VOB A

Öffnungstermin zu Angeboten

Der Öffnungstermin ist unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchzuführen, demgegenüber der Eröffnungstermin der Angeboten pünktlich zu dem vorher festgelegten Zeitpunkt. Der Öffnungstermin ist maßgebend bei ausschließlicher Zulassung elektronischer Angebote.
Spezielle Aussagen treffen dazu § 14 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) in der VOB Teil A zu nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich sowie § 14 EU im Abschnitte 2 für EU-weite Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte und § 14 VS im Abschnitt 3 zu verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen im offenen und nicht offenen Verfahren. Weiterhin sind für Ausschreibungen von öffentlichen Auftraggebern vorgeschriebene Anforderungen und Regelungen zur Angebotseröffnung in den Vergabehandbüchern zu berücksichtigen, so zu
  • Hochbaumaßnahmen das Formblatt 313 einschließlich zugehöriger Richtlinie nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) mit Aktualisierungen und
  • Straßen- und Brückenbaumaßnahmen in Teil 1 unter Tz. 2.3 (Nr. 1 bis 13) im HVA B-StB.
Die Öffnung elektronischer Angebote ist von mindestens 2 Vertretern des Auftraggebers durchzuführen. Beide Personen sollen weder an der Bearbeitung der Vergabeunterlagen noch an der Vergabe oder der Vertragsabwicklung beteiligt sein. Der Öffnungstermin ist von einem Bediensteten der ausschreibenden Stelle zu leiten.
Der Öffnungstermin findet ohne Beteiligung von Bietern und/oder deren Bevollmächtigten statt. Bis zum Öffnungstermin sind die elektronischen Angebote zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren. Die Verschlüsselung ist vom Verhandlungsleiter vor Öffnung des ersten Angebots festzustellen. Im Öffnungstermin sind die wesentlichen Teile der Angebote zu kennzeichnen. Muster und Proben der Bieter müssen zur Stelle sein.
Über den Öffnungstermin ist nach § 14 Abs. 3 sowie analog auch nach § 14 EU und § 14 VS – jeweils Abs. 3 - der VOB/A eine Niederschrift in Textform zu fertigen, in der die beiden öffentlichen Auftraggeber zu benennen sind. Zu protokollieren sind nur die in Angeboten aufgeführten Angaben. Die Angebote sind sorgfältig zu verwahren und geheim zu halten, betreffend alle Vergabeverfahren. Sie dürfen nur den mit der Bearbeitung unmittelbar beauftragten Personen zugänglich gemacht werden.
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