Buchhaltung / Rechnungswesen

Vorläufige Schlussrechnung

Ein Problem kann sich zum Jahresende ergeben. Beispielsweise kann durch das Bauunternehmen vor dem 31.12. dem Bauherrn das Bauwerk per 31.12. übergeben bzw. von ihm abgenommen, aber dazu noch keine Schlussrechnungslegung erteilt worden sein, evtl. aus abrechnungstechnischen oder anderen Gründen. In einem solchen Fall sollte durch das Bauunternehmen eine "vorläufige" Schlussrechnung erfolgen, aber lediglich für das Buchwerk beim Bauunternehmen. Eine solche Schlussrechnung wird synonym auch als "Aktenschlussrechnung" oder "Interimsschlussrechnung" bezeichnet. Sie wird dem Bauherrn nicht zugestellt, sondern nur im Jahresabschluss für den Ausweis der Leistung als Umsatzerlös benötigt.
Nach endgültiger Vorlage der Schlussrechnung an den Bauherrn wird die vorläufige gegen die endgültige ausgetauscht bzw. werden mögliche Differenzen buchhalterisch behandelt. In der vorläufigen Schlussrechnung sollte ein Leistungsumfang angesetzt werden, der dem Wertausdruck der vereinbarten und ausgeführten Bauleistung entspricht und mit größter Wahrscheinlichkeit auch vom Bauherrn vergütet wird.
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