VOB A

Zuverlässigkeit des Bieters bei nationalen Vergaben

Ein Bieter kann bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich für die Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags als zuverlässig angesehen werden, wenn er:
  • seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt, besonders auch im Hinblick auf die Entrichtung von Steuern und Abgaben sowie
  • aufgrund der Erfüllung früherer Bauaufträge eine einwandfreie Bauausführung einschließlich der Erfüllung von etwaigen Mängelansprüchen erwarten lässt.
Vom Auftraggeber (AG) ist zu prüfen, inwieweit der Bieter oder Bewerber als "zuverlässig" angesehen werden kann. Eine solche Prüfung steht im Zusammenhang mit der Beurteilung zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters. Darüber kann und sollte ein Nachweis mit Bezug auf § 6 a im Abschnitt 1 der VOB Teil A gefordert werden. Welche Angaben als Nachweise im Einzelnen heranzuziehen wären, wird unter Eignungskriterien bei nationalen Vergaben anangeführt und erläutert.
Der Bieter kann hierzu auch Einzelnachweise erbringen. Der Auftraggeber kann dabei aber auch akzeptieren,dass zu einzelnen Angaben auch Eigenerklärungen der Bieter erfolgen. Kommt der Bieter in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen. Vom Auftraggeber können aber auch noch zusätzliche Angaben, auf den konkreten Auftrag verlangt werden. Wird der Auftrag öffentlich ausgeschrieben, sind bereits in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Nachweise zu bezeichnen, deren Vorlage mit dem Angebot verlangt oder deren spätere Anforderung vorbehalten wird.
Solche Nachweise erübrigen sich jedoch, wenn das bietende Unternehmen in der allgemein zugänglichen Liste (Präqualifikationsverzeichnis) des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen eingetragen ist und die Eintragung direkt vom Auftraggeber abgerufen werden kann.
Bei einer öffentlichen Ausschreibung ist bereits in der Angebotsaufforderung zu vermerken, welche Nachweise für die Zuverlässigkeit mit dem Angebot verlangt werden oder ob deren spätere Anforderung vorbehalten wird. Im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) wird in Tz. 4.4 des Formblatts 321 - Prüfungs- und Wertungsübersicht - angeführt, dass auch eigene Erfahrungen bei der Zuverlässigkeitsprüfung einbezogen werden können und sollten. Das bedeutet aber nicht, von vornherein auf Nachweise zu verzichten. Gibt ein Bieter mehrere Angebote (Haupt- oder Nebenangebote) in einem Vergabeverfahren ab, sind die Eignungsnachweise nur einmal zu fordern. Die Forderung nach weiteren Nachweisen kann aber bei technisch anspruchsvolleren Lösungen durchaus berechtigt sein.
Hinsichtlich von Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau sei auf analoge Anforderungen und Aussagen im speziellen Vergabehandbuch HVA B-StB (Ausgabe August 2019) im Teil 2 unter Tz. 2.4- Nr. 27 ff. verwiesen.
Liegt mit der Ausschreibung ein Teilnahmewettbewerb vor, dann ist die Prüfung bereits mit der Prüfung der Teilnahmeanträge und nicht erst bei der Angebotsprüfung durchzuführen. Bei einer beschränkten Ausschreibung und freihändigen Vergabe im Unterschwellenbereich genügt es, nur die Umstände zu berücksichtigen, die ggf. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Bieter bereits nach Aufforderung zur Angebotsabgabe aufkommen lassen.
Auszuwählen sind nur jene Bieter bzw. Bewerber, deren Zuverlässigkeit die, für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, notwendige Sicherheit bietet. Ein Bauunternehmen ist als Bieter nicht zuverlässig, wenn ein Grund zum Ausschluss von Angeboten nach § 16 Abs. 2 in VOB/A vorliegt.
Dabei muss jedoch ein öffentlicher Auftraggeber bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes Maßnahmen zur Selbstreinigung durch Bieter berücksichtigen, beispielsweise ergriffene Maßnahmen eines Bieters, die geeignet sind, weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Werden vom Auftraggeber auch Nachweise zur Zuverlässigkeit der Nachunternehmer gefordert, dann müssen auch diese Nachweise die Anforderungen an die Eignung erfüllen. Andernfalls könnte das Angebot auch ausgeschlossen werden. Bei präqualifizierten Bauunternehmen kann auf die Nachweise für Nachunternehmer verzichtet werden, weil sich die präqualifizierten Unternehmen verpflichtet haben, nur präqualifizierte Nachunternehmer oder solche Unternehmen einzusetzen, die die Voraussetzungen für die Präqualifizierung erfüllen.
Leitet sich aus der Prüfung insgesamt die Erkenntnis ab, dass ein Bieter nicht zuverlässig und somit ungeeignet ist, dann kann ein Zuschlag nicht in Betracht kommen. Weist der Bieter seine Zuverlässigkeit mit entsprechenden Nachweisen, Erklärungen und geforderten Bestätigungen nicht bzw. auch nach wiederholten Aufforderungen nicht nach, so ist sein Angebot auszuschließen. Andererseits sollte eine nachgewiesene, besondere Eignung noch kein ausschließliches Kriterium für einen Zuschlag sein.
Ein Angebot kann auch von einer Bietergemeinschaft unterbreitet werden, die wie ein Einzelbieter zu werten ist. Zu prüfen wäre dann, ob bei jedem Mitglied der Gesellschaft alle Eignungskriterien erfüllt sind. Es sollte in diesem Fall die Zuverlässigkeit nicht nur für die Bietergemeinschaft insgesamt betrachtet werden, sondern bei nationalen Vergaben auch zu jedem Mitglied bzw. Gesellschafter geprüft werden.
Bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte sind weitere und besondere Aspekte zu beachten und Anforderungen an die Eignung und im Besonderen an die Zuverlässigkeit der Bewerber und Bieter zu stellen, so
  • bei EU-weiten Ausschreibungen nach §§ 6, 6a und 16b EU im Abschnitt 2 der VOB/A
  • zu verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen mit Bezug auf §§ 6, 6a und 16b VS im Abschnitt 3 der VOB/A.
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