Baurecht / BGB

Zahlungsverzug beim VOB-Vertrag

Beim VOB-Vertrag regelt sich der Zahlungsverzug Grundlagen lieferte die EU-Richtlinie 2011/7 (Zahlungsverzugsrichtlinie), die auch für die Planung und Ausführung öffentlicher Bauarbeiten sowie von Hoch- und Tiefbauarbeiten maßgebend ist. Im nationalen Recht erfolgten Änderungen bzw. Ergänzungen zum Zahlungsverzug in den §§ 288 und 308 im BGB mit Wirksamkeit seit 29. Juli 2014.
Der Zahlungsverzug wird seit 2016 nach § 16 in der VOB/B folgendermaßen geregelt:
  • Abschlagsrechnungen sind spätestens nach 30 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung bzw. Aufstellung beim Auftraggeber in Verzug Einer Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung bedarf es nicht mehr. Eine längere Frist kommt nicht in Betracht, da es sich bei einer Abschlagszahlung nur um eine vorläufige Zahlung handelt.
  • Für Schlussrechnungen tritt Verzug ebenfalls nach 30 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber ein. Die Frist kann in Ausnahmefällen auf maximal 60 Tage verlängert werden. Die Verlängerung muss aber aufgrund der Natur und Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt und ausdrücklich vereinbart worden sein. Solche Ausnahmen können beispielsweise dann vorliegen, wenn die Prüfung zu einer Schlussrechnung kompliziert, sehr zeitaufwendig und komplex ist und spezielle fachtechnische Kenntnisse erfordert.
Für den Verzug gilt als Voraussetzung, dass der Auftragnehmer seine vertraglichen und rechtlichen Verpflichtungen bei der Rechnungslegung erfüllt hat. Das gilt jedoch nicht, wenn der Auftraggeber (AG) nicht für den Zahlungsverzug verantwortlich wäre. Nach § 16 Abs. 5, Nr. 3 VOB/B ist die Vorgabe einer angemessenen Nachfrist gegenüber dem Auftraggeber nicht mehr eine Voraussetzung für den Zahlungsverzug beim VOB-Vertrag. Eine Mahnung mit Nachfristsetzung schließt andererseits aber auch nicht das Recht des Auftragnehmers aus, den Verzug mit einer Nachfrist bereits früher herbeizuführen, z. B. bei Bauleistungen auf Grundlage eines Werkvertrags nach BGB § 286.
Eine Mahnung und Nachfristsetzung kann jedoch durch den Auftragnehmer auch weiterhin erfolgen. Dies kann dann von Interesse sein, den Auftraggeber besonders auf die finanziellen Folgen und ggf. dem Einstellen der Bauarbeiten infolge Zahlungsverzugs hinzuweisen. Nach § 9 Abs. 1, Nr. 2 und Abs. 2 VOB/B kann das Bauunternehmen als Auftragnehmer den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. Dies ist jedoch erst zulässig, wenn der "Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf den Vertrag kündigen werde".
Eine Mahnung mit Nachfristsetzung schließt andererseits aber auch nicht das Recht des Auftragnehmers aus, den Verzug mit einer Nachfrist bereits früher herbeizuführen, z. B. bei Bauleistungen auf Grundlage eines Werkvertrags nach BGB.
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Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Zahlungsverzug beim VOB-Vertrag"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf e...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen: wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), wenn der Auftraggeber eine ...
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