VOB B

Mengenminderung

Weicht die tatsächlich ausgeführte Leistungsmenge in einer Position des Leistungsverzeichnisses (LV) mehr als 10 % nach unten gegenüber der im Vertrag vereinbarten Leistungsmenge ab, liegt eine Mengenminderung nach VOB, Teil B § 2 Abs. 3, Nr. 3 vor als die Differenz zwischen der Ist-Menge und der Soll-Menge laut Position im LV vor, nicht jedoch zwischen Ist-Menge und 90 % von der Soll-Menge.
Die Mengenminderung wird meistens als Mindermenge bezeichnet. Unter diesem Begriff können ausführliche Erläuterungen aufgerufen werden.
Eine Mindermenge wird ggf. einen Nachtrag mit Bestimmung eines höheren Einheitspreises (EP) nach sich ziehen. Unter dem Begriff "Nachtragskalkulation bei Mindermengen " wird ein Beispiel für eine solche Nachtragskalkulation demonstriert und erläutert.
In Verbindung zu einer Mindermenge sind auch sogenannte "Null-Positionen " und der Wegfall von Leistungen (als Wegfall der Ausführung) zu betrachten.
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