Bauabrechnung

Aufmaßaufstellung

Die Aufmaßaufstellung im Bauwesen ist eine Auflistung der rechnerischen Nachweise für das Aufmaß in einer Baumaßnahme.

Was ist eine Aufmaßaufstellung?

Die Erfassung ausgeführter Bauleistungen mittels Aufmaß ist rechnerisch in einer Aufmaßaufstellung bzw. einem Aufmaßprotokoll nachzuweisen. Grundlage hierfür ist die Leistungsbeschreibung mit einem Leistungsverzeichnis (LV).
Den Vertragspartnern ist es überlassen, die Form und die zu verwendenden Aufmaßblätter zu bestimmen bzw. vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.

Diese Regelungen sind zu beachten

Für die Aufmaßaufstellung gelten die Regeln nach den Aussagen in den jeweiligen gewerkebezogenen ATV DIN-Vorschriften (DIN 18300 bis 18459) in der VOB Teil C, angeführt jeweils im Abschnitt 5 – Abrechnung – in den DIN. Die maßgebenden Rechenvorschriften sind anzuwenden, sofern keine andere Vereinbarung erfolgt.
Dabei sind die Maße zunächst jeweils für die volle Menge, z. B. Wand voll durchgemessen nach Baumaßen, anzusetzen. Danach sind mögliche Abzüge und Übermessungen zu prüfen, z. B. für Öffnungen, Bauteile, Wandschlitze, Unterbrechungen u. a. Falls keine Übermessung erfolgen darf, so ist der Abzug mit den Baumaßen anzusetzen.
Details zu geltenden Vorschriften finden Sie hier: Aufmaßregeln nach VOB/C.
Liegt dem Bauvorhaben ein VOB-Vertrag zugrunde, sind auch die Vorschriften in § 14 Abs. 1 und 2 in VOB/B zu beachten, so z. B. zur übersichtlichen und prüfbaren Aufstellung, der ggf. „gemeinsamen“ Feststellung durch die Vertragspartner entsprechend dem Fortgang der Leistungen u. a.

Welche Abrechnungseinheiten gelten?

Grundlage sind die im Leistungsverzeichnis zu den Teilleistungen ausgewiesenen Mengeneinheiten. Sie sind dann auch und vor allem für das Aufmaß und die Abrechnung verbindlich und können von den Vertragsparteien nicht verändert bzw. nicht unterschiedlich angesetzt werden.
Die Abrechnungseinheiten betreffen die Mengeneinheiten wie m³, m², m, Stück und kg bzw. t. Sie sind für die einzelnen Gewerke jeweils unter Tz. 0.5 der ATV DIN-Vorschriften in der VOB/C für die möglichen Teilleistungen aufgeführt. Werden Leistungen modellbasiert aufgemessen, gelten die Hinweise zu den Abrechnungseinheiten unter Tz. 0.5.
Die Abrechnungseinheiten gelten als Empfehlung gleichermaßen für die Leistungsbeschreibung und das Aufmaß. Einen verbindlichen Charakter besitzen sie jedoch nicht. Es bleibt festzulegen, ob und inwieweit von den Regelungen in den einzelnen ATV DIN in VOB/C abgewichen wird.
Wird z. B. das STLB-Bau – Dynamische Baudaten für die Beschreibung der Bauleistungen genutzt, werden die in den ATV der VOB/C vorgegebenen Abrechnungseinheiten für Gewerke und Teilleistungen in der Regel vollinhaltlich und ohne Ausnahmen herangezogen. Sind dagegen freie Texte die Grundlage für die Leistungsbeschreibung, dann werden in der Baupraxis oft auch noch abweichende Abrechnungseinheiten gewählt. Ein treffendes Beispiel liefern die Mauerarbeiten. In der DIN 18330 – Mauerarbeiten – ist seit der VOB-Ausgabe 2006 nicht mehr die Abrechnungseinheit "m³" für Wände vorgesehen, aber in Ausschreibungen in der Praxis noch anzutreffen.
Wird eine von den ATV DIN abweichende Abrechnungseinheit in der Leistungsbeschreibung für die Mengen im LV gewählt, kann es nachfolgend zu Problemen beim Aufmaß kommen. Beispielsweise gibt es für m³-Mauerwerk in der DIN 18330 – Mauerarbeiten – im Abschnitt 5 keine entsprechende Regel für die Abrechnung nach m³.
Lässt eine Teilleistung die Mengenangabe nach den ATV DIN der einzelnen Gewerke in verschiedenen Abrechnungseinheiten zu (beispielsweise in m² oder m³), dann ist die im Leistungsverzeichnis für die jeweilige Position ausgewiesene Mengeneinheit bindend, auch mit den zugehörigen Regeln für das Aufmaß anzuwenden.
Beim Bauunternehmen als Auftragnehmer kann für die Aufmaßaufstellung mit Kosten in Höhe von 0,5 bis durchaus 2,0 % der Bauleistungssumme gerechnet werden.
Beim Bauunternehmen als Auftragnehmer kann für die Aufmaßaufstellung mit Kosten in Höhe von 0,5 bis durchaus 2,0 % der Bauleistungssumme gerechnet werden. Bild: © f:data GmbH

Anforderungen an die Aufmaßaufstellung

Bei der Aufmaßaufstellung sollten folgende Anforderungen beachtet werden:
  • Vor Durchführung ist zunächst mit Bezug auf die Leistungsbeschreibung festzustellen, welche Daten beim Aufmaß zu erfassen sind.
  • Jedes Aufmaßblatt ist fortlaufend zu nummerieren. Sofern Bauleistungen von Nachunternehmern ausgeführt werden, sind diese Leistungen ggf. auf gesonderten Aufmaßblättern auszuweisen.
  • Jeder aufgemessenen Leistung ist eine Positionsnummer (Ordnungszahl) mit Kurzbezeichnung zuzuordnen.
  • Die aufgemessenen Leistungen sollten mit Ortsangaben im Bauobjekt versehen werden (z. B. Kellergeschoss, Erdgeschoss, Segment A, Achse B/C u. a.). Dabei ist darauf zu achten, dass alle Angaben eindeutig und übersichtlich sind, insbesondere für Kontrollzwecke.
  • Aufzeigen der Abrechnungsreihenfolge in einem freigegebenen Ausführungs- und Abrechnungsplan mit Markierungen (möglichst farbig).
  • Wird kein Abrechnungsplan erstellt, empfiehlt sich eine Abrechnungssystematik. Sofern die Baumaßnahme es zulässt und nach Werksplänen abgerechnet werden kann, beginnt man z. B. links oben und setzt die Abrechnung im Uhrzeigersinn fort.
  • Auch bei kleineren Baumaßnahmen, insbesondere bei Sanierungsmaßnahmen, ist ein Aufmaßplan von großem Nutzen, weil man schneller eine Übersicht der bereits aufgemessenen und noch nicht erfassten Leistungen erhält.
  • Sämtliche Aufmaße und zugehörige Skizzen sind mindestens doppelt (Aufmaße in Durchschrift, Skizzen in Kopie) anzufertigen. Das Original erhält der Auftraggeber möglichst unmittelbar nach Abschluss des Aufmaßes. Die nachträgliche Anfertigung einer Reinschrift des Aufmaßblattes ist nicht vorzunehmen. Sollte dies in Ausnahmefällen erforderlich sein, so ist das Ur-Aufmaß mit beizufügen. Wird ein Aufmaß vom Bevollmächtigten des Auftragnehmers unterschrieben, so kommt es einer Urkunde gleich. Falsche Angaben können mit arbeitsrechtlichen und ggf. sogar strafrechtlichen Konsequenzen verbunden sein.
  • Die Aufmaße sind so eindeutig zu erstellen, dass man sie jederzeit ohne große Probleme nachvollziehen kann. Sind Änderungen während der Durchführung des Aufmaßes an einzelnen Daten erforderlich, so sind sie zweifelsfrei vorzunehmen, beispielsweise durch Streichung der nicht zutreffenden Zahl und Ersetzen durch eine neue Angabe. Damit nachträglich nicht noch Eintragungen möglich sind, sollten leere Zeilen bzw. Flächen auf dem Aufmaßblatt gesperrt werden.
  • Wurden Leistungen ausgeführt, die laut Leistungsverzeichnis bzw. Bauvertrag nicht vorgesehen waren bzw. einer Ordnungszahl nicht eindeutig zugeordnet werden können, so sind sie mit einer ausführlichen Beschreibung auszuweisen, ggf. und möglichst unter Heranziehung von Skizzen bzw. Baustellenzeichnungen.

Wichtig bei öffentlichen Bauaufträgen

Bei öffentlichen Bauaufträgen sind teils noch spezifischere Anforderungen nach den Aussagen in den Vertrags- und Vergabehandbüchern zu beachten.
Verwiesen sei zu:
  • Hochbaumaßnahmen nach dem Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) auf zu vereinbarende Anforderungen für die Abrechnung nach Formblatt 251 – Datenträger Abrechnung – und zugehöriger Richtlinie zu den herangezogenen Datenträgern für die elektronische Bauabrechnung.
  • Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau im Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen (HVA B-StB Ausgabe 2023)
    • auf die Vorlage „317 HVA-B Vorlage Aufmaßblatt“,
    • zu Anforderungen an das Aufmaß im Richtlinientext zum Teil 2 unter Tz. 2.3.2 – Aufmaße – und Aussagen zu den vorzunehmenden Eintragungen nach Nr. (343) bis (351) in den Aufmaßblättern,
    • ggf. zu Wiege- und Liefernachweisen in Teil 2, Tz. 2.3.3, wenn zu der Abrechnung von Stoffen und Massen im Vertrag keine spezielle Regelung getroffen ist.

Aufmaßaufstellung mittels elektronischer Abrechnung

Die Aufmaßaufstellung mittels elektronischer Abrechnung ist dem Bauausführenden gestattet, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Bereits mit dem Bauvertrag sollte vereinbart werden, wie das Aufmaß vorzusehen ist.
Führt das Bauunternehmen als Auftragnehmer die Aufmaßaufstellung mit elektronischen Hilfsmitteln ganz oder teilweise mit IT-Anlagen (Leistungsberechnung) aus, so sollte dies erfolgen:
  • nach den „Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (REB)“
  • als Bauabrechnung mit IT-Anlagen oder mit selbstregistrierenden Messgeräten oder
  • als Messung mit GPS (Global Positioning System)
Die verwendeten Rechenverfahren bzw. DV-Programme müssen den in den REB enthaltenen allgemeinen Bedingungen und Verfahrensbeschreibungen entsprechen. Dafür enthält die Verfahrensbeschreibung REB 23.003 eine Sammlung von festgelegten Formeln. Andere Rechenverfahren sollten dann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden.
Prüft der Auftraggeber die Aufmaßaufstellung des Auftragnehmers auf Grundlage einer Vergleichsrechnung, dann sollten in der Vereinbarung zur Bauabrechnung bereits schriftlich Toleranzregelungen festgelegt werden. Sofern Abweichungen außerhalb der vereinbarten Toleranzgrenzen vorliegen, hat der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Vergleichsrechnung vorzulegen und ihm Einsicht in die Vergleichsrechnung zu geben. Die Toleranzgrenzen sind für jede Baumaßnahme spezifisch in Abhängigkeit von den Mengen sowie verwendeten Rechenverfahren festzulegen. Liegen die Ergebnisse der Aufmaßberechnung des Bauausführenden im Bereich der vereinbarten Toleranzgrenzen, so sollte das Ergebnis vom Auftraggeber anerkannt werden. Bei Nichtanerkennung ist dem Aufnehmenden die Wiederholung der Berechnung zu ermöglichen.
Für Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau wird im HVA-B St-B (2023) im Richtlinientext unter Tz. 2.3.2, Nr. (341) angegeben, was bei Einsatz spezieller Messgeräte und GPS zu beachten ist. Beispielsweise ist GPS nur für Geländeaufnahmen anzuwenden. Vom Bauunternehmen als Auftragnehmer ist dem Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Messungen die vorgesehenen Messgeräte, Datenspeicher u. a. mitzuteilen.
Beispielsweise ist die elektronische Bauabrechnung in der Kalkulationssoftware nextbau integriert. Zugleich können die nach REB erfassten Ist-Mengen als Ist-Daten mittels DA 11-Dateien zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ausgetauscht werden. Auf Grundlage der REB ist auch die Prüfung der Mengenberechnung durch den Auftraggeber einfacher. Die Eingabedaten sind auf Datenträgern zu liefern, die erst nach Durchführung der Leistungsberechnung herzustellen und eindeutig zu kennzeichnen sind. In der Mengenberechnung ist ein Bezug der Eingabedaten zu den Ausführungs- und Abrechnungsunterlagen herzustellen.

Wie werden die Aufmaße gerundet?

Beim Aufmaß nach Längen- und Flächenmaßen sowie Rauminhalten ist die Aussage zu den Nachkommastellen und deren Rundung nach möglichen Rundungsregeln von Interesse. Das gilt auch für die Berechnung der Mengen bei einer Ausschreibung für die einzelnen Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis. Die Anzahl der Nachkommastellen und Rundung der letzten Stelle werden teils nicht einheitlich und teils nicht eindeutig vorbestimmt.
Allgemein ist davon auszugehen, dass die Angabe erfolgen soll zu:
  • Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma und
  • Rauminhalte mit drei Stellen nach dem Komma.
Für die letzte Nachkommastelle ist allgemein das kaufmännische Runden vorzusehen. Zwischen den Vertragspartnern kann und sollte aber abgestimmt werden, nach welcher Rundung die Abrechnung erfolgen soll.
Werden für Aufmaß und Abrechnung die REB herangezogen, so erfolgen Aussagen in der REB 23.003. hinsichtlich der Rundung, dass Ergebnisse bei der internen Berechnung nicht gerundet werden.
Dies bedeutet, dass intern mit allen Kommastellen zu rechnen ist. Jedes Ergebnis wird aber dann bei der Anzeige oder bei einem Ausdruck auf drei Nachkommastellen gerundet ausgegeben. Erfolgt die Nachberechnung manuell, wäre jedoch mit allen Nachkommastellen zu rechnen, weil die angezeigten Zwischenrechnungen mit den Ansätzen nicht in einen Taschenrechner eingegeben und dann aufaddiert werden können.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Aufmaße in zunehmendem Umfang mit elektronischen Lösungen bzw. integriert mit AVA-Lösungen und der Kalkulationssoftware vorgenommen werden. In elektronischen Berechnungen wird eine symmetrische Rundung nach internationalen Standards (z. B. nach IEEE Std-754, mit Zahlenformaten und binären Gleitkommazahlen) rechnerintern erfolgen. Bei einer Berechnung nach mehreren Schritten ist intern mit doppelter Genauigkeit weiterzurechnen. Erst die Zahlenwerte zum Ende bzw. der Ausgabe sind dann kaufmännisch auf Nachkommastellen zu runden.

Was ist bei Aufmaßfehlern zu beachten?

Liegt ein Fehler als ein unmittelbarer Aufmaßfehler sowie evtl. ein Rechen- oder Übertragungsfehler vor, so trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf das Vorliegen eines solchen Fehlers beruft und daraus für sich Rechte herleiten möchte. Der andere Vertragspartner ist jedoch zur Hilfestellung und ggf. Auskunftserteilung verpflichtet.
Unmittelbare Aufmaßfehler können einmal dadurch geschehen, dass die Aufmaßregeln nach VOB/C (jeweils im Abschnitt „5. Abrechnung“ der ATV DIN 18300 bis DIN 18459 aufgeführt) nicht oder nicht hinreichend beachtet wurden. Hat der Auftragnehmer eine Teilleistung als vergütungspflichtig angesehen und versehentlich überhaupt keine Mengenangaben gemacht, so ist auch das ein Aufmaßfehler. Auch kann es sein, dass der Auftragnehmer bei der Eintragung in die Aufmaßliste unzutreffende Maße aufgenommen hat.
Rechenfehler gehen über den Bereich des – bloßen – Aufmaßfehlers hinaus. Sie liegen auch dann vor, wenn typische Fehler beim Addieren, Subtrahieren oder Multiplizieren vorkommen. Fehler können aber auch in falschen Angaben zu den Einheitspreisen begründet sein, weiterhin als falsche Bezeichnung und Aufführung von Positionen des Leistungsverzeichnisses.
Ähnlich verhält es sich mit den Übertragungsfehlern. Darunter sind Unrichtigkeiten zu verstehen, die bei der Übertragung von einer Berechnungsunterlage bzw. Berechnungshilfe in die andere geschehen sind. Das kann passieren, wenn aus Konzepten bzw. Vorbereitungsunterlagen Übertragungen vorgenommen werden oder hierzu Tippfehler bei der Übernahme in die digitalen Unterlagen auftreten. Auch bei der Übertragung vergessene Mengenangaben auf Aufmaßblättern können maßgebend sein.
Liegen Fehler als Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehler bei einer Schlussrechnung vor bzw. tauchen sie bei der Prüfung und Zahlung zur Schlussrechnung auf, dann sind die Ausschlussfristen hinsichtlich von Vorbehalten zur Schlusszahlung nach § 16, Abs. 3 VOB/B für ein Verlangen auf Richtigstellung der Schlussrechnung und -zahlung nicht anzuwenden. Damit soll der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nicht wegen vorliegender Aufmaßfehler eingeschränkt werden.
Dabei bleibt zunächst unwichtig, ob der Fehler durch den Auftragnehmer oder Auftraggeber verursacht wurde. Folglich bleibt es auch ohne Belang, ob die Richtigstellung der Schlussrechnung vom Auftragnehmer oder Auftraggeber noch verlangt werden kann. Auch ist damit nicht von vornherein bestimmt, ob der Fehler sachlich begründet und richtig ist, sowie ob daraus eine veränderte Zahlung zu erfolgen hat.

Wie groß ist der Aufwand für die Aufmaßaufstellung?

Das Aufmaß ist als Mengenermittlung bei einem Einheitspreisvertrag aufwendig. Beim Bauunternehmen als Auftragnehmer kann mit Kosten in Höhe von 0,5 bis durchaus 2,0 % der betreffenden Bauleistungssumme gerechnet werden. Aufgestellt wird es von Auftragnehmern meistens in Verantwortung des jeweiligen Bauleiters.
Wird für die Aufmaßaufstellung ein fachkundiger Architekt oder Bauingenieur beauftragt, ist mit durchschnittlich 80 bis 100 Euro netto als Stundensatz zu rechnen.
Von Vorteil sind die REB-Regelungen mit eindeutigen und einheitlichen Berechnungsvorschriften und Algorithmen für geometrische und typische Berechnungsaufgaben. Eine digital unterstützte Ermittlung mit elektronischen Messgeräten hilft Zeit und Aufwand zu sparen, wenn sie mit dem Bauvertrag vereinbart wird.

Aufmaßaufstellung – ein Beispiel

Beispiel Aufmaßprotokoll
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Übermessungsregeln im Bild

Übermessungsregeln
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Aufmaßaufstellung"

Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Bauarbeiten jeder Art bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten....
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2023-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Bauarbeiten jeder Art bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten....
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18299 (2023-09)
Die Leistung ist aus Zeichnungen oder Modellen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen oder Modellen entspricht. Sind solche Zeichnungen oder Modelle nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen.Anmerkung 5 a) Allgemeines zu...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18299 (2019-09)
Die Leistung ist aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen.Anmerkung zu 5 a) Allgemeines zum Aufmaß Anmerkung zu 5 b) Anforderung...
- DIN-Norm im Originaltext -
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