Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Detaillierte Ausgleichsberechnung von Nachträgen

Führen Nachträge während der Ausführung einer Baumaßnahme zu Mehr- oder Minderkosten, sind diese bei der Ermittlung des Vergütungsanspruchs zu berücksichtigen. Eine Möglichkeit hierfür bietet die detaillierte Ausgleichsberechnung.

Grundprinzip der detaillierten Ausgleichsberechnung

Die detaillierte Ausgleichsberechnung gilt gegenüber der überschlägigen Ausgleichsberechnung von Nachträgen in der Regel auch als die „genauere“ Ausgleichsberechnung. Sie berücksichtigt bei jeder Teilleistung als Leistungsposition im Nachtrag die kalkulierten Preisanteile vom jeweiligen Einheitspreis (EP) der:
Die Preisanteile repräsentieren in der Summe den Deckungsbeitrag (DB) vom EP der Teilleistung. Werden zur Angebotskalkulation der Baumaßnahme vom Auftraggeber ergänzende Preisformblätter (EFB-Preis) 221 bis 223 nach VHB-Bund verlangt, liegen Aussagen zu den Preisanteilen zum Angebot vor. Sie können auch aus einer Urkalkulation abgeleitet werden.
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Wichtig sind bei der detaillierten Ausgleichsberechnung die Wirkungen als Unter- oder Überdeckung der Gemeinkosten und von W & G zu den im Nachtrag ausgewiesenen Einheitspreisen der einzelnen Teilleistungen.
Voraussetzung ist jedoch, dass zu allen Teilleistungen jeweils Aussagen zu BGK, AGK sowie W & G detailliert nach Prozenten und absoluten Beträgen berechnet und ausgewiesen vorliegen. Sie sind dann für die Nachtragsprüfung und -auswertung heranzuziehen.
Die Wirkung der Nachtragspositionen auf die Gesamtpreise als Gesamtvergütung ist bei dieser Berechnungsform nebensächlich. Auch wird bei dieser Methode ein Einfluss evtl. aus dem vom Bieter für seine Angebotskalkulation gewählten Kalkulationsverfahren (Zuschlags- oder Endsummenkalkulation) ausgeschlossen. Evtl. vorliegende unterschiedliche Gemeinkostenzuschläge auf die einzelnen Kostenarten werden im nachgewiesenen Preisanteil bzw. als DB berücksichtigt.

Nachtragsarten bei einem VOB-Vertrag

Bei einem VOB-Vertrag sind die Wirkungen insgesamt aus den verschiedenen Nachtragsarten nach VOB nach § 2 Abs. 3 bis 6 in VOB Teil B festzustellen und in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen. Sie können resultieren aus:
Die tatsächlich ausgeführte Bauleistung kann von der Soll-Leistung der einzelnen Teilleistungen als Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) abweichen. Daraus leiten sich Nachträge zum Bauvertrag ab.
Bei Minder- und Mehrmengen sind jedoch nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 VOB Teil B nur Leistungen einzubeziehen, die sich ableiten aus einer:
  • Mehrmenge, die über 110 % hinausgeht, d. h. jeweils die Differenzmenge zwischen 110 % und der tatsächlichen Menge oder
  • Mindermenge als Differenzmenge zwischen tatsächlicher Menge und dem Mengenansatz von 100 %, sofern der Mengenansatz um mehr als 10 % verringert ist.
Zu beachten ist, dass im Hauptangebot bzw. Vertrag nicht aufgeführte bzw. nicht vorgesehene, ggf. jedoch erforderliche oder vom Auftraggeber zusätzlich geforderte Leistungspositionen zunächst immer eine Mehrleistung bedeuten. Sie werden den möglichen Vergütungsanspruch aus einer Gemeinkostenunterdeckung bei Minderleistungen von im Angebot vorgesehenen Leistungspositionen schmälern.
Weiterhin ist anzuführen, dass in eine Ausgleichsrechnung sämtliche Vergütungsansprüche mit einbezogen werden:
  • sowohl aus den verschiedenen Nachtragsarten als auch
  • alle sonstigen Vergütungsansprüche nach VOB Teil B, wobei nur Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche und nicht vergütungsbezogene Kostenerstattungen unberücksichtigt bleiben.
Die detaillierte Ausgleichsberechnung berücksichtigt die Auswirkungen der Nachtragsarten nach § 2 Abs. 3 bis 6 VOB Teil B.
Die detaillierte Ausgleichsberechnung berücksichtigt die Auswirkungen der Nachtragsarten nach § 2 Abs. 3 bis 6 VOB Teil B. Bild: © f:data GmbH

Nachweis der Auswirkungen zu den Teilleistungen

Die Teilleistungen innerhalb einer Nachtragsart werden einzeln betrachtet. Die mengenmäßigen Veränderungen werden mit den Anteilen der Gemeinkosten sowie Gewinn und Wagnis, sprich dem Deckungsbeitrag (teils mit und teils ohne leistungsbezogenem Wagnisanteil), multipliziert.
Der Ausgleichsbetrag stellt sich danach aufaddiert aus der jeweiligen Unter- oder Überdeckung von BGK und AGK sowie Gewinn und ggf. Wagnis der einzelnen Leistungspositionen dar.
Bei Mengenminderungen, weggefallenen Leistungspositionen und Leistungen aus Teilkündigungen ist das leistungsbezogene Wagnis nicht zu berücksichtigen. Diese Leistungen wurden nicht ausgeführt und folglich ist dieses Wagnis (z. B. Einzelwagnisse) dafür auch nicht angefallen.
Tipp aus der Praxis
„Zu überlegen wäre, ob bei zusätzlichen Leistungen zum Vertrag, die keinen Vergleich mit angebotenen und vereinbarten Einheitspreisen ermöglichen, vom Auftragnehmer von vornherein ein Nachtragsangebot gestellt und geprüft und auf die Einbeziehung in die Ausgleichsberechnung verzichtet werden sollte.“

Ausgleichsberechnung bei öffentlichen Bauaufträgen

Bei öffentlichen Bauaufträgen sind zur Ausgleichsberechnung die Anforderungen und Berechnungen nach den Vergabe- und Vertragshandbüchern zu berücksichtigen, so bei Baumaßnahmen:
  • des Hochbaus nach dem „Leitfaden für die Vergütung von Nachträgen“ als Richtlinie 510 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund) in Form einer detaillierten Ausgleichsberechnung unter Tz. 7.6.2, wozu auch die Aussagen unter Tz. 2 sowie zur Ausgleichsberechnung unter Tz. 6 zu beachten sind oder
  • im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB im Richtlinientext unter Tz. 2.4 – Nachträge – mit spezifischen Regelungen zur Gemeinkostenausgleichsberechnung bei Nachträgen.
Das Ergebnis einer Ausgleichsberechnung ist bei öffentlichen Bauaufträgen nach der Vergütungsstruktur nachzuweisen. Hierzu wird im VHB-Bund das Formblatt 521 vorgesehen. Dieser Nachweis ist jeweils auch dem Prüfungsvermerk (Formblatt 522) nach Nachtragsprüfung und einer ggf. erfolgten Nachtragsvereinbarung nach Formblatt 523 beizufügen.

Beispiel einer detaillierten Ausgleichsberechnung

Das vereinfachte Beispiel folgt in Anlehnung an Aussagen und Berechnungen in der Richtlinie 510 im VHB-Bund (Ausgabe 2017).
Grundlage liefern folgende Positionen mit Aussagen aus dem Leistungsverzeichnis (LV) eines Angebots:
PositionMengeEPGB
1.Beton Streifenfundamente75,00 m³180,00 € / m³13.500,00 €
2.Mauerwerk Wände200,00 m²90,00 € / m²18.000,00 €
3.Zusätzliche Leistung: Innenputz200,00 m²18,00 € / m²3.600,00 €
Die Kalkulationsgrundlagen weisen folgende Preisanteile in % vom Einheitspreis (EP) bzw. Gesamtbetrag (GB) der Teilleistungen aus:
Gemeinkosten (BGK + AGK)=22 %
Gewinn=3 %
Betriebsbezogenes Wagnis=1 %
Leistungsbezogenes Wagnis=2 %
Während der Ausführung stellen sich folgende Situationen dar:
Pos. 1=Wegfall der gesamten Leistungsmenge.
Pos. 2=Die ausgeführte Menge beträgt 270,00 m². Damit ergibt sich gegenüber der ausgeschriebenen Menge eine Mehrmenge von 70,00 m². Davon überschreiten 50,00 m² die Schwelle von 110 % (220,00 m²).
Pos. 3=Zusätzliche Leistung nach Anordnung des Auftraggebers.
Die detaillierte Ausgleichsberechnung (direkte Berechnung) stellt sich danach folgendermaßen dar:
1. Unterdeckung aus Wegfall der Leistung in LP 1
Gemeinkostenanteil einschließlich Gewinn und betriebsbezogenem Wagnis werden nicht gedeckt und müssen daher abgezogen werden:
(22 % + 3 % + 1 %) = (26 %)
–(26 %) von 180,00 € / m³ = –(46,80 € / m³)
–(46,80 € / m³) × 75,00 m³=–3.510,00 €
Das leistungsbezogene Wagnis findet keinen Ansatz, da die Leistung nicht ausgeführt wird.
2. Ausgleich infolge Überdeckung aus Mehrmenge in LP 2
Gemeinkosten (BGK, AGK), Gewinn sowie Wagnisse als kalkulierte Preisanteile im Angebot mit Bezug auf die Mehrmenge:
(22 % + 3 % + 1 % + 2 %) = (28 %)
28 % von 90,00 € / m² = 25,20 € / m²
25,20 € / m² × 50,00 m²=+1.260,00 €
3. Ausgleich infolge Überdeckung aus zusätzlicher Leistung mit LP 3
Gemeinkosten (BGK, AGK), Gewinn sowie den Wagnissen als kalkulierte Preisanteile im Hauptangebot:
(22 % + 3 % + 1 % + 2 %) = (28 %)
28 % von 18,00 € / m² = 5,04 € / m²
5,04 € / m² × 200,00 m²=+1.008,00 €
4. Differenz als Ausgleich aus allen Unter- und Überdeckungen
–3.510,00 € + 1.260,00 € + 1.008,00 €=–1.242,00 €
Die Unterdeckung von Gemeinkosten, Gewinn und betriebsbezogenem Wagnis aus dem Wegfall der Leistung (Pos. 1) wird durch eine Überdeckung aus der Mehrmenge (Pos. 2) und der zusätzlichen Leistung (Pos. 3) nicht ausgeglichen. Vom Bauunternehmen als Auftragnehmer kann ein Anspruch auf Ausgleich von 1.242 € geltend gemacht werden.
Anders würde sich die Berechnung darstellen, wenn die zusätzliche Leistung der Pos. 3 im Ist nicht 200,00 m², sondern nur 600,00 m² umfasst. Dann beträgt die Überdeckung aus Pos. 3:
28 % von 18,00 € / m²=5,04 € / m²
5,04 € / m² × 600,00 m²=+3.024,00 €
Daraus ergibt sich folgende Differenz aller Unter- und Überdeckungen:
(–3.510,00 € + 1.260,00 € + 3.024,00 €)=+774,00 €
Der Auftragnehmer könnte dann keinen Ausgleichsanspruch nach § 2 Abs. 5 VOB Teil B mehr geltend machen.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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