Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Unterdeckung von Gemeinkosten und Gewinn

Die Gesamtvergütung für Nachträge zu einem Bauvorhaben auf Grundlage eines VOB-Vertrags erfolgt immer nur auf Basis der akzeptierten bzw. vereinbarten oder geänderten Preise und nicht direkt für einzelne Preisbestandteile wie die Gemeinkosten (Baustellengemeinkosten und Allgemeine Geschäftskosten) sowie Gewinn und Wagnis (unterteilt nach betriebsbezogenem und leistungsbezogenem Wagnis). Veränderungen zu den Einheitspreisen (EP) haben auch Veränderungen bei den Gemeinkosten als Ursache und / oder als Folge.
Unterdeckungen können resultieren aus einzelnen Nachtragsarten, wie:
  • Leistungsminderungen bei Mindermengen, wenn in der betreffenden Leistungsposition im Leistungsverzeichnis (LV) die Ist-Menge mit Bezug auf § 2 Abs. 3, Nr. 3 VOB/B mehr als 10 % von der Soll-Menge geringer ist,
  • Wegfall von Leistungen bzw. Teilkündigungen von Leistungspositionen, beispielsweise infolge Selbstübernahme durch den Auftraggeber nach § 2 Abs. 4 VOB/B,
  • Leistungsänderungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B, wenn z. B. bei anderem Einsatz von Baustoffen die ehemalige Leistungssumme danach geringer ausfällt.
Nicht gedeckt werden die Baustellengemeinkosten (BGK) und Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) sowie Gewinn und das betriebsbezogene Wagnis als allgemeines Unternehmenswagnis, jedoch ohne den Ansatz für das leistungsbezogene Wagnis. Letzteres kann logischerweise für eine Mengenminderung nicht eintreten, wenn die Bauausführung nicht erfolgte. Folglich ist hierfür der Deckungsbeitrag (DB) ohne leistungsbezogenen Wagnisanteil und nur als Summe aus BGK, AGK sowie Gewinn und betriebsbezogenem Wagnis heranzuziehen. Gewinn (ohne Wagnis). Wagnis kann logischerweise für eine Mengenminderung nicht eintreten. Folglich ist hierfür der Deckungsbeitrag ohne Wagnisanteil und nur als Summe aus BGK, AGK und Gewinn heranzuziehen.
Die Wirkung aus den einzelnen Nachtragsarten kann unterschiedlich sein. Neben Unterdeckungen können auch in einem Bauauftrag Überdeckungen von Gemeinkosten auftreten. Wenn dies der Fall ist, bedarf es einer Saldierung von Unter- und Überdeckungen. Das kann für einen Nachtrag oder alle Nachträge derselben Vergabeeinheit insgesamt in Form einer Ausgleichsberechnung bei Nachträgen erfolgen. Unter diesem Begriff wird auf praktische Beispiele zur überschlägigen und detaillierten Ausgleichsberechnung von Nachträgen verwiesen.
Zur Problematik liefern die Vergabehandbücher weiterführende Aussagen, so zu Baumaßnahmen:
  • im Hochbau im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) im "Leitfaden zur Berechnung der Vergütung bei Nachträgen" als Richtlinie 510 unter den Tz. 6 und 7.6 sowie
  • im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB im Teil 3 unter Tz. 3.4 – Nachträge – in einem Unterabschnitt zur Gemeinkostenausgleichsberechnung, wonach bei Mengenmehrungen keine Ausgleichsberechnung vorgesehen, sondern ggf. eine Herabsetzung der betreffenden Einheitspreise zu verlangen ist.
Hier finden Sie mehr Informationen zu Nachträgen mit „nextbau". Mit der Kalkulationssoftware kann die überschlägige Ausgleichsberechnung nach den Anforderungen in Richtlinie 510 des VHB-Bund 2017, Stand 2019 vorgenommen werden. Sie berücksichtigt die Wirkung aller Nachtragspositionen und sonstigen Vergütungsansprüche auf die Gesamtpreise als Gesamtvergütung. Dazu wird der Anteil von den Einheitspreisen der betreffenden Leistungspositionen bzw. der Gesamtleistungsumfang mit dem Deckungsbeitrag als Summe aus Gemeinkosten sowie Gewinn und betriebsbezogenem Wagnis und teils mit und teils ohne leistungsbezogenem Wagnisanteil multipliziert. Aufaddiert stellt sich dann die gesamte Unterdeckung von Gemeinkosten sowie Gewinn und betriebsbezogenem Wagnis dar, sofern die Saldierung mit eventuellen Überdeckungen nicht zu einem anderen Ergebnis führt.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Unterdeckung von Gemeinkosten und Gewinn"

Auszug im Originaltext aus DIN 276 (2018-12)
Änderungen 2018-12: ... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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