Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Überschlägige Ausgleichsberechnung von Nachträgen

Während der Baumaßnahme kann die ausgeführte Bauleistung von der ausgeschriebenen Leistung abweichen. Die überschlägige Ausgleichsberechnung bewertet daraus entstehende Mehr- und Minderkosten auf Grundlage kalkulierter Einheitspreise.

Anforderungen bei einem VOB-Vertrag

Die tatsächlich ausgeführte Bauleistung kann von der Soll-Leistung der einzelnen Teilleistungen als Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) abweichen. Daraus leiten sich Nachträge zum Bauvertrag ab. Als Folge können sich Einheitspreise (EP) bei Teilleistungen sowie dann auch die zu vergütende Gesamtleistung ändern.
Nach einem VOB-Vertrag sind die Auswirkungen verschiedener Nachtragsarten nach VOB gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 VOB Teil B insgesamt zu berücksichtigen.
Diese können entstehen durch:

Auswirkung auf Preisbestandteile

Nachträge wirken sich unterschiedlich auf die Kalkulation bzw. Verrechnung der einzelnen Preisbestandteile aus. Betroffen sind in der Regel:
Die Preisbestandteile bilden den Deckungsbeitrag (DB) als wertmäßigen Anteil eines Einheitspreises bzw. der Gesamtleistung.
Die Auswirkungen zeigen sich in Form von Über- oder Unterdeckungen. Sie sind für einen oder mehrere Nachträge einer Vergabeeinheit insgesamt durch eine Ausgleichsberechnung bei Nachträgen festzustellen und nachzuweisen.
Dabei kann die Ausgleichsberechnung als:
  • überschlägige (vereinfachte, indirekte) oder
  • detaillierte (genauere, direkte) Berechnung erfolgen.
Die überschlägige Ausgleichsberechnung prüft, ob Nachträge zu einer Über- oder Unterdeckung führen und ein Vergütungsanspruch entsteht.
Die überschlägige Ausgleichsberechnung prüft, ob Nachträge zu einer Über- oder Unterdeckung führen und ein Vergütungsanspruch entsteht. Bild: © f:data GmbH

Merkmale der überschlägigen Ausgleichsberechnung

Bei der überschlägigen Ausgleichsberechnung erfolgt der Nachweis von Über- und Unterdeckungen aus Nachträgen über die Gesamtleistung auf Grundlage der zum Angebot kalkulierten Einheitspreise (EP) für die einzelnen Leistungspositionen im LV.
Dabei sind auch jene Vergütungswirkungen auf die Gesamtvergütung mit zu berücksichtigen, die im Einzelfall – z. B. bei Mengenveränderungen in Leistungspositionen in einer Spanne von weniger als 10 % von der beauftragten Menge – überhaupt keinen Einfluss auf die vereinbarten Einheitspreise hätten.
Errechnet sich daraus insgesamt eine Unterdeckung von Gemeinkosten, Gewinn sowie betriebsbezogenem Wagnis, dann wird sich daraus ein Vergütungsanspruch für das Bauunternehmen als Auftragnehmer begründen.
Gleichen sich Über- und Unterdeckungen aus, so besteht seitens des Auftragnehmers kein Vergütungsanspruch für nicht gedeckte Gemeinkostenanteile, von Gewinn und betriebsbezogenem Wagnis.
Zu beachten ist jedoch, dass in die Ausgleichsrechnung sämtliche Vergütungsansprüche einbezogen werden:
  • sowohl aus den verschiedenen Nachtragsarten als auch
  • aus sonstigen Vergütungsansprüchen nach VOB Teil B, wobei nur Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche sowie nicht vergütungsbezogene Kostenerstattungen unberücksichtigt bleiben.
Bei Minder- und Mehrmengen sind jedoch nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 VOB Teil B nur Leistungen einzubeziehen, die sich ableiten aus einer:
  • Mehrmenge oberhalb von 110 %, d. h. jeweils die Differenzmenge zwischen 110 % und der tatsächlichen Menge, oder
  • Mindermenge als Differenzmenge zwischen tatsächlicher Menge und dem Mengenansatz von 100 %, sofern der Mengenansatz um mehr als 10 % verringert ist.

Ausgleichsberechnung bei öffentlichen Bauaufträgen

Bei öffentlichen Bauaufträgen sind zur Ausgleichsberechnung die Anforderungen und Berechnungen nach den Vergabe- und Vertragshandbüchern zu berücksichtigen, so bei Baumaßnahmen:
  • des Hochbaus nach dem „Leitfaden für die Vergütung von Nachträgen“ als Richtlinie 510 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund) in Form einer überschlägigen Ausgleichsberechnung unter Tz. 7.6.1 und
  • im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB im Richtlinientext unter Tz. 2.4 – Nachträge – mit spezifischen Regelungen zur Gemeinkostenausgleichsberechnung bei Nachträgen.
Das Ergebnis einer Ausgleichsberechnung ist bei öffentlichen Bauaufträgen nach der Vergütungsstruktur einzeln nachzuweisen. Hierzu wird im VHB-Bund das Formblatt 521 vorgesehen. Dieser Nachweis ist jeweils auch dem Prüfungsvermerk (Formblatt 522) nach Nachtragsprüfung und einer ggf. erfolgten Nachtragsvereinbarung nach Formblatt 523 beizufügen.

Beispiel einer überschlägigen Ausgleichsberechnung

Das vereinfachte Beispiel folgt in Anlehnung an Aussagen und Berechnungen in der Richtlinie 510 im VHB-Bund (Ausgabe 2017). Grundlage liefern folgende Teilleistungen als Positionen aus dem Leistungsverzeichnis des Angebots:
Pos. 1Beton Streifenfundamente
40,000 m³mit EP =180,00 € / m³und GB =7.200,00 €
Pos. 2Mauerwerk Wände
200,000 m²mit EP =90,00 € / m²und GB =18.000,00 €
Eine im Angebots-LV nicht vorgesehene, zusätzlich geforderte Leistung als:
Pos. 3Innenputz
200,000 m²mit EP =18,00 € / m²und GB =3.600,00 €
(vergleichbar zu EP bei angebotenen Leistungen im Vertrag oder nach den Kalkulationsgrundlagen des Hauptangebots bestimmt)
Die Kalkulationsgrundlagen weisen folgende Anteile als %-Sätze jeweils vom Einheitspreis bzw. Gesamtbetrag (GB) aus:
Gemeinkosten (BGK + AGK)=22 %
Gewinn=3 %
Betriebsbezogenes Wagnis=1 %
Leistungsbezogenes Wagnis=2 %
Während der Ausführung stellen sich folgende Situationen dar:
Pos. 1=Wegfall der gesamten Leistungsmenge
Pos. 2=Tatsächlich ausgeführte Menge 270 m²
Folglich eine Mehrmenge von 50 m² vorliegend als 110 % = 220 m² überschreitende Menge
Pos. 3=Zusätzliche Leistung nach Anordnung des Auftraggebers
Überschlägige Ausgleichsberechnung (indirekte Berechnung)
1.Leistungsminderung:
Pos. 1 = Wegfall der Leistung insgesamt=./. 7.200,00 €
2.Leistungsmehrung:
2.1Pos. 2 = Mengenmehrung 50,00 m² x 90,00 € / m²
Vergütung der Mehrmenge ohne Kürzungen,
d. h. ohne Vereinbarung eines neuen EP für die Mehrmenge
=+ 4.500,00 €
2.2Pos. 3 = Zusätzliche Leistung 200 m² x 18,00 € / m²=+ 3.600,00 €
Differenz=+ 900,00 €
Im Beispiel ist die Leistungsmehrung aus Mehrmenge und Zusatzleistung wertmäßig größer als der Leistungsausfall. Sie gleicht die vertraglich vereinbarte Vergütung für die entfallenden Leistungen (Pos. 1) aus. Folglich hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Ausgleich der nicht gedeckten Gemeinkostenanteile sowie von Gewinn und betriebsbezogenem Wagnis.
Wäre die ursprünglich nicht vorgesehene, zusätzliche Leistung aus Pos. 3 jedoch tatsächlich nur im Umfang von 70 m² (anstelle von 200 m²) ausgeführt worden, dann entspräche die zusätzliche Leistung insgesamt nur + 1.260,00 €. Daraus würde sich eine negative Leistungsdifferenz von ./. 1.440,00 € (aus ./. 7.200,00 € + 4.500,00 € + 1.260,00 €) als Minderleistung und ein geringerer Vergütungsanspruch für den Auftragnehmer ableiten.
Mit der Software nextbau für die Baukalkulation der Firma f:data Weimar kann die überschlägige Ausgleichsberechnung zu Nachträgen nach den Anforderungen in Richtlinie 510 des VHB-Bundes unmittelbar und einfach erfolgen. Sie macht es auch möglich, dass zu allen Positionen im LV jeweils die Zuschläge (als Deckungsbeitrag von Gemeinkosten, Gewinn und Wagnis mit nur betriebsbezogenem sowie teils auch mit leistungsbezogenem Wagnis) detailliert nach Prozenten und absoluten Beträgen berechnet, ausgewiesen und in die Nachtragsprüfung und -wertung und den Vergütungsanspruch einbezogen werden.

Berechnung eines Vergütungsanspruchs

Liegt insgesamt eine Minderleistung vor, ist der Vergütungsanspruch dann folgendermaßen zu berechnen:
Minderleistung × (%-Satz aus Gemeinkosten, Gewinn und betriebsbezogenem Wagnis / 100 %)
Im Beispiel:
1.440,00 € × 26 % (22 % + 3 % + 1 %) = 374,40 €
Zu beachten bleibt, dass im Hauptangebot bzw. Vertrag nicht aufgeführte bzw. nicht vorgesehene, ggf. jedoch erforderliche oder vom Auftraggeber zusätzlich geforderte Leistungspositionen zunächst immer eine Mehrleistung bedeuten. Sie werden den möglichen Vergütungsanspruch aus einer Gemeinkostenunterdeckung bei Minderleistungen von im Angebot vorgesehenen Leistungspositionen schmälern.
Tipp aus der Praxis
„Es sollte geprüft werden, ob bei zusätzlich zum Vertrag geforderten Leistungen, für die keine vergleichbaren angebotenen und vereinbarten Einheitspreise vorliegen, vom Auftragnehmer frühzeitig ein Nachtragsangebot erstellt und geprüft wird und anschließend auf die Einbeziehung in die überschlägige Ausgleichsberechnung verzichtet werden kann.“
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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