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Rahmenvereinbarung (nationale Vergabe)

Nach § 4a Abs. 1 im Abschnitt 1 der VOB Teil A können Rahmenvereinbarungen als Aufträge national im Unterschwellenbereich vergeben werden, so beispielsweise von „einem oder mehreren Auftraggebern an ein oder mehrere Unternehmen, um die Bedingungen für Einzelaufträge, die während eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis“. Vorrangig sind dabei Auftragnehmer für eine bestimmte Zeit zu verpflichten, vorher gewählte Leistungen bzw. definierte Leistungen auf Abruf (Einzelauftrag) zu den in einer Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen auszuführen.
Als maßgebend bei Rahmenvereinbarungen bleibt zu beachten, dass:
  • das in Aussicht zu nehmende Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben ist, ohne bereits schon abschließend bestimmt zu werden;
  • eine Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in einer Art verwendet wird, die den Wettbewerb behindert, einschränkt oder verfälscht,
  • eine Laufzeit von 4 Jahren nicht überschritten werden darf, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Ausnahmefall vor,
  • die Erteilung eines Einzelvertrags zwischen den Auftraggebern nur zulässig ist, wenn sie ihren voraussichtlichen Bedarf für das Vergabeverfahren gemeldet haben, mit denen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen wurden.
Einzelheiten für eine Rahmenvereinbarung werden für öffentlichen Auftraggeber im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017- Stand 2019) im Abschnitt 610 getroffen, so mit den Formblättern und zugeordneten Richtlinien:
  • 611 Rahmenvereinbarung – Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
  • 612 Rahmenvereinbarung – Teilnahmebedingungen
  • 613 Rahmenvereinbarung – Angebotsschreiben
  • 614 Rahmenvereinbarung – Besondere Vertragsbedingungen
  • 615 Rahmenvereinbarung – Preisgleitklausel
  • 616 Rahmenvereinbarung
  • 617 Rahmenvereinbarung – Einzelauftrag.
Mit den neu gefassten und neu strukturierten Regelungen zum Stand 2019 im VHB wurden nationale Rahmenvereinbarungen weiter geöffnet, wobei die Aufforderungen zur Angebotsabgabe und Teilnahmebedingungen noch getrennt von den Regelungen zu Rahmenvereinbarungen zur Vergabe (EU und VS) erfolgen. Abweichende Formblätter gelten auch noch hinsichtlich des Angebotsschreibens und dem Einzelauftrag bei Rahmenvereinbarungen nach dem Auf- und Abgebotsverfahren, das bei regelmäßig wiederkehrenden Bauunterhaltungsarbeiten herangezogen werden kann, näher erläutert unter Rahmenvereinbarung–Bauunterhalt. Das Regelverfahren ist das Angebotsverfahren. Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit den Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, sind auszuschließen. Ggf. sind vom Bieter Auskünfte zu verlangen und diese vom Bieter zu geben.
Bei der nationalen Vergabe mit Rahmenvereinbarungen ist es möglich,
  • die üblichen Vergabearten nach § 3 im Abschnitt 1 der VOB/A (wie öffentliche oder beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergabe) heranzuziehen,
  • die Rahmenvereinbarung mit einem oder - in besonderen Fällen - mit mehreren Auftragnehmern abzuschließen,
  • ein geschätztes Auftragsvolumens festzulegen,
  • die Kommunikation elektronisch oder auf andere Weise (schriftlich/Textform) zu führen,
  • mehr als ein Hauptangebot zuzulassen, wobei jedes für sich allein zuschlagsfähig sein muss,
  • Nebenangebote zuzulassen oder auszuschließen,
  • für die Angebotsauswertung Zuschlagskriterien anzugeben,
  • Aussagen für einzureichende, vorzulegende und auf gesondertes Verlangen zu erbringende Unterlagen festzulegen.
Welche Teilnahmebedingungen für eine Vergabe nach einer Rahmenvereinbarung für ein Angebot, zu Nebenangeboten und den Anforderungen zur Eignung von Bietern zu beachten sind, wird im Einzelnen unter 612 im VHB-Bund (2019) angeführt. Eine Rahmenvereinbarung verpflichtet einen Auftragnehmer, die abgerufenen Leistungen mit Einzelaufträgen auszuführen. Nähere Erläuterungen hierzu erfolgen unter Einzelauftrag bei Rahmenvereinbarungen und Rahmenvereinbarung-Bauunterhalt.
Bestandteil einer Rahmenvereinbarung ist ein Leistungsverzeichnis (LV). Es soll in der Regel auf Grundlage standardisierter Texte des STLB-Bau - Dynamische Baudaten oder des STLB-BauZ (Zeitvertragsarbeiten) aufgestellt werden. Vom Auftraggeber sind Art und Umfang der Leistung vorzugeben, demgegenüber vom Bieter die Preise.
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