Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung

Freie Texte im LV

Dem Auftraggeber (AG) bleibt es überlassen, bei einer Ausschreibung die Teilleistungen als Positionen in einem Leistungsverzeichnis (LV) mit standardisierten Texten im LV oder mit freien Texten zu formulieren. Bei öffentlichen Bauaufträgen des Bundes sind standardisierte Texte heranzuziehen und freie Texte nur dann, wenn Teilleistungen nicht mit Standardtexten beschrieben werden können. Freie Texte können aber durchaus auch kombiniert mit Standardtexten in einem LV ausgewiesen werden.
Freie Texte sollten grundsätzlich nach den allgemein anerkannten Regeln für die Beschreibung von Teilleistungen wie bei Standardtexten gewählt werden. Im Einzelnen sei besonders auf folgende Anforderungen verwiesen:
  • Jede Leistungsposition ist mit einer Ordnungszahl (OZ) zu versehen, wobei Hinweistexte jedoch keine OZ erhalten.
  • Die Grundgliederung der Positionen sollte nach unterschiedlichen Gewerken bzw. Leistungstiteln erfolgen und danach die Positionen zugeordnet werden.
  • Der Positionstext soll zunächst den Hauptbegriff und die Haupttätigkeit ausdrücken und anschließend Aussagen über Baustoffe, deren Abmessungen u. a. treffen.
  • Jede Position ist eindeutig, vollständig und technisch richtig zu beschreiben.
  • Differenzierung ggf. nach Normal-, Grund-, Bedarfs- und weiteren Positionsarten.
  • Differenzierung evtl. mit einem Kurz- und Langtext zur Leistungsposition.
  • Beachtung der Hinweise in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) in den DIN-Vorschriften der einzelnen Gewerke in der VOB Teil C (jeweils im Abschnitt 0) und den dort ausgewiesenen Abrechnungseinheiten jeweils in Abschnitt 0.5 der ATVs.
  • Beachtung ggf. spezieller Hinweise in den Vergabehandbüchern, beispielsweise zu LV-Positionen mit freien Texten bei Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB im Teil 1, Tz. 1.4- Leistungsbeschreibung - unter Nr. 41.
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