VOB B

Überdeckung von Gemeinkosten

Die Gesamtvergütung für Nachträge zu einem Bauvorhaben auf Grundlage eines VOB-Vertrags erfolgt immer nur auf Basis der vereinbarten bzw. akzeptierten oder geänderten Preise und nicht direkt für einzelne Preisbestandteile wie die Gemeinkosten (BGK, AGK) sowie Wagnis und Gewinn (W&G). Veränderungen zu den Einheitspreisen (EP) haben auch Veränderungen bei den Gemeinkosten als Ursache und/oder als Folge.
Überdeckungen können resultieren aus
  • Leistungsmehrung bzw. Mehrmengen, wenn in der betreffenden Leistungsposition im Leistungsverzeichnis (LV) die Ist-Menge mit Bezug auf § 2 Abs. 3, Nr. 2 VOB/B die Soll-Menge mehr als 10 % überschreitet,
  • Leistungsänderungen nach § 2 Abs. 5 Abs. 5 VOB/B, wenn z.B. bei anderem Einsatz von Baustoffen die ehemalige Leistungssumme danach höher ausfällt oder durch Änderung des Bauentwurfs die ehemalige Preisgrundlage ebenfalls verändert wird,
  • Zusätzlichen Leistungen nach § 2 Abs. 6 und 8 VOB/B, wenn vom Auftraggeber nachträglich eine nicht vorgesehene Leistung gefordert wird.
Überdeckt können danach ggf. die Baustellengemeinkosten (BGK) und Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) sein.
Die Wirkung aus den einzelnen Nachtragsarten kann nach Art und Höhe unterschiedlich sein. Neben Überdeckungen können auch in einem Bauauftrag Unterdeckungen von Gemeinkosten und Gewinn auftreten. Wenn dies der Fall ist, bedarf es einer Saldierung von Unter- und Überdeckungen. Das kann für einen Nachtrag oder alle Nachträge derselben Vergabeeinheit insgesamt in Form einer Ausgleichsberechnung bei Nachträgen erfolgen. Unter diesen Begriffen ist jeweils ein praktisches Beispiel einer Ausgleichsberechnung mit Ausweis von Unter- und Überdeckungen von Gemeinkosten und Gewinn anschaubar.
Zur Problematik liefern die Vergabehandbücher weiterführende Aussagen, so zu Baumaßnahmen:
  • im Hochbau im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) im "Leitfaden zur Berechnung der Vergütung bei Nachträgen" als Richtlinie 510 sowie
  • im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB im Teil 3 unter Tz. 3.4 - Nachträge - in einem neuen Unterabschnitt zu Gemeinkostenausgleichsberechnung in Nr. 17 ff., wonach bei Mengenmehrungen keine Ausgleichsberechnung vorgesehen, sondern ggf. eine Herabsetzung der betreffenden Einheitspreise zu verlangen ist.
Mit der Kalkulationssoftware "nextbau" kann die überschlägige Ausgleichsberechnung zu Nachträgen nach den Anforderungen in Richtlinie 510 des VHB unmittelbar und einfach erfolgen. Sie berücksichtigt die Wirkung der Nachtragspositionen bzw. Leistungsänderungen auf die Gesamtpreise als Gesamtvergütung, die mit dem Deckungsbeitrag (als Summe aus Gemeinkosten sowie Gewinn und teils mit und teils ohne Wagnisanteil) als Anteil von den Einheitspreisen der betreffenden Leistungspositionen bzw. dem Gesamtleistungsumfang multipliziert wird. Aufaddiert stellt sich danach die gesamte Unter- oder Überdeckung dar.
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