VOB A

Nebenangebot

Ein Nebenangebot wird oft als Ergänzung zu einem Hauptangebot vom Bieter angeboten. Bei Ausschreibungen von öffentlichen Auftraggebern ist in den Vergabeunterlagen bzw. in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbestätigung anzugeben, ob Nebenangebote nicht oder nur ausnahmsweise in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen werden. Zugleich sind in den Unterlagen Mindestanforderungen für Nebenangebote zu bestimmen. Fehlen Angaben in diesen Unterlagen, dann sind keine Nebenangebote zugelassen. Damit wurde der vorherige Grundsatz, dass bei Nichtangaben bzw. fehlenden Äußerungen des Auftraggebers Nebenangebote stets zugelassen sind, aufgegeben und ist nicht mehr maßgebend.
Nebenangebote müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Maßgebend hierzu sind die Regelungen nach § 35 in der Vergabeverordnung (VgV) und die Umsetzung in der VOB Teil A zu:
  • nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich nach § 8 EU Abs. 2, Nr. 3 im Abschnitt 1,
  • EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 8 Abs. 2, Nr. 3 im Abschnitt und
  • verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 8 VS Abs. 2, Nr. 3 im Abschnitt 3.
Weitere zu Anforderungen zu Nebenangeboten werden in den Vergabehandbüchern bestimmt, so:
  • für den Hochbau im VHB-Bund (Ausgabe 2017) noch die Festlegungen in der Richtlinie zum Formblatt 111 (Vergabevermerk - Wahl der Vergabeart),
  • Baumaßnahmen im Brücken- und Straßenbau im HVA B-StB im Teil 2 unter Tz. 2.4 (Nr. 37 bis 40) zur Prüfung und Wertung von Nebenangeboten.
Ausdrücklich vorgesehen ist in den Bestimmungen, dass Nebenangebote durch den öffentlichen Auftraggeber auch dann zugelassen und gewertet werden dürfen, wenn ausschließlich der "Angebotspreis" als Zuschlagskriterium verwendet wird. Dadurch soll vermieden werden, dass ggf. ein Nebenangebot einen Zuschlag erhält, dass preislich geringfügig günstiger, aber andererseits qualitativ wesentlich ungünstiger ist.
Nebenangebote sind zu werten, wenn sie vom Auftraggeber bei der Ausschreibung zugelassen wurden. Im Angebot müssen sie deutlich gekennzeichnet sein und an der vom Auftraggeber benannten Stelle mit Bezug auf § 13 Abs. 3 VOB/A aufgeführt werden. Etwaige Nebenangebote sind auf einer gesonderten Anlage anzubieten und als solche deutlich zu kennzeichnen. Kommt der Bieter diesen Anforderungen nicht nach, so ist sein Angebot auszuschließen.
Nebenangebote bei Ausschreibungen im Unterschwellenbereich müssen "die qualitative und quantitative Gleichwertigkeit mit der ausgeschriebenen Leistung erfüllen". Zu Straßen- und Brückenbaumaßnahmen wird dazu im HVA B-St (Teil 2, Tz. 2.4 - Nr. 39) angeführt, dass sich die Gleichwertigkeit mit dem Nebenangebot aus ihm ergeben muss. Ein Nebenangebot darf nicht durch Nachreichen von weiteren Unterlagen nachgebessert und damit gleichwertig gemacht werden.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Nebenangebot"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die Vergabeunterlagen bestehen aus1. dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 3), gegebenenfalls Teilnahmebedingungen (Absatz 2 Nummer 6) und2. den Vertragsunterlagen (§ 8a EU und §§ 7 EU bis 7c EU).(2) 1. Das ...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Auszuschließen sind1. Angebote, die nicht fristgerecht eingegangen sind,2. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 EU Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 nicht entsprechen,3. Angebote, die die geforderten Unterlagen im Sinne von § 8 EU Absatz 2 Nummer 5 nich...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die Vergabeunterlagen bestehen aus1. dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 3), gegebenenfalls Teilnahmebedingungen (Absatz 2 Nummer 6) und2. den Vertragsunterlagen (§§ 7 bis 7c und 8a).(2) 1. Das Anschreiben...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Bei Ausschreibungen darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter nur Aufklärung verlangen, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Ang...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Im offenen und nicht offenen Verfahren darf der öffentliche Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter nur Aufklärung verlangen, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftli...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Auszuschließen sind:1. Angebote, die nicht fristgerecht eingegangen sind,2. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 nicht entsprechen,3. Angebote, die die geforderten Unterlagen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 5 nic...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Der Auftraggeber legt fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Schriftlich eingereichte Angebote müssen unterzeichnet sein. Elektronische Angebote sind nach Wahl des Auftraggebers in Textform oder versehen mit einer fortgeschritt...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Der öffentliche Auftraggeber legt unter Berücksichtigung von § 11 EU fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Schriftliche Angebote müssen unterzeichnet sein. Elektronisch übermittelte Angebote sind nach Wahl des Auftraggebers z...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Sind schriftliche Angebote zugelassen, ist bei Ausschreibungen für die Öffnung und Verlesung (Eröffnung) der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten, in dem nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein dürfen. Bis zu diesem Termin sind ...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen – insbesondere E...
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