Baurecht / BGB

Bauvorhaben

Unter Bauvorhaben (BV) ist allgemein die Errichtung eines Bauwerks oder einer Außenanlage zu verstehen.
Der Gesetzgeber spricht von Bauvorhaben, beispielsweise:
  • im § 29 Abs. 1 im Baugesetzbuch von Vorhaben, „die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben",
  • in den Bauordnungen der Bundesländer, z. B. im § 61 der Sächsischen Bauordnung von „verfahrensfreien Bauvorhaben" wie Gebäuden, Verkehrsanlagen oder Einfriedungen,
  • in § 650u Abs. 1 BGB zum Bauträgervertrag im Sinne der „Errichtung oder des Umbaus eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks" oder
  • in § 34c Abs. 1 in der Gewerbeverordnung zum Bauträger, der gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen und für eigene Rechnung vorbereitet und durchführt, wobei hierzu auch Altbausanierungen zu rechnen sind.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere