOB Teil A sowie ergänzende Vorschriften in den bauspezifischen Vergabehandbüchern zu berücksichtigen, im Besonderen bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich in § 11, Abs. 4 im Abschnitt 1 sowie analog bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte in § 11 EU, Abs. 4 im Abschnitt 2 und zu verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen in § 11 VS, Abs. 4 im Abschnitt 3 der VOB/A. Danach sind die Angebote in Schriftform mithilfe elektronischer Mittel zu übermitteln.
Für die elektronische Kommunikation gelten jedoch noch Ausnahmen als Übergangsbestimmungen. So müssen die Auftraggeber bei nationalen Ausschreibungen noch bis zum 18. Oktober 2018 die Übermittlung der Angebote auf nicht elektronischem Weg akzeptieren. Das gilt ebenfalls bei EU-weiten Ausschreibungen für andere öffentliche Auftraggeber außer für Zentrale Beschaffungsstellen, für die es nur bis 18. April 2017 möglich war und die seitdem die elektronische Übermittlung verlangen müssen.
Als Übermittlung in der Übergangszeit kommen infrage:
  • direkte Übermittlung als Übergabe durch den Bieter selbst oder durch einen Boten beim Auftraggeber in einem verschlossenen Umschlag und entsprechender Kennzeichnung,
  • Übermittlung per Post ebenfalls in einem verschlossenen Umschlag mit entsprechender Kennzeichnung,
  • Übermittlung mit Telefax oder einer ähnlich geeigneten Form,
  • elektronische Übermittlung, wofür eine elektronische Signatur zur Unterschrift erforderlich is, der Auftraggeber vom Bauunternehmen eine elektronische Adresse (Registrierung) verlangen kann und zur Übermittlung der Daten an die Sicherheit erhöhte Anforderungen stellen darf.
Weitere Formen – z. B. mündlich Angebote oder telefonisch übermittelte Angebote - werden in der VOB/A nicht angeführt. Eine mündliche Kommunikation ist nach § 11 Abs. 1 VOB/A bei öffentlichen Bauaufträgen nur zulässig, wenn sie nicht die Teilnahmeanträge des Bewerbers und Angebote des Bieters betrifft.
Vom Auftraggeber ist die Datenintegrität und Vertraulichkeit der eingereichten bzw. übermittelten Angebote zu sichern. Direkt und per Post übermittelte Angebote sind bis zum Ablauf der für die Einreichung vorgesehenen Frist unter Verschluss zu halten. Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist dies durch entsprechende technische Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers und durch Verschlüsselung zu gewährleisten
Zu sichern ist bei öffentlichen Bauaufträgen, dass:
  • einerseits die Vergabestelle selbst vom Inhalt der Angebote erst Kenntnis erlangt, wenn die Frist für die Einreichung der Angebote abgelaufen ist und
  • andererseits die Angebote vor anderen Bietern und Unbefugten geheim gehalten werden.
Verstößt der Auftraggeber gegen die ihm auferlegten Pflichten zur Wahrung der Datenintegrität und Vertraulichkeit der Angebote, bleibt zu prüfen, ob noch ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren infolge des nicht mehr geheimen Wettbewerbs der Bieter zu gewährleisten ist.
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