Bauabrechnung

Aufmaßaufstellung

Die rechnerischen Nachweise für das Aufmaß sind in einer Aufmaßaufstellung bzw. einem Aufmaßprotokoll zu vermerken. Den Vertragspartnern ist es überlassen, die Form und die zu verwendenden Aufmaßblätter zu bestimmen bzw. vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren. Für öffentliche Bauaufträge im Straßen- und Brückenbau sei verwiesen
  • auf den ggf. bei Hochbaumaßnahmen nach dem Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) zu übergebenden Datenträger nach Formblatt 451 und zugehöriger Richtlinie sowie auf zu vereinbarende Anforderungen für die Abrechnung nach Tz. 2.2 im Formblatt 244 - Datenträger - zu den zu verwendenden Aufmaßblättern, Festlegungen zu besonderen geometrischen Bedingungen, Rechenprogrammen, Toleranzregelungen u. a. sowie
  • im Straßen- und Brückenbau auf das Aufmaßblatt nach dem Muster 3.2- 1 im "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau" (HVA B-StB), zugleich mit Festlegungen über die vorzunehmenden Eintragungen und Anforderungen an das Aufmaß unter Tz. 3.2, Nr. 8 bis 19.
Bei der Aufmaßaufstellung sollten folgende Regeln beachtet werden:
  • Vor Durchführung ist zunächst mit Bezug auf die Leistungsbeschreibung festzustellen, welche Daten beim Aufmaß zu erfassen sind.
  • Jedes Aufmaßblatt ist fortlaufend zu nummerieren. Sofern Bauleistungen von Nachunternehmern ausgeführt werden, sind diese Leistungen ggf. auf gesonderten Aufmaßblättern auszuweisen.
  • Jeder aufgemessenen Leistung ist eine Positionsnummer (Ordnungszahl) mit Kurzbezeichnung zuzuordnen.
  • Die aufgemessenen Leistungen sollten mit Ortsangaben im Bauobjekt versehen werden (z. B. Kellergeschoss, Erdgeschoss, Segment A, Achse B/C u. a.). Dabei ist darauf zu achten, dass alle Angaben eindeutig und übersichtlich sind, insbesondere für Kontrollzwecke.
  • Aufzeigen der Abrechnungsreihenfolge in einem freigegebenen Ausführungs- und Abrechnungsplan mit Markierungen (möglichst farbig).
  • Wird kein Abrechnungsplan erstellt, empfiehlt sich eine Abrechnungssystematik. Sofern die Baumaßnahme es zulässt und nach Werksplänen abgerechnet werden kann, beginnt man z. B. links oben und setzt die Abrechnung im Uhrzeigersinn fort.
  • Ansatz der Maße zunächst jeweils für die volle Menge, z. B. Wand voll durchgemessen nach Baumaßen; danach Prüfung von Abzügen nach den Regelungen zur Abrechnung unter Tz. 5. in den jeweiligen gewerkebezogenen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)/DIN-Vorschriften in der VOB, Teil C, z. B. für Öffnungen, Bauteile, Wandschlitze, Unterbrechungen. Falls keine Übermessung erfolgen darf, so ist der Abzug mit den Baumaßen anzusetzen.
  • Auch bei kleineren Baumaßnahmen, insbesondere bei Sanierungsmaßnahmen, ist ein Aufmaßplan von großem Nutzen, weil man schneller eine Übersicht der bereits aufgemessenen und noch nicht erfassten Leistung erhält.
  • Sämtliche Aufmaße und zugehörige Skizzen sind mindestens doppelt (Aufmaße in Durchschrift, Skizzen in Kopie) anzufertigen. Das Original erhält der Auftraggeber möglichst unmittelbar nach Abschluss des Aufmaßes. Die nachträgliche Anfertigung einer Reinschrift des Aufmaßblattes ist nicht vorzunehmen. Sollte dies in Ausnahmefällen erforderlich sein, so ist das Ur- Aufmaß mit beizufügen. Wird ein Aufmaß vom Bevollmächtigten des Auftragnehmers unterschrieben, so kommt es einer Urkunde gleich. Falsche Angaben können mit arbeitsrechtlichen und ggf. sogar strafrechtlichen Konsequenzen verbunden sein.
  • Die Aufmaße sind so eindeutig zu erstellen, dass man sie jederzeit ohne große Probleme nachvollziehen kann. Sind Änderungen während des Durchführens des Aufmaßes an einzelnen Daten erforderlich, so sind sie zweifelsfrei vorzunehmen, beispielsweise durch Streichung der nicht zutreffenden Zahl und Ersetzen durch eine neue Angabe. Damit nachträglich nicht noch Eintragungen möglich sind, sollten leere Zeilen bzw. Flächen auf dem Aufmaßblatt gesperrt werden.
  • Wurden Leistungen ausgeführt, die laut LV bzw. Bauvertrag nicht vorgesehen waren bzw. einer Ordnungszahl nicht eindeutig zugeordnet werden können, so sind sie mit einer ausführlichen Beschreibung auszuweisen, ggf. und möglichst unter Heranziehung von Skizzen bzw. Baustellenzeichnungen.
  • Bei den Maßangaben sind mit Bezug auf Tz. 11.4 in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) in Richtlinie 215 im VHB-Bund (April 2016) Längen und Flächen mit 2 Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Massen mit 3 Stellen nach dem Komma anzugeben.
  • Die maßgebenden Formeln bzw. Rechenvorschriften bzw. mathematische Näherungsverfahren (z. B. bei Erdarbeiten - Aushub mit Bezug auf Tz. 5.2.1 in der ATV DIN 18330 - Erdarbeiten - Ausgabe September 2016 -) sind anzuwenden. Mit dem Bauvertrag sollte bereits vereinbart werden, inwieweit das Aufmaß nach REB (Regelungen für die elektronische Bauabrechnung), als Bauabrechnung mit IT-Anlagen oder mit selbstregistrierenden Messgeräten vorzusehen ist. Die Verfahrensbeschreibung REB 23.003 enthält eine Sammlung von festgelegten Formeln. In die Kalkulationssoftware nextbau ist die elektronische Bauabrechnung integriert. Zugleich können die nach REB erfassten Ist-Mengen als Ist-Daten mittels DA 11-Dateien zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ausgetauscht werden. Auf Grundlage der REB ist auch die Prüfung der Mengenberechnung durch den Auftraggeber einfacher.

Beispiel: Aufmaßprotokoll

Beispiel Aufmaßprotokoll
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Aufmaßaufstellung"

DIN-Norm
Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Bauarbeiten jeder Art bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten....
- DIN-Norm im Originaltext -

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