Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung

Baubeschreibung

Die Baubeschreibung ist allgemein Bestandteil einer Leistungsbeschreibung bei der Ausschreibung einer Baumaßnahme für den Zweck zur Einholung eines Angebots. Art, Form, Umfang und zu liefernde Aussagen richten sich nach den Anforderungen, die mit der Gestaltung eines daraufhin abzuschließenden Bauvertrags verbunden sind. Zu differenzieren ist mindestens nach einem:
Im Einzelnen gehören hierzu Angaben über:
  • Zweck, Art und Nutzung des Bauwerks bzw. der technischen Anlage.
  • ausgeführte Vorarbeiten und Leistungen,
  • gleichzeitig laufende Arbeiten,
  • Lage und örtliche Gegebenheiten und Verkehrsverhältnisse,
  • Konstruktion des Bauwerks bzw. Konzepts der technischen Anlage.
Leistungen, die sich nach Art und Umfang bestimmen lassen, müssen nicht in der Baubeschreibung angegeben werden. Sie sind als Positionen in das Leistungsverzeichnis aufzunehmen. Auch bleibt darauf zu achten, dass keine Regelungen wiederholt werden, die bereits in anderen Vertragsbestandteilen getroffen wurden, so beispielsweise in:
Sollten Festlegungen aus den einzelnen gewerkbezogenen DIN in der VOB Teil C als ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen) oder ggf. aus den ZTV geändert werden, bliebe das nur begründeten Fällen vorbehalten und dürfte nur dann erfolgen, wenn diese nicht mehr dem neuesten Stand entsprechen oder für die geforderte Leistung nicht anwendbar sind.
Zur Baubeschreibung im Straßen- und Brückenbau werden für öffentliche Baumaßnahmen spezielle Regelungen im "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)" im Teil 1 - Richtlinien für das Aufstellen der Vergabeunterlagen - unter Tz. 1.4, Nr. 7 bis 13 spezielle Regelungen getroffen und unter diesem Link näher erläutert.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Baubeschreibung"

Auszug im Originaltext aus DIN 1052 (2008-12)
(1) Zu den bautechnischen Unterlagen gehören insbesondere die statische Berechnung, die wesentlichen Zeichnungen, die für die Ausführung des Bauwerks nötig sind, eine gegebenenfalls erforderliche Baubeschreibung, gegebenenfalls allgemeine bauaufsicht...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Anmerkung zu § 7 (1) Die Leistung ist in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis zu beschreiben.(2) Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisc...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1986-100 (2016-12)
5.4.1 Grundlagen für die Aufstellung des Entwässerungsplanes 5.4.1.1 AllgemeinesIn Abhängigkeit von der Größe des Bauobjektes und seiner Nutzung sind bei Neu- und Umbauten oder Sanierungen Entwässerungspläne aufzustellen, die auch Antragsgegenstand b...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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