VOB B

Abschlagszahlung nach VOB

Ansprüche auf Abschlagszahlung sind bei einem VOB-Vertrag üblich. Überwiegend handelt es sich dabei um Baumaßnahmen größeren Umfangs und relativ längerer Bauzeit für Öffentliche Auftraggeber. Regelungen trifft § 16 Abs. 1 in der VOB Teil B. Danach sind Abschlagszahlungen auf Antrag zu gewähren
  • in möglichst kurzen Zeitabständen oder
  • zu den von den Vertragspartnern vereinbarten Zeitpunkten.
Die Höhe hat den Wert der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Bauleistungen einschließlich einem darauf entfallenden Betrags für die Umsatzsteuer, sofern nicht Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers vorliegt. Die erbrachten Leistungen müssen mit Bezug auf § 16 Abs. 1 VOB/B durch eine "prüfbare Aufstellung "nachgewiesen werden. Das kann mit einem Aufmaß und einer daraufhin erfolgten Abschlagsrechnung erfolgen. Sie sollen eine rasche und sichere Beurteilung über die erbrachten Leistungen ermöglichen.
Ansprüche aus Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung beim Auftraggeber fällig. Dazu bedarf es keiner Mahnung und Setzung einer Nachfrist für die Zahlung als Voraussetzung für den Zahlungsverzug. Eine erfolgte Abschlagsrechnung ist nach 30 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber dann automatisch in Verzug, wenn der Auftraggeber seiner vertraglichen Verpflichtung zur Abschlagszahlung nicht nachgekommen ist. Der Auftragnehmer hat danach auch Anspruch auf Verzugszinsen, ohne dass vorher eine Mahnung und Nachtfristsetzung zur Zahlung gegenüber dem Auftraggeber erfolgte. Der Auftragnehmer ist aber nicht verpflichtet, Verzugszinsen zu fordern.
Eine Mahnung und Nachfristsetzung kann aber auch erfolgen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber besonders auf die finanziellen Folgen einer Nichtzahlung und ggf. Einstellung der Arbeiten hinweisen möchte. Mit Bezug auf § 16 Abs. 5, Nr. 4 VOB/B darf der Auftragnehmer die Arbeiten bei Zahlungsverzug bis zur Zahlung einstellen, wenn vorher dem Auftraggeber eine angemessene Frist gesetzt wurde und diese fristlos verstrichen ist. Für die Nachfristsetzung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Ist der Auftraggeber mit der Zahlung zu einer Abschlagsrechnung in Verzug, so endet der Verzug nach Abnahme des Bauauftrags und Stellung der Schlussrechnung. Die Forderung zur Abschlagszahlung verliert mit der endgültigen Abrechnung ihren selbstständigen Charakter.
Als Leistungen, für die Abschlagszahlungen infrage kommen, gelten auch die für die Baumaßnahme "eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird". Die Sicherheit kann durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft, bei Öffentlichen Bauaufträgen ausschließlich nach Formblatt 423 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund- Ausgabe 2008, Stand: April 2016) erfolgen. Sind die Stoffe und Bauteile dann mängelfrei eingebaut, ist die Bürgschaftsurkunde dem Auftragnehmer zurückzugeben.
Eine Abschlagszahlung kann auch dann erfolgen, wenn sich die Prüfung durch den Auftraggeber zu einer Schlussrechnung verzögert. Obgleich die Rechnungsprüfung aufs Äußerste zu beschleunigen ist, kann die Kompliziertheit des Bauauftrags ggf. eine längere Zeitspanne als die Frist zur Fälligkeit innerhalb von 30 Kalendertagen nach § 16 Abs. 3, Nr. 1 VOB/B rechtfertigen. Unabhängig davon ist aber das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort durch den Auftraggeber zu zahlen.
Zu den Abschlagszahlungen können auch Gegenforderungen einbehalten werden. Dabei wird es sich aber in der Regel nur um eine vorläufige Zurückhaltung handeln, nicht aber um eine endgültige Verrechnung. Das kann auch weitere Einbehalte, z. B. aus Beistellungen des Auftraggebers wie Bereitstellung von Energie und Bauwasser auf der Baustelle u.a., betreffen. Diese sind aber bei Abschlagszahlungen nur in den im Vertrag und gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen nach § 16 Abs. 1, Nr. 2 VOB/B zulässig.
Vom Auftraggeber kann auch eine Kürzung von Abschlagszahlungen vorgenommen werden, wenn Mängel bereits während der Bauausführung zu den erbrachten Leistungen vorliegen. Auf jeden Fall sollte der Auftraggeber bei festgestellten Mängeln dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung vorgeben. In der Zeit bis zur Beseitigung der Mängel steht dem Auftraggeber das Recht nach § 641 Abs. 3 BGB zu, einen Teil der Vergütung zu verweigern. Als angemessen gilt ein Betrag doppelt so hoch wie die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, in der Baupraxis auch als Druckzuschlag bezeichnet.
Weiterhin können bei Abschlagszahlungen auch vertraglich festgelegte Sicherheitseinbehalte vom Auftraggeber einbehalten werden. Dies gilt aber im Allgemeinen nur, wenn vom Auftragnehmer keine Sicherheit, z. B. durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft geleistet wurde. Ein Einbehalt soll maximal bis 5 % nach § 9c Abs. 8 in Abschnitt 1 der VOB/A bei Öffentlichen Auftraggebern bzw. bis maximal 10 % der Auftragssumme als gewerbliche Sitte bei privaten Auftraggebern betragen.
Abschlagszahlungen berühren mit Bezug auf § 16 Abs. 1, Nr. 4 VOB/B nicht die Haftung des Auftragnehmers. Sie bewirken keine Abnahme bzw. Teilabnahme. Sie stellen lediglich Zahlungsverkehr dar, um die Liquidität des Auftragnehmers auf Grund der Vorleistung nicht über Gebühr zu schmälern.
Die Bezahlung einer Abschlagsrechnung durch den Auftraggeber bedeutet andererseits auch nicht automatisch die Anerkennung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers. Dies würde erst die Schlusszahlung bewirken.
Spezielle Regelungen sind weiterhin bei Abschlagszahlungen nach dem reformierten Werk- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 zu beachten, beispielsweise zu
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Abschlagszahlung nach VOB"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf e...
- DIN-Norm im Originaltext -
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