Jahresabschluss / HGB

Unbewegliches Anlagevermögen

Das Anlagevermögen umfasst alle Vermögensgegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Unternehmen zu dienen. Es wird in der handelsrechtlichen Bilanz eines Bauunternehmens zum Jahresabschluss auf der Aktivseite ausgewiesen.
Zum unbeweglichen Anlagevermögen zählen
Außer den immateriellen Gütern sind die unbeweglichen Anlagegüter fest an einen Ort gebunden und nur dort nutzbar. Als Gebäude oder bauliche Anlagen sind sie aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellt und mit dem Erdboden fest verbunden. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
Dachintegrierte Solaranlagen wie auch die Photovoltaikanlagen Photovoltaikanlagen zählen nicht zu den unbeweglichen, sondern zu den selbstständigen, beweglichen Wirtschaftsgütern. Folglich gelten für sie auch nicht die Regeln für die Abschreibung von Gebäuden. Für Solaranlagen kann ebenfalls ein Investitionsabzugsbetrag beansprucht werden.
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