HOAI

Vorplanung

Die Vorplanung ist die zweite Leistungsphase der HOAI, in der verschiedene Ideen entwickelt, verglichen und auf Umsetzbarkeit geprüft werden – noch ohne ins Detail zu gehen.

Einordnung der Vorplanung nach HOAI

Die Vorplanung ist die Leistungsphase 2 (LPH 2) nach der HOAI. Sie wird auch als Projekt- und Planungsvorbereitung bezeichnet. Die einzelnen Aufgaben sind in den verschiedenen Leistungsbildern nach HOAI in den Anlagen 2 bis 15 der HOAI geregelt. Unterschieden wird zwischen:
  • Grundleistungen (Standardaufgaben) und
  • Besonderen Leistungen (zusätzliche, individuell vereinbare Aufgaben).

Ziele der Vorplanung

Ziel der Vorplanung ist auf der Basis der Ergebnisse der Grundlagenermittlung (LPH 1) Varianten zu entwickeln und auf Machbarkeit zu prüfen. Die Detailtiefe der Vorplanung ist noch nicht detailliert, sondern:
  • grob bis konzeptionell und
  • maßstäblich noch nicht ausgereift, da viele Entscheidungen noch offen sind.
Typische Planungsdokumente in dieser Phase sind:
  • Vorentwurfsskizzen,
  • Variantenvergleiche
  • erste Kostenschätzungen oder
  • grober Terminplan (wichtige Planungs- und Bauphasen).
Zusammengefasst wird das Ergebnis regelmäßig in einem Vorplanungsbericht.

Leistungen der Objektplanung „Gebäude und Innenräume“

Für die Objektplanung und speziell zum Leistungsbild „Gebäude und Innenräume“ sind nach Anlage 10 der HOAI folgende Grundleistungen durchzuführen:
  • Analysierung der Grundlagen, Abstimmung der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten.
  • Abstimmung der Zielvorstellungen, Hinweisung auf Zielkonflikte.
  • Erarbeitung der Vorplanung:
    • Untersuchung, Darstellung und Bewertung von Varianten nach gleichen Anforderungen und
    • Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts.
  • Klärung und Erläuterung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen, z. B.:
    • städtebauliche, gestalterische, funktionale,
    • technische, wirtschaftliche, ökologische und
    • bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentlich-rechtliche.
  • Bereitstellung der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordinierung und Integrierung von deren Leistungen.
  • Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit.
  • Kostenschätzung nach DIN 276 und Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen.
  • Erstellung eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs.
  • Zusammenfassung, Erläuterung und Dokumentierung der Ergebnisse.

Besondere Leistungen

Als Besondere Leistungen gelten z. B.:
  • Aufstellung eines Katalogs für die Planung und Abwicklung der Planungsziele.
  • Untersuchung alternativer Lösungsansätze nach verschiedenen Anforderungen, einschließlich Kostenbewertung.
  • Beachtung des vereinbarten Zertifizierungssystems.
  • Ergänzung von Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen.
  • Aufstellung eines Finanzierungsplans.
  • Mitwirkung bei der Kredit- und Fördermittelbeschaffung.
  • Durchführung der Voranfrage (Bauanfrage).
  • Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen.
  • Anfertigung von besonderen Präsentationshilfen, die für die Klärung im Vorentwurfsprozess nicht notwendig sind, z. B.:
    • Präsentationsmodelle,
    • perspektivische Darstellungen,
    • bewegte Darstellung / Animation,
    • Farb- und Materialcollagen oder
    • digitales Geländemodell.
  • Anlegung von Raumbüchern.
  • Aufstellung einer vertieften Kostenschätzung nach Positionen einzelner Gewerke.
  • 3D- oder 4D-Gebäudemodellbearbeitung (Building Information Modelling, BIM).
  • Fortschreibung des Projektstrukturplanes.
  • Erarbeitung und Erstellung von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der Bauordnung.
Die Vorplanung ist die zweite Leistungsphase der HOAI, in der Entwurfsvarianten entwickelt, verglichen und auf ihre Machbarkeit geprüft werden.
Die Vorplanung ist die zweite Leistungsphase der HOAI, in der Entwurfsvarianten entwickelt, verglichen und auf ihre Machbarkeit geprüft werden. Bild: © f:data GmbH

Honorierung der Vorplanung nach HOAI

Der Anteil des Honorars für die Vorplanung wird z. B. nach § 34 Abs. 3 HOAI für das Leistungsbild „Gebäude und Innenräume“ mit 7 % vom Gesamthonorar für alle 9 Leistungsphasen bewertet und angesetzt.
Peter Wotschke
Ein Artikel von
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