Lohn / Tarif / Rente

Voraussetzungen für Leistungsentlohnung

Soll im Bauunternehmen die Entlohnung in Form des Leistungslohns erfolgen, sollte als Rechtsgrundlage der "Rahmentarifvertrag für Leistungslohn im Baugewerbe vom 29. Juli 2005 (RTV-Leistungslohn)" herangezogen werden. Er verweist auf Anforderungen sowie Bedingungen für die Leistungsentlohnung, die im vorgegebenen Rahmen auch nach betriebsindividuellen Gestaltungsmöglichkeiten erfolgen kann. Grundsätzlich handelt es sich im Sinne des RTV-Leilo um die Arbeit, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Herbeiführung eines bestimmten Arbeitserfolges gegen eine sich nach dem erzielten Arbeitsergebnis richtende Vergütung erbracht wird.
Die Einführung und Anwendung des Leistungslohns sind an spezielle Voraussetzungen gebunden, die gewährleistet werden sollten:
1. Vorgabewerte als Zeitwerte: Sie sollen nach den Regelungen des Tarifvertrages methodisch ermittelt werden. In Frage kommen dabei:
  • die Zeitaufnahme,
  • die Multimomentaufnahme,
  • die Nachkalkulation,
  • der Vergleich mit gleichartigen Arbeitsverfahren und
  • Schätzungen.
Die Zeitaufnahme ist weniger geeignet, da es in den Bauunternehmen meistens keine oder nur wenig geeignete Fachkräfte gibt und die damit verbundenen Kosten zu hoch sind. Auch werden Nachkalkulationen oft nur selten unter dem Aspekt durchgeführt, daraus Vorgabewerte abzuleiten. Geeigneter sind die Aussagen und Erkenntnisse aus den Soll-Ist-Vergleichen zum Arbeitszeitaufwand und die in den Kalkulationen anzusetzenden Stundenvorgaben. Daneben sollten auch die Erfahrungswerte der Bauleitungen und Poliere aus der Baudurchführung genutzt werden.
Wichtig ist es, dass die Vorgabewerte realitätsnah und motivierend sind. Das können durchaus auch überbetriebliche Werte erfüllen. In den Fällen, in denen sich der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat dafür entschließt, sollten die gemeinsam von den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes erarbeiteten Richtwerte (Arbeitszeit-Richtwerte (AR)) angewendet werden. Sie liegen für verschiedene Leistungsbereiche im Hochbau (z. B. Beton-, Schal-, Mauer-, Estrich-, Putzarbeiten u. a.) und Tiefbau (z. B. Pflaster- und Steinsetz-, Erd-, Verbauarbeiten u. a.) vor.
Zu beachten bleibt, dass diese Vorgaben in der Regel nur von wenigen Wiederholungen der Tätigkeiten ausgehen und deshalb nur bei Einführung der Leistungsentlohnung herangezogen werden sollten. Bei wiederholter Verwendung müssen diese Vorgabewerte überprüft und den Erfordernissen angepasst werden. Daraus profitiert auch die Kalkulation für den künftigen Ansatz in den Angebots- und Arbeitskalkulationen.
Leistungsgrundlage für die Vorgabe soll mit Bezug auf § 3 Abs. 2 RTV-Leistungslohn die Normalleistung beim Leistungslohn sein. Darunter wird die menschliche Leistung verstanden, die von jedem ausreichend geeigneten Arbeitnehmer nach Einarbeitung und voller Übung ohne Gesundheitsschädigung auf die Dauer erreicht und erwartet werden kann, wenn er die in der Vorgabezeit enthaltenen richtigen, persönlichen Verteil- und Erholungszeiten einhält.
2. Bei Leistungsentlohnung ist ein Mindestmaß an Arbeitsvorbereitung notwendig. Ausführungspläne, ein Leistungsverzeichnis (LV) und einerseits eine darauf aufbauende Arbeitskalkulation und zum anderen die vorgegebenen Bautechnologien, der Baustelleneinrichtungs- und Bauablaufplan sind unabdingbare Voraussetzungen. Die auszuführenden Arbeiten müssen geeignet sein, überhaupt im Leistungslohn durchgeführt werden zu können. Das bedeutet, möglichst kleine, unabhängige Arbeitsvorgänge bzw. -abschnitte festzulegen, damit auch für diese Einheiten die Abrechnung übersichtlich bleibt. Ein zu großer Zeitraum bis zur Beendigung der jeweiligen Arbeitsabschnitte kann die Arbeitsmotivation einschränken.
3. Die im Leistungslohn auszuführenden Arbeiten, deren Art und Umfang, die Arbeitsbedingungen und die Vorgabewerte (Leistungsbedingungen beim Leistungslohn) sind zwischen dem Arbeitgeber und der Leistungsgruppe (Kolonne, Arbeitsgruppe oder dgl.) oder zwischen dem Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer, soweit dieser einer Leistungsgruppe nicht angehört, zu vereinbaren (Leistungsvereinbarung zum Leistungslohn ). Die Leistungsvereinbarung ist unverzüglich aus Gründen der Beweissicherung schriftlich niederzulegen und vom Arbeitgeber und sämtlichen Mitgliedern der Leistungsgruppe mit Bezug auf § 4 RTV-Leistungslohn zu unterzeichnen.
Wichtig für die Zusammenstellung einer Kolonne ist beim Leistungslohn, dass keine erheblichen Unterschiede im Leistungsvermögen der einzelnen Mitglieder bestehen. Leistungsstarke Arbeitnehmer sind oft nur für die Mitarbeit in einer Leistungslohngruppe bereit, wenn der Leistungsunterschied finanziell gewürdigt und abgegolten wird.
4. Für die Leistungsentlohnung ist eine aktuelle und aussagefähige Abrechnung notwendig. Je nachdem, ob die Leistungsabrechnung periodisch oder erst nach Fertigstellung einzelner Teilleistungen bzw. Arbeitsabschnitte erfolgt, sind auch die Stunden zeitraum- oder arbeitsabschnittsbezogen abzurechnen. Maßgebend ist, dass es sich dabei um solche Einheiten handelt, die auch der Kapazitäts- und Bauablaufplanung zugrunde liegen und abrechnungstechnisch abgrenzbar sind.
Abzurechnen sind einerseits die geleisteten Mengen, möglichst mittels Aufmaß. Zum anderen müssen täglich die Ist-Stundenverbräuche erfasst werden. Dafür sollten die auch für den Soll-lst-Stundenvergleich verwendeten Tagesberichte herangezogen werden.
Durch den Bauleiter bliebe zu prüfen:
  • die eingetragenen Gesamtstunden pro Arbeitskraft,
  • die Aufteilung der Gesamtstunden nach Arbeitsvorgängen,
  • die eingetragenen Tagelohnstunden und deren Berechtigung.
Übersteigt die Summe der Leistungslohn-Stunden (Soll-Stunden) die Summe der tatsächlich gearbeiteten Stunden (Ist-Stunden), so ist der Unterschied der sogenannte Stunden-Überschuss (= Leistungslohn-Mehrstunden). Diesen Stunden-Überschuss hat der Arbeitgeber auf die Mitglieder der Leistungsgruppe entsprechend der Anzahl der von ihnen gearbeiteten Ist-Stunden zu verteilen. Dem einzelnen Mitglied der Leistungsgruppe sind seine gearbeiteten Ist-Stunden und sein anteiliger Stunden-Überschuss mit dem für ihn geltenden anrechnungs-fähigen tariflichen Stundenlohn als Bonus bei Leistungslohn zu vergüten.
Nicht vereinbarte Leistungen sind mit auszuführen und werden mit Vorgabewerten und Mengen dem Leistungsschein zugerechnet. Ein Vergütungsanspruch besteht für einwandfreie, sach- und fachgerecht ausgeführte Arbeiten. Aufsichtsführende Arbeitnehmer sind am Leistungserfolg der Gruppe nicht beteiligt.
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