Was dürfen Nachunternehmer mitnutzen?
Als Grundlage kann das vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) erarbeitete und mit der aktualisierten Fassung 2022 (vorheriger Stand Jahr 2021) herausgegebene Muster-Formular "FSB 2022-3.1: Verhandlungsprotokoll / Nachunternehmervertrag (Sitz Inland)" dienen. Es wird zur Anwendung im deutschen Schlüsselfertigbau (SF-Bau) empfohlen. 
Kostenbeteiligung durch Nachunternehmer.
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Wie wird die Kostenbeteiligung geregelt?
Im Formular Verhandlungsprotokoll mit Nachunternehmern wird die Kostenbeteiligung der NU nach einzelnen Arten unter Tz. 6.6 angeführt, jedoch ohne vorgegebene Aussagen zu Prozentanteilen von der Netto-Abrechnungssumme oder Pauschalbeträgen. Unter Beistellungen gegenüber Nachunternehmern werden baupraxisbezogene Beispiele für baumaßnahmenbezogene Beistellungen und deren mögliche Ansetzungen aufgeführt. Die Mitbenutzung von Einrichtungen der Baustelleneinrichtung (BE) kann unentgeltlich oder überwiegend gegen Entgelt als Kostenbeteiligung, zuzüglich der Kosten für Verbrauchsmengenzähler, erfolgen. Vor der vertraglichen Festlegung der Kostenbeteiligung sollte zwischen den Vertragspartnern eine baumaßnahmenbezogene Abstimmung erfolgen, insbesondere zur angemessenen Höhe einzelner Kostenbeteiligungen durch den Nachunternehmer. Üblich ist die Mitnutzung als Bereitstellung von Baustrom und Bauwasser durch den GU / HU während der Baudurchführung. Sie kann vorbestimmt werden:
- entweder mit einem Prozentsatz und Bezug auf die Netto-Auftragssumme bzw. bei Rechnungslegung auf die Netto-Schlussrechnungssumme
- oder nach gewerkebezogenen Prozentsätzen mit Bezug auf den wertmäßigen Gesamtverbrauch der Baustelle.
Kosten für den Verbrauchsmengenzähler zu Baustrom und Wasser können noch hinzugerechnet werden.
Zu beachten bliebe jedoch noch ein Urteil des OLG Hamburg vom 4. Dezember 2013 (Az.: 13 U 1/19), dass eine pauschale Umlage mit Abzug eines pauschalen Abschlags von der Netto-Schlussrechnungssumme für Baustrom und Wasser sowie die Mitbenutzung von Sanitäranlagen unwirksam ist, vermerkt als Hinweis zur Tz. 6.6 im o. a. Formblatt 2022-3.1.
Berücksichtigung bei der Kalkulation
Vom NU ist die Kostenbeteiligung bei der Kalkulation in seiner Angebotssumme zu berücksichtigen. In der Aktualisierung des Muster-Formulars wurde neu angeführt, dass bei vereinbarten prozentualen oder ggf. pauschalen Kostenbeteiligungen der jeweilige NU berechtigt wird nachzuweisen, ob und in welchem Umfang geringere Kosten zum Bauauftrag in Anspruch genommen wurden oder gar keine Kosten entstanden sind. Aus der neueren Rechtsprechung leitete sich eine deutlichere Aussage ab, dem NU den Nachweis über die tatsächlich in Anspruch genommene Beteiligung zu gewähren. Kostenbeteiligungen sind bei der Rechnungslegung bzw. von der Schlussrechnung abzusetzen. Die Abrechnung von Baustrom und Bauwasser
Bezüglich einzelner Bestandteile von Kostenbeteiligungen wird die Abrechnung teils unterschiedlich vorgenommen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist beispielsweise die Bereitstellung von Baustrom und Wasser durch den GU / HU als Auftraggeber im Sinne einer Materialbeistellung anzusehen. Gegenstand ist die ausgeführte Bauleistung abzüglich der bereitgestellten Stoffe.
Der beistellende GU / HU bewirkt keine Lieferung. Auch liefert der NU nicht das beigestellte Material an den GU / HU zurück. Das beigestellte Material gelangt nicht in die Verfügungsmacht des NU und kann daher nicht als Gegenleistung angesehen werden. Die Bemessungsgrundlage ist somit um den Wert der beigestellten Stoffe zu mindern, wenn diese als Bestandteil des Baupreises kalkuliert waren. Folglich wird der NU in seiner Rechnungslegung an den GU / HU diese Beistellung selbst in Abzug bringen.