Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

Abfallbeförderer

Beförderer von Abfällen ist nach § 3 Abs. 11 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG vom 24. Februar 2012 in BGBl. I, S. 212, zuletzt geändert vom 10. August 2021 in BGBl. I, S. 3436) „jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, d. h., aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert“.

Flankierende Regelung nach GewAbfV

Neben dem KrWG ist die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV vom 18. April 2017 in BGBl. I, S. 896 mit nachfolgenden Änderungen) hervorzuheben. In der GewAbfV wird teils detailliert vorgegeben, welche Abfallfraktionen im Einzelnen getrennt zu befördern und einer Verwertung zuzuführen sind, beispielsweise nach § 8 Abs. 1 als Bauabfälle:
  • Glas (Abfallschlüssel 17 02 02 nach der Abfallverzeichnis-Verordnung-AVV),
  • Kunststoff (17 02 03),
  • Metalle, einschließlich Legierungen (17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11),
  • Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, mit Ausnahme von solchen Stoffen, die gefährliche Stoffe enthalten (17 01 01, 17 01 02, 17 01 03) sowie
  • Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 07).

Bauspezifische Anforderungen

Zu  Bau- und Abbruchabfällen und  Baustellenabfällen  und ihrer Beförderung sind bei öffentlichen Bauaufträgen folgende Anforderungen und Aussagen zu beachten:
  • zu Hochbaumaßnahmen im "Leitfaden für Ausschreibung und Vergabe zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen" im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) im Anhang 8 und
  • bei Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach  HVA B-StB  (Ausgabe August 2019) im Teil 3 unter Tz. 3.2 (Nr. 27), insbesondere zur Nachweisführung von Übernahmescheinen und Belegen.
Die für die Beförderung erforderlichen Leistungen sollten bereits planerisch beachtet werden, ggf. im Rahmen der Leistungsbeschreibung zu Bauabfällen im Leistungsverzeichnis (LV).
Bei Rückbau- und Abbrucharbeiten  sind auch die Regelungen in der ATV DIN 18459 – Abbruch- und Rückbauarbeiten in der  VOB Teil C  zu beachten.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere