Schlussrechnungsprüfung
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Gemäß § 14 Abs. 1 in VOB Teil B muss eine Schlussrechnung zu Bauleistungen prüfbar aufgestellt werden, da bei fehlender Prüfbarkeit kein fälliger Vergütungsanspruch besteht und der Auftraggeber (AG) dann auch in Verzug gerät, wenn er die VOB-Zahlungsfristen nicht einhält.
Ist eine Rechnung nicht ausreichend prüffähig, wird sie der Auftraggeber zurückweisen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 08.10.1998 unter anderem folgendes ausgeführt:
Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung sei "kein" Selbstzweck. Der Auftragnehmer müsse die Rechnung so aufschlüsseln, dass sie der Auftraggeber auf ihre rechtliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen könne. In welchem Umfang sie aufzuschlüsseln ist, sei dabei eine Frage des Einzelfalls, die sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen richtet.
Prüfungen sind durch den Auftraggeber aufs äußerste zu beschleunigen. Verzögert sich die Prüfung, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen. Die Zweimonatsfrist kann sich beim VOB-Vertrag verlängern, wenn der Auftraggeber durch von ihm nicht zu vertretende Umstände nicht in der Lage ist, die Prüfung rechtzeitig vorzunehmen.
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Excel-Vorlage: Sicherheitseinbehalt für Vertragserfüllung und Rechnungslegung
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Musterbrief: Mangelnde Prüfbarkeit zu Rechnungen des Auftragnehmers (VOB/B § 14 Abs. 1)
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Musterbrief: Schlusszahlungserklärung mit Ablehnung weiterer Zahlungen (VOB/B § 16 Abs. 3, Nr.3 und 5)
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