VOB A

Öffnungstermin zu Angeboten

Der Öffnungstermin ist unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchzuführen, demgegenüber der Eröffnungstermin der Angeboten pünktlich zu dem vorher festgelegten Zeitpunkt. Der Öffnungstermin ist maßgebend bei ausschließlicher Zulassung elektronischer Angebote.
Spezielle Aussagen treffen dazu § 14 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) in der VOB Teil A zu nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich sowie § 14 EU im Abschnitte 2 für EU-weite Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte und § 14 VS im Abschnitt 3 zu verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen im offenen und nicht offenen Verfahren. Weiterhin sind für Ausschreibungen von öffentlichen Auftraggebern vorgeschriebene Anforderungen und Regelungen zur Angebotseröffnung in den Vergabehandbüchern zu berücksichtigen, so zu
  • Hochbaumaßnahmen das Formblatt 313 einschließlich zugehöriger Richtlinie nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) mit Aktualisierungen und
  • Straßen- und Brückenbaumaßnahmen in Teil 1 unter Tz. 2.3 (Nr. 1 bis 13) im HVA B-StB.
Die Öffnung elektronischer Angebote ist von mindestens 2 Vertretern des Auftraggebers durchzuführen. Beide Personen sollen weder an der Bearbeitung der Vergabeunterlagen noch an der Vergabe oder der Vertragsabwicklung beteiligt sein. Der Öffnungstermin ist von einem Bediensteten der ausschreibenden Stelle zu leiten.
Der Öffnungstermin findet ohne Beteiligung von Bietern und/oder deren Bevollmächtigten statt. Bis zum Öffnungstermin sind die elektronischen Angebote zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren. Die Verschlüsselung ist vom Verhandlungsleiter vor Öffnung des ersten Angebots festzustellen. Im Öffnungstermin sind die wesentlichen Teile der Angebote zu kennzeichnen. Muster und Proben der Bieter müssen zur Stelle sein.
Über den Öffnungstermin ist nach § 14 Abs. 3 sowie analog auch nach § 14 EU und § 14 VS – jeweils Abs. 3 - der VOB/A eine Niederschrift in Textform zu fertigen, in der die beiden öffentlichen Auftraggeber zu benennen sind. Zu protokollieren sind nur die in Angeboten aufgeführten Angaben. Die Angebote sind sorgfältig zu verwahren und geheim zu halten, betreffend alle Vergabeverfahren. Sie dürfen nur den mit der Bearbeitung unmittelbar beauftragten Personen zugänglich gemacht werden.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Öffnungstermin zu Angeboten"

Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung von Mängelansprüchen, für Fristen und für die Wertung der Angebote.Di...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Sind nur elektronische Angebote zugelassen, wird die Öffnung der Angebote von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin (Öffnungstermin) unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bis zu diesem Termin si...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin (Öffnungstermin) unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bis zu diesem Termin sind die elektronischen Angebote ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Sind schriftliche Angebote zugelassen, ist bei Ausschreibungen für die Öffnung und Verlesung (Eröffnung) der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten, in dem nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein dürfen. Bis zu diesem Termin sind ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die nicht ausgeschlossenen Angebote geeigneter Bieter sind auf die Einhaltung der gestellten Anforderungen, insbesondere in rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu prüfen.(2) 1. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die nicht ausgeschlossenen Angebote geeigneter Bieter sind auf die Einhaltung der gestellten Anforderungen, insbesondere in rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu prüfen. Als Nachweis für die Erfüllung spezifischer umweltbezo...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf unentgeltlich nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen; sie können auch auf www.service.bund.de veröffentlicht ...
- DIN-Norm im Originaltext -
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