Bauabrechnung

Gemeinkostenausgleichsberechnung

Von einer Gemeinkostenausgleichsberechnung wird im "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)" im Teil 3 unter Tz. 3.4, Nr. 17 ff. gesprochen. Sie entspricht dem Grunde nach einer unter Ausgleichsberechnung bei Nachträgen näher erläuterten Verfahrensweise mit Beispielberechnungen wie sie auch zu Hochbaumaßnahmen im "Leitfaden für die Vergütung von Nachträgen" im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) in der aktualisierten Richtlinie 510, Tz. 6 dargestellt wird.
Eine Gemeinkostenausgleichsberechnung ist immer dann vorzunehmen, wenn in der Bauausführung Abweichungen der Ist-Leistungsmenge von mehr als 10 % als Mengenminderungen oder - mehrungen nach § 2 Abs. 3, Nr. 2 und 3 in der VOB/B gegenüber dem Bausoll auftreten. Für die jeweiligen Differenzmengen sind je Leistungsposition die mengenunabhängigen (fixen) auftrags- und firmenbezogenen Kosten und deren Summe als Ausgleichsbetrag zu ermitteln. Das Ergebnis ist in einer Nachtragsvereinbarung festzuhalten.
Resultieren aus der Bauausführung nur Mengenmehrungen (von mehr als 10 %), dann ist bei öffentlichen Bauaufträgen im Straßen- und Brückenbau die Herabsetzung der Einheitspreise (EP) in den betreffenden Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis (LV) vom Auftragnehmer zu verlangen. Ergeben sich jedoch Mengenminderungen, so kann der Auftragnehmer einen Gemeinkostenausgleich verlangen, worüber von ihm Nachweise vorzulegen sind.
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