Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

Kreislaufwirtschaftsgesetz

Rechtliche Grundlagen

Grundlagen liefert das „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG vom 24. Februar 2012 in BGBl. I 2012, S. 212, zuletzt geändert vom 10. August 2021 in BGBI. l, S. 3436)“. Es ist seit 1. Juni 2012 in Kraft.
Das KrWG wird durch weitere rechtliche Regelungen ergänzt, so speziell mit der:
  • Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV vom 18. April 2017 in BGBl. I, S. 896 mit letzten Änderungen vom 28. April 2022 in BGBI. l, S. 700), die seit 1. August 2017 in Kraft ist und ab 1. August 2023 mit einer Ergänzung im § 8 neu Abs. 1a nach Art. 4 in der Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (in BGBI. l, S. 2598) zum Nachweis der Einhaltung von Materialwerten für nicht aufbereitetes Bodenmaterial und Baggergut nach vorgeschriebenen Klassen anzuwenden ist,
  • die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV vom 10. Dezember 2001 in BGBl. I 2001, S. 3379 und letzte Änderung vom 30. Juni 2020 in BGBl. I, S. 1533) für die Klassifizierung der anfallenden Stoffe nach einem Abfallschlüssel , aus dem auch erkennbar ist, ob es sich beispielsweise um gefährliche Bauabfälle handelt,
  • Deponie-Verordnung (DepV vom 27. April 2009 in BGBl. I, S. 900 und letzte Änderung vom 9. Juli 2021 in BGBl. I, S. 2598),
  • POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (in BGBl. I, S. 2644 und letzte Änderung vom 28. April 2002 in BGBI. I, S. 700), die ebenfalls seit 1. August 2017 anzuwenden und von wichtiger Aussage zur Einstufung von aufgeführten Bau- und Abbruchabfälle als nicht "gefährlicher Abfall" ist.

Zweck des Gesetzes

Zweck des KrWG ist es nach § 1, die "Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen". Die Regelungen zum Abfall gelten speziell zur Abfallvermeidung, Abfallverwertung und Abfallbeseitigung sowie zu weiteren Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. Als Abfall gelten bewegliche Sachen (Stoffe oder Gegenstände), die zu verwerten oder andernfalls zu beseitigen sind. Als Ziel wird verfolgt, dass Abfall vermieden wird oder nur in geringem Maße anfällt. Zur Vermeidung von Abfällen wird in § 6 Abs. 1 KrWG eine Rangfolge als Abfallhierarchie bestimmt.

Gliederung des KrWG

Das KrWG umfasst 9 Teile, unterteilt nach Abschnitten und 5 Anlagen:
Teil 1:Allgemeine Vorschriften
Teil 2:Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
Teil 3:Produktverantwortung
Teil 4:Planungsverantwortung
Teil 5:Absatzförderung und Abfallberatung
Teil 6:Überwachung
Teil 7:Entsorgungsfachbetriebe
Teil 8:Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
Teil 9:Schlussbestimmungen
Anlagen:
1Beseitigungsverfahren
2Verwertungsverfahren
3Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
4Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen nach § 33
5Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie

Speziell bei Bauaufträgen zu beachtende Regelungen

Auch bei Abbruch- und Rückbauarbeiten sind alle anfallenden Stoffe und Bauteile nach den abfallrechtlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Auftraggebers (AG) zu trennen, getrennt zu halten, zu sammeln und zu lagern, zu befördern und zu entsorgen.
Zu öffentlichen Bauaufträgen werden auch bauspezifische Anforderungen in den Vergabehandbüchern geregelt, so für:
  • Hochbaumaßnahmen des Bundes im "Leitfaden für Ausschreibung und Vergabe zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen" im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) im Anhang 8,
  • Baumaßnahmen des Straßen- und Brückenbaus im HVA B-StB (Ausgabe August 2019) im Teil 3 unter Tz. 3.2 (Nr. 27 – Entsorgen von Abfällen).
Zu beachten sind auch die Regelungen in der ATV DIN 18459 – Abbruch- und Rückbauarbeiten (Ausgabe September 2016) in der VOB Teil C:
  • zum teilweisen oder vollständigen Abbruch oder Rückbau von baulichen und technischen Anlagen und
  • für das Fördern, Lagern und Laden der abgebrochenen oder rückgebauten Anlagen sowie der gewonnenen Stoffe und Bauteile.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Kreislaufwirtschaftsgesetz"

Auszug im Originaltext aus DIN 18448 (2023-09)
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 2, gilt:Für die gebräuchlichsten Stoffe und Bauteile sind DIN-Normen und weitere Anforderungen nachstehend aufgeführt.Für die Bezeichnung und Einstufung der anfallenden Stoffe gilt der Abfallschlüssel der Abfall...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18459 (2016-09)
Historische Änderungen:Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 2, gilt:2.1 Bei den Abbruch- und Rückbauarbeiten anfallende Stoffe und Bauteile gehen nicht in das Eigentum des Auftragnehmers über.2.2 Für die Bezeichnung und Einstufung der anfallenden S...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 19731 (2023-10)
Das im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) formulierte Vermeidungsgebot gilt auch für Bodenmaterial und Baggergut, das z.B. bei Baumaßnahmen anfällt. Eine entsprechende (Bau)Planung und/oder ein Boden- oder Baggergutmanagementkonzept kann dazu beitrage...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18328 (2023-09)
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 2, gilt:2.1 Bei Aufbruch- und Rückbauarbeiten anfallende Stoffe und Bauteile bleiben Eigentum des Auftraggebers. 2.2 Für die gebräuchlichsten rückzubauenden Stoffe sind die Eigenschaften nach DIN-Normen und weit...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 19731 (2023-10)
Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die Begriffe nach DIN EN ISO 11074, DIN 4047-3 und die folgenden Begriffe.DIN und DKE stellen terminologische Datenbanken für die Verwendung in der Normung unter den folgenden Adressen bereit: DIN-TERMinologi...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

Verwandte Fachbegriffe

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere