Baurecht / BGB

Architektenvollmacht

Architektenvollmacht
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Mit einer Architektenvollmacht lässt sich regeln, welche Erledigungen ein Architekt für den Bauherrn als Auftraggeber (AG) zur Baumaßnahme ausführen soll und welche bindenden Erklärungen er auf der Baustelle abgeben kann. Bereits im Architekten- und Ingenieurvertrag (neu seit 2018 nach §§ 650p bis 650t im BGB) ließe sich zwischen den Partnern eine Mindestvollmacht als "Originäre Vollmacht" vorsehen.

Individuell formulierte Bevollmächtigung

Da selbst oft in Musterformularen nicht immer genaue Aussagen erfolgen, sollte die Bevollmächtigung des Architekten bezogen für die jeweilige Baumaßnahme stets individuell vereinbart, ggf. danach auch vom Bauherrn durchaus noch erweitert werden. Erfolgten keine genauen Regelungen zur Vollmacht und Vertretung des Architekten, kann eine "Anscheinsvollmacht" vorliegen. Dann muss sich aber der Bauherr gefallen lassen, für die Duldung einer völlig "freien Hand" des Architekten auch dem Anschein einer Vollmacht beim Bauausführenden zu unterstellen. Zu empfehlen ist, dass sich der ausführende Bauunternehmer die Vollmacht des Architekten zeigen lässt. Der bevollmächtigte Architekt sollte bereits im Bauvertrag zu Baumaßnahme namentlich aufgeführt werden.
So wie der Bauunternehmer sich in der Bauausführung vertreten lässt, wird auch der Bauherr bzw. Auftraggeber meistens den betreuenden Architekten für Angelegenheiten zum Bauvertrag und der Bauausführung bevollmächtigen. In einem Urteil des OLG München vom 24.05.2011 (Az.: 13 U 2760/10) wurde entschieden, dass ein vom Auftraggeber zu Verhandlungen auf der Baustelle entsandter Mitarbeiter, der mit dem Bauvorhaben befasst und sachkundig ist, als bevollmächtigter Vertreter des Auftraggebers anzusehen ist.

Tätigkeiten ohne und mit Vollmacht

In Verbindung mit dem Bauauftrag darf ein Architekt in der Regel folgende Tätigkeiten bei der Bauausführung ausüben:
  1. ohne besondere Vollmacht
    • Betretungsrecht auf der Baustelle,
    • Weisungen auf der Baustelle erteilen, soweit unmittelbar erforderlich,
    • Stundenlohnzettel entgegennehmen,
    • Ausführungsmängel rügen,
    • wertmäßig kleine Nachträge bzw. Zusatzaufträge erteilen, soweit sie unmittelbar bzw. unvermeidbar auf der Baustelle zu treffen sind,
    • Anzeigen zu Bedenken und Behinderungen entgegennehmen,
    • ein gemeinsames Aufmaß mit dem Auftragnehmer durchführen,
    • fotografische oder sonstige Aufnahmen während der Bauausführung.
  2. mit ausdrücklicher Vollmacht:
    • Nachträge größeren Umfangs erteilen,
    • die verbindliche Abnahme nach § 12 VOB/B, bei VOB-Verträgen oder § 640 BGB bei BGB-Verträgen vornehmen,
    • Vertragsstrafe bei Abnahme nach § 11 Abs. 4 VOB/B vorbehalten,
    • Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung prüfen und anerkennen,
    • Stundenlohnzettel anerkennen,
    • Änderung von vertraglichen Regelungen ggf. des Fertigstellungstermins, der Beauftragung von Fachingenieuren für Statik, von zusätzlichen Untersuchungen (z. B. des Bodens), von Sachverständigen u. a.
Liegt keine Bevollmächtigung zu den unter 2. angeführten und bestätigten Tätigkeiten (z. B. für Zusatzaufträge) vor, wären dann die damit verbundenen Geschäfte ggf. schwebend unwirksam, sofern sie nicht noch nachträglich bestätigt werden. Andernfalls könnte sich ein Schadensersatzanspruch gegen den vollmachtlosen Vertreter ableiten, wenn der andere Vertragspartner den Mangel der Vertretungsvollmacht nicht kannte bzw. nicht kennen konnte. Zu wissen ist jedoch, dass Architekten ohne ausdrücklich erteilte Vollmacht durch den Auftraggeber nicht befugt sind, Änderungen in der Bauausführung sowie zu Verträgen und von Nachträgen zu veranlassen.
Ist die Ausführung des Architektenvertrags beendet, besteht für den Architekten nicht mehr das Recht zum Betreten der Baustelle und des Bauwerks. Vom BGH wurde mit dem Urteil vom 29. April 2021 (Az.: I ZR 193/20) eine Klausel in einer Vollmacht als unwirksam erklärt, die dem Architekten ein "mehrmaliges, weder zeitlich beschränktes noch auf die Durchsetzung von Urheberrechten begrenztes Betretungsrecht" vorsah, während die Interessen des Vertragspartners nur "in Abstimmung" mit ihm anzusehen waren.

Form der Bevollmächtigung

Die Erteilung der Vollmacht (soweit nicht integriert in den Architektenvertrag oder Bauvertrag) sollte bei schriftlicher Abfassung folgende Aussagen treffen:
  • Daten des Vollmachtgebers und des bevollmächtigten Architekten,
  • konkrete Beschreibung der bevollmächtigten Tätigkeiten zum konkreten Bauvorhaben,
  • ggf. Widerrufsmöglichkeiten,
  • erforderliche Unterschriften.
Eine mündliche Vollmacht kann auch gültig und wirksam sein. Darüber dürfte jedoch meistens ein Nachweis schwierig sein. Die schriftliche Abfassung hat den Vorteil, dass sie bei evtl. späteren Unstimmigkeiten als Beweis herangezogen werden könnte.
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