Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

Kreislaufwirtschaftsgesetz

Rechtliche Grundlagen

Grundlagen liefert das „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG vom 24. Februar 2012 in BGBl. I 2012, S. 212, zuletzt geändert vom 10. August 2021 in BGBI. l, S. 3436)“. Es ist seit 1. Juni 2012 in Kraft.
Das KrWG wird durch weitere rechtliche Regelungen ergänzt, so speziell mit der:
  • Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV vom 18. April 2017 in BGBl. I, S. 896 mit letzten Änderungen vom 28. April 2022 in BGBI. l, S. 700), die seit 1. August 2017 in Kraft ist und ab 1. August 2023 mit einer Ergänzung im § 8 neu Abs. 1a nach Art. 4 in der Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (in BGBI. l, S. 2598) zum Nachweis der Einhaltung von Materialwerten für nicht aufbereitetes Bodenmaterial und Baggergut nach vorgeschriebenen Klassen anzuwenden ist,
  • die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV vom 10. Dezember 2001 in BGBl. I 2001, S. 3379 und letzte Änderung vom 30. Juni 2020 in BGBl. I, S. 1533) für die Klassifizierung der anfallenden Stoffe nach einem Abfallschlüssel , aus dem auch erkennbar ist, ob es sich beispielsweise um gefährliche Bauabfälle handelt,
  • Deponie-Verordnung (DepV vom 27. April 2009 in BGBl. I, S. 900 und letzte Änderung vom 9. Juli 2021 in BGBl. I, S. 2598),
  • POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (in BGBl. I, S. 2644 und letzte Änderung vom 28. April 2002 in BGBI. I, S. 700), die ebenfalls seit 1. August 2017 anzuwenden und von wichtiger Aussage zur Einstufung von aufgeführten Bau- und Abbruchabfälle als nicht "gefährlicher Abfall" ist.

Zweck des Gesetzes

Zweck des KrWG ist es nach § 1, die "Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen". Die Regelungen zum Abfall gelten speziell zur Abfallvermeidung, Abfallverwertung und Abfallbeseitigung sowie zu weiteren Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. Als Abfall gelten bewegliche Sachen (Stoffe oder Gegenstände), die zu verwerten oder andernfalls zu beseitigen sind. Als Ziel wird verfolgt, dass Abfall vermieden wird oder nur in geringem Maße anfällt. Zur Vermeidung von Abfällen wird in § 6 Abs. 1 KrWG eine Rangfolge als Abfallhierarchie bestimmt.

Gliederung des KrWG

Das KrWG umfasst 9 Teile, unterteilt nach Abschnitten und 5 Anlagen:
Teil 1:Allgemeine Vorschriften
Teil 2:Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
Teil 3:Produktverantwortung
Teil 4:Planungsverantwortung
Teil 5:Absatzförderung und Abfallberatung
Teil 6:Überwachung
Teil 7:Entsorgungsfachbetriebe
Teil 8:Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
Teil 9:Schlussbestimmungen
Anlagen:
1Beseitigungsverfahren
2Verwertungsverfahren
3Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
4Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen nach § 33
5Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie

Speziell bei Bauaufträgen zu beachtende Regelungen

Auch bei Abbruch- und Rückbauarbeiten sind alle anfallenden Stoffe und Bauteile nach den abfallrechtlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Auftraggebers (AG) zu trennen, getrennt zu halten, zu sammeln und zu lagern, zu befördern und zu entsorgen.
Zu öffentlichen Bauaufträgen werden auch bauspezifische Anforderungen in den Vergabehandbüchern geregelt, so für:
  • Hochbaumaßnahmen des Bundes im "Leitfaden für Ausschreibung und Vergabe zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen" im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) im Anhang 8,
  • Baumaßnahmen des Straßen- und Brückenbaus im HVA B-StB (Ausgabe August 2019) im Teil 3 unter Tz. 3.2 (Nr. 27 – Entsorgen von Abfällen).
Zu beachten sind auch die Regelungen in der ATV DIN 18459 – Abbruch- und Rückbauarbeiten (Ausgabe September 2016) in der VOB Teil C:
  • zum teilweisen oder vollständigen Abbruch oder Rückbau von baulichen und technischen Anlagen und
  • für das Fördern, Lagern und Laden der abgebrochenen oder rückgebauten Anlagen sowie der gewonnenen Stoffe und Bauteile.
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