HOAI

Modernisierung nach HOAI

Modernisierung nach HOAI
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Modernisierungen sind nach § 2 Abs. 6 der HOAI "bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts“, soweit sie nicht Erweiterungsbauten, Umbauten oder Instandsetzungen betreffen. Sie gelten auch als „Baumaßnahmen im Bestand“. Zu ihrer Ausführung sind Leistungen zur Bauplanung erforderlich, so nach Regelungen in der HOAI als Grundleistungen nach HOAI.
Die Honorare als Vergütung der Grundleistungen zu Modernisierungen können nach § 6 Abs. 2 der novellierten HOAI-2021 ermittelt werden, und zwar nach anrechenbaren Kosten, den Leistungsphasen (z. B. Ausführungsplanung) und den Honorartafeln zur Honorarorientierung, die der Modernisierung sinngemäß zuordenbar sind.
Die Werte in der Honorarspanne zwischen unterem und oberem Wert in den Honorartafeln gelten als „Orientierungswerte“. Mindest- und Höchstwerte im früheren Sinne sind nicht mehr verbindlich vorzugeben, näher erläutert unter HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen. Das Honorar kann frei in Textform vereinbart werden. Sofern keine Vereinbarung getroffen wird, gilt für Grundleistungen nach § 7 Abs. 1 HOAI-2021 der jeweilige Basishonorarsatz (als unterer Wert in den Honorartafeln) als vereinbart.
Auf das Honorar kann noch ein „Modernisierungszuschlag“ nach den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder nach HOAI wie der Objektplanung (Teil 3 in der HOAI), der Fachplanung (Teil 4) und Bauphysik (in Anlage 1, Nr. 1.2) hinzugerechnet werden. Er kann beispielsweise nach § 36 Abs. 1 HOAI für Gebäude bis zu 33 % und Innenräume bis 50 % bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf das ermittelte Honorar umfassen.
Der Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen in Textform zu vereinbaren. Wurde jedoch kein Zuschlag in Textform vereinbart, dann gilt ein Zuschlag von 20 % ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.
Ist der Besteller als Auftraggeber für die Modernisierungsplanung jedoch ein Verbraucher, so ist er vom Planer als Auftragnehmer nach § 7 Abs. 2 HOAI-2021 vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als in den Honorartafeln vereinbart werden kann.
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