Buchhaltung / Rechnungswesen

Außerordentliche Erträge

Außerordentliche Erträge - oft auch als außergewöhnliche Erträge bezeichnet - fallen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Bauunternehmens an. Sie stehen nur mittelbar im Zusammenhang mit dem Bauprozess. Im Gegensatz zum früheren Ausweis (Position 13 gemäß Gliederung nach dem Gesamtkostenverfahren) in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zum Jahresabschluss eines Unternehmen wurden sie in der Gliederung der GuV nur noch für Geschäftsjahre, die bis 31. Dezember 2015 als Abrechnungszeitraum begannen, ausgewiesen. Für ein nach dem 31. Dezember 2015 begonnenes Geschäftsjahr sind sie in der Gliederung der GuV nach § 275 Handelsgesetzbuch (HGB) mit innerhalb der gewöhnlichen Erträge unter der Position der "sonstigen betrieblichen Erträge" aufzuführen.
Außerordentliche Erträge fallen im Bauunternehmen relativ selten an bzw. fallen in nicht gewisser Regelmäßigkeit an. Sie sind nicht betriebstypisch und meistens ist ihr Umfang gering. Im Baukontenrahmen nach der aktualisierten Fassung 2016 (herausgegeben von den Spritzenverbänden HDB und ZDB der Bauwirtschaft) werden folgende Konten in der Kontengruppe 59 in der Kontenklasse 5 zum Nachweis der außerordentlichen bzw. außergewöhnlichen Erträge geführt:

59Außergewöhnliche Erträge
5951 Erträge durch Verschmelzung und Umwandlung
5952 Erträge durch den Verkauf von bedeutenden Beteiligungen
5953 Erträge durch den Verkauf von bedeutenden Grundstücken
5954 Gewinn aus der Veräußerung oder der Aufgabe von Geschäftsaktivitäten nach Steuern
5960 Erträge aus der Anwendung von Übergangsvorschriften
5961 Erträge aus der Zuschreibung von Sachanlagenvermögen
5962 Erträge aus der Zuschreibung für Finanzanlagevermögen
5963 Erträge aus Übergangsvorschriften (Wertpapiere im Umlaufvermögen)
5964 Erträge aus Übergangsvorschriften (latente Steuern).
Dem Charakter nach können auch zugerechnet werden:
  • Erträge aus der Stilllegung von Kapazitäten,
  • Erträge aus ungewöhnlich hohen, vereinnahmten Vertragsstrafen,
  • Erträge aus außergewöhnlichen Versicherungsfällen u. a.
Nach dem Wegfall in der GuV sind derartige außergewöhnliche Sachverhalte im Anhang zum Jahresabschluss nach Art und mit Betrag anzugeben. Das betrifft besonders Beträge, die nach ihrer Größe und Bedeutung als außergewöhnlich anzusehen sind.
Aus betrieblichem Interesse und mit Bezug auf die Anforderungen des Controllings sollte eine gesonderte Auswertung zu den außerordentlichen Erträgen erfolgen. Das gilt gleichermaßen auch für die, den Erträgen gegenüberstehenden bzw. anfallenden, außerordentlichen Aufwendungen. Eine Differenz weist das außerordentliche Ergebnis aus, das in der GuV für Geschäftsjahre, die nach 31. Dezember 2015 begannen, ebenfalls nicht mehr in der GuV gesondert auszuweisen ist.
Analog zu den Erträgen werden die außerordentlichen Aufwendungen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 begannen, in der Staffelung der GuV unter der Position "sonstige betriebliche Aufwendungen" ausgewiesen.
Wird die Baumaßnahme durch eine Arbeitsgemeinschaft (Bau-ARGE) ausgeführt, können ebenfalls außerordentliche Erträge als außergewöhnliche Sachverhalte auftreten.
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