HOAI

Vorplanung

Vorplanung
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Die Vorplanung umfasst die Leistungsphase 2 nach der HOAI. Sie wird auch als Projekt- und Planungsvorbereitung bezeichnet. Die einzelnen Aufgaben sind – differenziert nach Grundleistungen und Besonderen Leistungen – nach den verschiedenen Leistungsbildern nach HOAI in den Anlagen 2 bis 15 der HOAI aufgeführt.
Für die Objektplanung und speziell zum Leistungsbild „Gebäude und Innenräume“ sind nach Anlage 10 der HOAI folgende Grundleistungen nach HOAI durchzuführen:
  • Analyse der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten,
  • Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweise auf Zielkonflikte,
  • Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs,
  • Erarbeiten eines Planungskonzepts, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen,
  • Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts,
  • Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
  • Klären und Erläutern von Zusammenhängen, Vorgaben und Bedingungen,
  • Vorverhandlungen mit Behörden und anderen Planern,
  • Kostenschätzung nach DIN 276 – Kosten im Bauwesen der neu bearbeiteten Fassung vom Dezember 2018 und Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen,
  • Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse.
Als Besondere Leistungen gelten beispielsweise:
  • Aufstellen eines Katalogs für die Planung und Abwicklung der Planungsziele,
  • Untersuchen alternativer Lösungsansätzen nach verschiedenen Anforderungen einschließlich Kostenbewertung,
  • Beachten des vereinbarten Zertifizierungssystems,
  • Ergänzen von Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen,
  • Aufstellen eines Finanzierungsplans,
  • Mitwirken bei der Kreditbeschaffung,
  • Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage),
  • Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplans.
  • Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen,
  • Anfertigen von besonderen Präsentationshilfen,
  • Anlegen von Raumbüchern,
  • Aufstellen einer vertieften Kostenschätzung nach Positionen einzelner Gewerke.
Der Anteil des Honorars für die Vorplanung wird beispielsweise nach § 34 Abs. 3 HOAI für das Leistungsbild Gebäude und Innenräume mit 7 % vom Gesamthonorar für alle 9 Leistungsphasen bewertet und angesetzt.
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