HOAI

Ingenieurvermessung nach HOAI

Ingenieurvermessung nach HOAI
Bild: © f:data GmbH
In der Anlage 1 – Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen – der HOAI werden in Tz. 1.4 die Grundleistungen nach HOAI für Ingenieurvermessung aufgeführt. Einbezogen sind Leistungen für das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung.
Zur Ingenieurvermessung gehören:
  1. planungsbegleitende Vermessungen, z. B. für den Entwurf von Gebäuden, Verkehrsanlagen, Ingenieurbauwerken,
  2. Bauvermessung vor und während der Bauausführung und die abschließende Bestandsdokumentation,
  3. sonstige vermessungstechnische Leistungen, z. B. Vermessung von Wasserstraßen, Fernerkundungen, Auswerten von Luftbildern.
Die Grundleistungen der planungsbegleitenden Vermessung werden nach 4 Leistungsphasen nach HOAI mit anteiligen Prozentsätzen der Honorare aufgeführt, die der Bauvermessung nach 5 Leistungsphasen. Das Honorar bei planungsbegleitender Vermessung richtet sich nach den Honorarzonen sowie der Summe der Verrechnungseinheiten, die sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punktdichte ableiten. Sie sind detailliert in der novellierten HOAI-2021 in Tz. 1.4.2 unter Nr. 3 aufgeführt. Die Honorare sowohl der planungsbegleitenden Vermessung als auch der Bauvermessung selbst sind in jeweils in einer Honorartafel mit Honorarspannen als „Orientierungswerten“ angegeben. Die Honorare können nach § 7 Abs. 1 HOAI-2021 zwischen den Vertragspartnern in Textform frei vereinbart werden. Die ausgewiesenen Von-Bis-Beträge in den Honorartafeln sind nicht verbindlich vorzugeben, näher erläutert unter HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen.
Sofern keine Vereinbarung getroffen wird, gilt für Grundleistungen nach § 7 Abs. 1 HOAI-2021 der jeweilige Basishonorarsatz nach HOAI (als unterer Wert in der Honorartafel) als vereinbart. Ist der Auftraggeber jedoch ein Verbraucher, so ist er vom Auftragnehmer nach § 7 Abs. 2 HOAI-2021 vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung nach HOAI in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als in den Honorartafeln vereinbart werden kann.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere