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Sozialkosten im Baugewerbe

Sozialkosten sind ein Teil der Lohn- und Gehaltskosten, die zusätzlich zum Bruttolohn und -gehalt der Arbeitnehmer anfallen. Zahlen müssen sie die Arbeitgeber.

Was sind Sozialkosten?

Sozialkosten sind ein Teil der Lohn- und Gehaltskosten. Sie fallen zusätzlich zum Bruttolohn und -gehalt der Arbeitnehmer an und sind vom Arbeitgeber zu tragen. In der Praxis und Literatur wird der Begriff hinsichtlich einzubeziehender Positionen nicht einheitlich bestimmt. Speziell wird auch von lohn- und gehaltsgebundenen Sozialkosten als Zusammenfassung von gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Sozialkosten gesprochen.
Übersicht Sozialkosten
Bild: © f:data GmbH

Sozialkosten im Bauunternehmen

In Bauunternehmen sind die Sozialkosten wesentlicher Bestandteil der
Innerhalb der Lohn- und Gehaltszusatzkosten beziehen sich die Sozialkosten im engeren Sinne nur noch auf die lohngebundenen Kosten. Seit 2016 werden allgemein lohnbezogene Kosten (Beiträge zur Haftpflichtversicherung und zu Berufsverbänden) nicht mehr explizit in den Sozialkosten angeführt bzw. nur noch mit Null angesetzt, da ihr Ausweis in der Baupraxis und Ansatz in der Kalkulation innerhalb der Gemeinkosten erfolgt. Folglich kommt primäre Bedeutung zu den Sozialkosten nur den lohngebundenen Kosten zu.

Was zählt zu den gesetzlichen Sozialkosten?

Im Einzelnen umfassen gesetzliche Sozialkosten in den Unternehmen des Bauhauptgewerbes (im Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbe):

Was zählt zu den tariflichen Sozialkosten?

Zu den tariflichen Sozialkosten gehören im Bauhauptgewerbe:
  • der betriebliche Anteil für die Zusatzversorgung und zur tariflichen Zusatzrente an die ZVK-Bau
  • ein Beitrag für die Erstattung von Kosten der Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Hinzu kommen noch:
  • für gewerbliche Arbeitnehmer
    • das Urlaubsentgelt, einschließlich des zusätzlichen Urlaubsgeldes (ZUG)
    • die Wegezeitentschädigung bei täglicher Heimfahrt seit 1. Januar 2023
  • für Angestellte und Poliere das Sterbeentgelt nach § 6 im RTV-Angestellte im Baugewerbe
Einzug der Beiträge erfolgt durch die Sozialkassen der Bauwirtschaft. Ist das betreffende Bauunternehmen in das Umlageverfahren einbezogen, dann besteht Beitragspflicht für die gewerblichen Arbeitnehmer. Grundlage ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.
Verschiedene Gewerbe – insbesondere des Ausbaus – beispielsweise des Glaser-, Gerüstbau-, Maler- und Lackiererhandwerkes, des Galabaus sowie des Dachdecker- und Steinmetzgewerbes – verrechnen über eigenständige Sozialkassen des jeweiligen Handwerks und mit teils verschieden hohen Beitragssätzen, teils auch mittels direkter Soziallöhne. Daraus resultieren dann auch unterschiedlich hohe Anteile von tariflichen Sozialkosten.

Was sind betriebliche Sozialkosten?

Betriebliche Sozialkosten werden betriebsindividuell gewährt. Ihr Umfang kann folglich unterschiedlich hoch sein.
  • Alters- und Zukunftssicherung, einschließlich Insolvenzsicherung
  • Jubiläums- und Treuegeld
  • Beihilfen für Heirat, Geburt, Todesfall, Krankheit u. a.
  • Zuschüsse zu Aus- und Fortbildung
  • Zuschüsse zu Betriebsversammlungen und –festen
  • Zuschüsse zum Mittagessen
Sie können im Bauunternehmen sowohl für gewerbliche Arbeitnehmer als auch für Angestellte und Poliere gewährt werden.

Wie werden Sozialkosten in der Kalkulation berücksichtigt?

Die Sozialkosten sind in der Baukalkulation für gewerbliche Arbeitnehmer bei der Berechnung des Kalkulationslohns mit in den Zuschlagssatz für die Lohnzusatzkosten (speziell der lohngebundenen Kosten) einzubeziehen. Dies ebenso für Angestellte und Poliere (tatsächliche und aufsichtführende Poliere) bei einem Zuschlagssatz für Gehaltszusatzkosten im Rahmen der Gemeinkosten (meistens innerhalb der Allgemeinen Geschäftskosten – AGK).
Zu den Lohn- und Gehaltszusatzkosten werden vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) jährlich Musterberechnungen für die Berechnung von Zuschlagssätzen im Rahmen der Kalkulation für Unternehmen des Bauhauptgewerbes herausgegeben, differenziert nach den Tarifgebieten Westdeutschland und Ostdeutschland. Darin erfolgt der Ausweis zu den Bestandteilen der Sozialkosten im Abschnitt 2.2. Die jeweiligen Ansätze finden Sie als Kalkulationshilfen zu den Lohnzusatzkosten West und Ost auf bauprofessor.de (Siehe unter dem Text!)
Als Bezugsbasis für einen Zuschlag der Lohnzusatzkosten gelten allgemein die Grundlöhne der gewerblichen Arbeitnehmer, analog bei den Gehaltszusatzkosten als Basis die Bruttogehälter der Angestellten und Poliere.
Werden zu den Zuschlägen der gesamten Sozialkosten für gewerbliche Arbeitnehmer noch die Zuschläge für Soziallöhne hinzugerechnet, stellt sich der Umfang für Lohnzusatzkosten im Bauhauptgewerbe dar. In den Baugewerben mit eigenständigen Tarifverträgen wie für Dachdecker, Maler u. a. werden sich vom Bauhauptgewerbe durchaus abweichende Zuschläge ableiten.
Werden vom Bauunternehmen als Bieter zum Angebot für eine Baumaßnahme die ergänzenden Formblätter Preise 221 und 222 (EFB-Preis) nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund ) verlangt, sind die Lohnzusatzkosten als „lohngebunden Kosten“ in der Zeile 1.2 auszuweisen, und zwar mit einem Zuschlagssatz und daraus abzuleitenden absoluten Betrag in € je Arbeitsstunde.

Betriebsindividuelle Bestimmung der Zuschlagssätze

Ihr Gesamtumfang der Sozialkosten wird betriebsabhängig unterschiedlich hoch sein. Folglich sollte auch eine betriebsindividuelle Bestimmung vorgenommen werden. Für eine solche Berechnung können die Berechnungsmuster zu den Lohnzusatzkosten unter Kalkulationshilfen für Unternehmen des Bauhauptgewerbes, aber auch gleichermaßen für Bauaufträge weiterer Gewerke wie im Dachdecker-, Gerüstbau-, Malerhandwerk u. a. genutzt werden.
Dafür sind zur Berechnung die betriebsindividuellen Ansätze der Sozialkosten in das aufrufbare Berechnungsschema zu Lohnzusatzkosten einzutragen. Daraufhin erfolgt rechenintern in der Berechnung der „Kalkulationshilfen“ die Bestimmung des jeweiligen Prozentsatzes auf Basis der Grundlöhne.
In dem aufrufbaren Berechnungsformular sind jedoch bei den nicht mit SOKA-Umlagen belegten Baubetrieben auch keine Anteile einzusetzen. In diesen Unternehmen wird folglich auch der Zuschlagssatz für die Lohnzusatzkosten im Ergebnis der Ermittlung geringer sein als in einem Baubetrieb mit SOKA-Umlage.
Möglich ist der Aufruf für eine getrennte Berechnung nach den Tarifgebieten Ost und West. Dabei können für die betriebsindividuellen Berechnungen auch die tatsächlichen Arbeitstage im Jahr betriebsbezogen berücksichtigt werden.
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