Baurecht / BGB

Vergütungsanpassung bei angeordneten Architektenleistungen

Der Besteller als Auftraggeber zu Planungs- und Überwachungsleistungen bei Architekten und Ingenieuren als Unternehmer bzw. Bauplaner kann mit Bezug auf das Werk- und Bauvertragsrecht nach BGB ab 2018 Änderungen zum Architektenvertrag anordnen. In § 650q Abs. 1 BGB wird angeführt, dass für den Architekten- und Ingenieurvertrag ebenfalls die Vorschriften zu Leistungsänderungen und einem Anordnungsrecht wie beim Bauvertrag nach BGB nach § 650b BGB anzuwenden sind.
Eine Anordnung setzt voraus, dass
  • die Vertragsparteien bei Änderungen des Bestellers kein Einvernehmen zum Änderungsbegehren des Bestellers und/oder dem vorgelegten Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung der Bauplaner innerhalb von 30 Tagen erreichten und daraufhin der Besteller die Änderung in Textform anordnete und
  • die Ausführung der Leistungsänderungen für die Bauplaner auch zumutbar ist.
Danach haben die Bauplaner als Auftragnehmer mit Bezug auf § 650c Abs. 1 BGB einen Anspruch auf eine Vergütung bzw. Vergütungsanpassung zum vermehrten oder ggf. auch verminderten Aufwand infolge der Anordnung des Bestellers.
Für die Vergütungsanpassung können verschiedene Varianten infrage kommen:
  1. Sofern die betreffenden Leistungsänderungen (sowohl ggf. zusätzlich zu erbringende als auch wegfallende Leistungen) nach Entgelten der HOAI bestimmbar sind, ist diese nach § 650q Abs. 2 BGB nach der gültigen Fassung vorrangig heranzuziehen. Das wird in der Regel möglich sein, wenn es sich bei den Änderungen um Grundleistungen nach HOAI handelt. Sofern sich auch die Anrechenbaren Kosten nach HOAI und/oder die Flächen ändern, so ist die Berechnungsgrundlage für das Honorar nach HOAI ggf. mit schriftlicher Vereinbarung anzugleichen. Eine unmittelbare Heranziehung des § 10 HOAI ist nicht möglich, da sich die Vertragsparteien vor der Anordnung nicht auf eine neue Vergütung geeinigt hatten.
  2. Lässt sich zu den Leistungsänderungen keine Vergütung nach der HOAI ableiten, kann die Vergütung von den Vertragsparteien für den vermehrten und verminderten Aufwand vereinbart werden. Da es dann an einer gesetzlichen Preisvorschrift mangelt, kann die Vereinbarung frei und übereinstimmend, aber in der Baupraxis meistens nicht nach dieser Form erfolgen.
  3. Wenn die Vergütung weder nach 1. möglich noch frei nach 2. zu vereinbaren ist, liefert § 650c Abs. 1 BGB die Berechnungsgrundlage. Danach ist die Höhe des Vergütungsanspruchs nach den tatsächlich erforderlichen Kosten einschließlich von angemessenen Zuschlägen für Allgemeine Geschäftskosten (AGK) sowie von Wagnis und Gewinn (W&G) zu ermitteln. Für die Berechnung ist möglichst eine hinterlegte Urkalkulation heranzuziehen. Eine solche Kalkulationsgrundlage wird der Bauplaner meistens nicht aufstellen, auch ist er nicht verbindlich zur Hinterlegung verpflichtet.
    Zur Nachweisführung ist dann ein Kostenvergleich vorzunehmen, und zwar als Vergleich der Kosten für die Leistungsänderung mit jenen Kosten, die ohne die erfolgte Leistungsänderung entstanden wären. Eine derartige Ermittlung und Gegenüberstellung dürfte schwierig sein. Deshalb sollte die Berechnungsform zwischen den Vertragsparteien möglichst im Vorfeld abgestimmt werden.
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