Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Eignung von Bietern bei nationalen Vergaben

Im Rahmen der Prüfung von Angeboten ist zunächst festzustellen, ob die Bewerber oder Bieter über die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Eignungen verfügen. Anforderungen hierzu sind für nationale Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte in den §§ 6a und 16b im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) der seit 1. März 2019 anzuwendenden VOB Teil A (2019) formuliert.
Danach sind bei öffentlichen Ausschreibungen die Angebote nach vorgelegten Eignungsnachweisen für nationale Vergaben, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet, auszuwählen.
Bei einer beschränkten Ausschreibung und freihändigen Vergabe sind jedoch nur Umstände zu berücksichtigen, die nach Aufforderung zur Angebotsabgabe Zweifel an der Eignung der Bieter begründen. Die Eignung der Unternehmen ist bereits vor Aufforderung zur Angebotsabgabe zu prüfen. Dafür sollten von vornherein solche Unternehmen ausgewählt werden, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheit bieten und als geeignet erscheinen.
Als Eignungskriterien sind bei Vergaben im Unterschwellenbereich heranzuziehen:
Das bei nationalen Vergaben im Unterschwellenbereich wichtige Kriterium "Zuverlässigkeit" für die Eignung von Bietern wird jedoch unter den Eignungskriterien für EU-weiten Vergaben nicht mehr vorgegeben.
Bei einer öffentlichen Ausschreibung ist bereits in der Angebotsaufforderung zu vermerken, welche Nachweise zur Eignung mit dem Angebot verlangt werden oder deren spätere Anforderung vorbehalten wird. Im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) wird in Tz. 3.4 des Formblatts 321 - Prüfungs- und Wertungsübersicht - vermerkt und ergänzend hervorgehoben, dass auch eigene Erfahrungen bei der Eignungsprüfung einbezogen werden können und sollten. Das bedeutet aber nicht, von vornherein auf Nachweise zu verzichten.
Diese Nachweise sind jedoch nicht erforderlich, wenn der Bieter in der allgemein zugänglichen Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen eingetragen ist. Bei einer erfolgten Präqualifikation kann man Zuverlässigkeit des Bieters annehmen.
Die Eignung des Bieters hängt allgemein auch noch davon ab, in welchem Umfang er Leistungen an Nachunternehmer (NU) übertragen will. Jene Leistungen, auf die ein Bauunternehmen als Bieter selbst eingerichtet ist, soll er in der Regel nach § 4 Abs. 8 VOB, Teil B auch selbst ausführen.
Weist der Bieter seine Eignung mit entsprechenden Nachweisen und Erklärungen nicht bzw. auch nach wiederholten Aufforderungen nicht nach, so ist sein Angebot auszuschließen. Andererseits sollte eine nachgewiesene, besondere Eignung noch kein ausschließliches Kriterium für einen Zuschlag sein.
Wird das Angebot von einer Bietergemeinschaft unterbreitet, bliebe zu prüfen, ob von jedem Mitglied der Gemeinschaft alle Eignungskriterien erfüllt werden. Es sollten in diesem Fall die Fähigkeiten der Bietergemeinschaft insgesamt betrachtet werden, die Zuverlässigkeit bei nationalen Vergaben im Unterschwellenbereich aber zu jedem Mitglied geprüft werden.
Werden vom Auftraggeber auch Nachweise zur Eignung der Nachunternehmer gefordert, dann müssen auch diese Nachweise die Anforderungen an die Eignung erfüllen. Andernfalls könnte das Angebot auch ausgeschlossen werden. Bei präqualifizierten Bauunternehmen kann auf die Nachweise für Nachunternehmer verzichtet werden, weil sich die präqualifizierten Unternehmen verpflichtet haben, nur präqualifizierte Nachunternehmer oder solche Unternehmen einzusetzen, die die Voraussetzungen für die Präqualifizierung erfüllen.
Bauprofessor-Redaktion
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Eignung von Bietern bei nationalen Vergaben"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Nachweis, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU , kann wie folgt geführt werden:1. durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifi...
- DIN-Norm im Originaltext -
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