HOAI

Bauphysik nach HOAI

In der Anlage 1 – Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen – der HOAI werden in Tz. 1.2 die Grundleistungen für Bauphysik aufgeführt. Zu den Grundleistungen, die weiter nach Leistungsphasen gegliedert werden, gehören:
  • Wärmeschutz und Energiebilanzierung, z. B. als Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken,
  • Bauakustik (Schallschutz), z. B. zum Erreichen eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche, wofür auch die Kosten der Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung anrechenbar sind,
  • Raumakustik, z. B. die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen, wofür neben den Kosten der Baukonstruktionen auch die Kosten für die Ausstattung des Innenraumes anrechenbar sind.
Bauphysik nach HOAI
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Die Honorare als Vergütung der Leistungen werden nach den Teilgebieten gesondert in der novellierten HOAI-2021 aufgeführt. Für die Honorare gelten die in den Honorartafeln zu den Teilgebieten angeführten Beträge in den Honorarspannen zu den einzelnen Honorarzonen nach dem Schwierigkeitsgrad und einzelnen Bewertungsmerkmalen nur als „Orientierungswerte“. Die Honorare können nach § 7 Abs. 1 HOAI-2021 zwischen den Vertragspartnern in Textform frei vereinbart werden. Die ausgewiesenen Von-Bis-Beträge in der Honorartafel sind nicht verbindlich vorzugeben, näher erläutert unter HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen. Sofern keine Vereinbarung getroffen wird, gilt für die Grundleistungen nach § 7 Abs. 1 HOAI-2021 der jeweilige Basishonorarsatz nach HOAI (als unterer Wert in der Honorartafel) als vereinbart.
Ist der Auftraggeber jedoch ein Verbraucher, so ist er vom Auftragnehmer nach § 7 Abs. 2 HOAI-2021 vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung nach HOAI in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als in den Honorartafeln vereinbart werden kann.
Bei Umbauten und Modernisierungen zur Bauakustik kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag nach § 6 Abs. 2 HOAI-2021 bis 33 % auf das Honorar in Textform vereinbart werden.
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