Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Angebotsöffnung

Die Angebotseröffnung umfasst bei Ausschreibungen die Öffnung von eingereichten Angeboten. Sie ist an einem Öffnungstermin zu Angeboten unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchzuführen. Spezielle Regelungen trifft zu nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich § 14 im Abschnitt 1 in der VOB Teil A bei ausschließlicher Zulassung elektronischer Angebote. Demgegenüber gelten analoge Bestimmungen sowhol für elektronische als auch schriftlich eingereichte Angebote bei EU-weiten Ausschreibungen im Abschnitt 2 unter § 14 EU für und im Abschnitt 3 unter § 14 VS bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen.
Weiterhin sind für Ausschreibungen von öffentlichen Auftraggebern vorgeschriebene Anforderungen und Regelungen in den Vergabehandbüchern zu berücksichtigen, so zu:
  • Hochbaumaßnahmen das Formblatt 313 einschließlich zugehöriger Richtlinie nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) mit Aktualisierungen und
  • Straßen- und Brückenbaumaßnahmen in Teil 1 unter Tz. 2.3 (Nr. 1 bis 13) im HVA B-StB.
Die Öffnung elektronischer Angebote ist von mindestens 2 Vertretern des Auftraggebers durchzuführen. Bei de Personen sollen weder an der Bearbeitung der Vergabeunterlagen noch an der Vergabe oder Vertragsabwicklung beteiligt sein. Der Öffnungstermin findet ohne Beteiligung von Bietern und/oder deren Bevollmächtigten statt. Der Öffnungstermin ist von einem Bediensteten der ausschreibenden Stelle zu leiten.
Bis zum Öffnungstermin sind die elektronischen Angebote zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren. Die Verschlüsselung ist vom Verhandlungsleiter vor Öffnung des ersten Angebots festzustellen. Im Öffnungstermin sind die wesentlichen Teile der Angebote zu kennzeichnen. Muster und Proben der Bieter müssen zur Stelle sein.
Über den Öffnungstermin ist nach § 14 Abs. 3 sowie analog auch nach § 14 EU und § 14 VS- jeweils Abs. 3 - der VOB/A eine Niederschrift in Textform zu fertigen, in der die beiden öffentlichen Auftraggeber zu benennen sind. Beizufügen ist eine Aufstellung mit folgenden Angaben:
  • Name und Anschrift der Bieter,
  • Endbeträge der Angebote oder einzelner Lose,
  • Preisnachlässe ohne Bedingungen sowie
  • Anzahl der jeweiligen Nebenangebote.
Zu diesen Angaben stellt der Auftraggeber den Bietern Informationen elektronisch zur Verfügung. Den Bietern und ihren Bevollmächtigten ist die Einsicht in die Niederschrift und ihre Nachträge zu gestatten.
Zu protokollieren sind nur die in Angeboten aufgeführten Angaben. Sind jedoch Angebote nach Ablauf der Angebotsfrist eingegangen, sind diese in der Niederschrift mit Eingangszeiten und dafür maßgebenden Gründen oder in einem Nachtrag besonders aufzuführen.
Die Niederschrift darf nicht veröffentlicht werden. Die Angebote sind sorgfältig zu verwahren und geheim zu halten, betreffend alle Vergabeverfahren. Sie dürfen nur den mit der Bearbeitung unmittelbar beauftragten Personen zugänglich gemacht werden.
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