HOAI

Anteile der HOAI-Leistungsphasen

Anteile der HOAI-Leistungsphasen
Bild: © f:data GmbH
Für die einzelnen Leistungsbilder nach HOAI wie Ingenieurbauwerke, Gebäude und Innenräume, Freianlagen u. a. erfolgt die Bauplanung bei Grundlage der HOAI nach verschiedenen Leistungsphasen nach HOAI und deren Bewertung mit Anteilen an den gesamten Planungsleistungen als zu erbringende Grundleistungen nach HOAI.
Als Beispiel sind für die Objektplanung zum Leistungsbild "Gebäude und Innenräume" folgende Anteile bzw. Prozentsätze für die einzelnen Leistungsphasen (LPH) angeführt:
LPH 1Grundlagenermittlung2 %
LPH 2Vorplanung7 %
LPH 3Entwurfsplanung15 %
LPH 4Genehmigungsplanung3 %
LPH 5Ausführungsplanung25 %
LPH 6Vorbereitung der Vergabe10 %
LPH 7Mitwirkung bei der Vergabe4 %
LPH 8Objektüberwachung
(Bauüberwachung oder Bauoberleitung)
32 %
LPH 9Objektbetreuung, Dokumentation2 %
Die zugrunde liegenden Grundleistungen sowie Besondere Leistungen nach HOAI werden in den Anlagen 2 bis 15 der HOAI angeführt.
Die Bewertung des Honorars nach Prozentsätzen erfolgt unterschiedlich hoch nach den verschiedenen Leistungsbildern nach HOAI.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere