Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Angebotssumme

Als Angebotssumme wird allgemein die wertmäßige Summe der Gesamtbeträge aller Leistungspositionen eines Leistungsverzeichnisses (LV) im Ergebnis einer Angebotskalkulation aufgefasst. Sie wird oft synonym auch als Angebotsendsumme bezeichnet. Die Angebotssumme drückt praktisch den kalkulierten Gesamtpreis als Angebot für das ausgeschriebene Bauvorhaben insgesamt aus und in der Regel nicht nur den Preis für Teilleistungen, Bereiche des LV, Gewerke u. a. sowie nicht für eine einzelne Leistungsposition aus dem Produkt von Leistungsmenge und Einheitspreis (EP). Dafür wird die Bezeichnung Gesamtbetrag verwendet.
Zu differenzieren ist bei der Angebotssumme nach:
  • Angebotssumme ohne Umsatzsteuer (als Angebotssumme-Netto) und
  • Angebotssumme mit Umsatzsteuer (als Angebotssumme-Brutto)
mit Bezug auf das Kalkulationsschema der Baukalkulation.
Hinzuzurechnen ist die zurzeit gültige Umsatzsteuer, soweit nicht die Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) maßgebend ist und der Leistungsempfänger Steuerschuldner für die Umsatzsteuer ist. Als Summe stellt sich dann die Angebotssumme-Brutto, d. h. einschließlich Umsatzsteuer dar. Wird mit dem Angebot ein Preisnachlass gewährt, ließe sich die Angebotssumme auch noch "mit oder ohne" Preisnachlass darstellen.
Die Angebotssumme ist bei der Angebotsprüfung zunächst rechnerisch auf Richtigkeit zu prüfen. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl bzw. Position im LV nach § 16c Abs. 2, Nr. 1 (analog nach § 16c EU Abs. 2, Nr. 1 und § 16c VS Abs. 1, Nr. 1) in der VOB/A nicht dem Ergebnis aus der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis für die Bestimmung der Angebotssumme maßgebend. Ist die Vergabe eines ausgeschriebenen Bauauftrags auf Grundlage einer Pauschalsumme vorgesehen, so gilt diese Pauschalsumme ohne Rücksicht auf etwa angegebene Einheitspreise als Angebotssumme.
Werden Preise zu Teilleistungen bzw. einzelne Leistungspositionen des Leistungsverzeichnisses geprüft, so sollten sie stets im Rahmen der Angebotssumme beurteilt werden. Sind Einzelpreise jedoch von vornherein als unangemessen anzusehen, dann sind durchaus Zweifel zur Preisermittlung angebracht, die ggf. eine Preisspekulation oder eine Mischkalkulation vermuten lassen.
Die im Ergebnis einer Angebotsprüfung festgestellte Angebotssumme ist bei öffentlichen Bauaufträgen in der Niederschrift über den Eröffnungstermin zu vermerken.
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