Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Angebotsinhalt

Erfolgt eine Ausschreibung nach der VOB, dann muss ein Angebot nach § 13 Abs. 1, Nr. 3 und 4 VOB, Teil A sowie analog bei Bauaufträgen bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 13 EU im Abschnitt 2 sowie bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 13 VS im Abschnitt 3 der VOB/A die
  • geforderten Preise und
  • geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten.
Der Auftraggeber bestimmt weiter, in welcher Form, Umfang sowie Art und Weise die Angebote einzureichen sind.
Für öffentliche Aufträge liefert das Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017 mit den Formblättern 221, 211 EU und 211 VS – Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – sowie zugeordneten Richtlinien eine Grundlage. Als Nachweise zur Preisermittlung können auch die ergänzenden Formblätter Preise (EFB-Preis) 221 bis 223 nach VHB-Bund oder ggf. eine Urkalkulation verlangt werden.
Dem Bieter ist es nicht erlaubt, Änderungen in den Vergabeunterlagen vorzunehmen. Seine Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Für die Angebotsabgabe können die Bieter aber eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses (LV) benutzen. Sie müssen dann aber den vom Auftraggeber in der Ausschreibung verfassten Wortlaut des LV im Angebot als allein verbindlich anerkennen. In der verwendeten Kurzfassung ist jedoch der Inhalt zu wahren, so sind beispielsweise ebenfalls vollzählig die Ordnungszahlen der Positionen des LV anzuführen, und zwar in der gleichen Reihenfolge wie in der Langform des LV. Sollen auch noch Proben oder Muster beigestellt werden, dann müssen sie als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.
Ist ein Bieter ein präqualifiziertes Unternehmen, so ist auf die Vorlage einer Reihe von Unterlagen zu verzichten. Der Bieter hat aber im Angebotsschreiben die Nummer anzugeben, unter der er in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifizierungsverzeichnis) eingetragen ist.
Erfolgen Angebote durch Bietergemeinschaften, dann haben sie mit Bezug auf § 13 Abs. 5 VOB/A die beteiligten Mitglieder bzw. Bauunternehmen und aus diesen einen bevollmächtigten Vertreter für evtl. erforderliche Aufklärungen und einen möglichen Abschluss eines Vertrages zu benennen. Dafür ist im VHB-Bund (Ausgabe 2017) das Formblatt 234 - Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft - heranzuziehen.
Sollte die Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters im Angebot fehlen, so ist sie noch vor der Zuschlagserteilung beizubringen.
Bauprofessor-Redaktion
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