Buchhaltung / Rechnungswesen

Kostenminderungen

Für den korrekten Ausweis von Ergebnissen als Differenz zwischen Kosten und Leistungen für eine Periode muss gesichert sein, dass die Kosten nur solche Positionen enthalten, die sich auch auf den abgerechneten Zeitraum beziehen. Dafür bedarf es umfangreicher Kostenabgrenzungen jeweils zum Abrechnungsstichtag. Die Kosten sind der Periode zuzuordnen, in der sie für die Leistung verursacht wurden und tatsächlich entstanden sind. Neben Kostenmehrungen können auch Kostenminderungen auftreten, die ebenfalls bei der Kostenabgrenzung zu berücksichtigen sind.
Kostenminderungen ergeben sich beispielsweise aus folgenden Vorgängen:
  1. Einbaustoffe wurden vor dem Stichtag angeliefert, aber nur zur Hälfte eingebaut bzw. verbraucht. Die Rechnung lag vor Buchungsabschluss geprüft vor und wurde bereits als Kosten in vollem Umfang kontiert. Um den Betrag der noch nicht verbrauchten Stoffe ist eine Reaktivierung von Beständen, d. h. Kostengutschrift (Kostenminderung) per Stichtag vorzunehmen oder der Rechnungsbetrag bei Einbuchung als Kosten um den Wert der nicht verbrauchten (noch lagernden) Stoffe abzugrenzen, d. h. zu mindern.
  2. Der Nachunternehmer reicht vor dem Stichtag eine Abschlagsrechnung ein. Der Bauleiter hat aber einen niedrigeren Betrag als Leistung des Nachunternehmers in der Leistungsmeldung aufgenommen. Die Abschlagsrechnung wird als Kosten verbucht, aber um die Differenz zwischen Rechnungsbetrag und Leistungsmeldung abgegrenzt, d. h. im angeführten Vorgang gemindert.
Die möglichen Auswirkungen auf das monatliche Ergebnis einer Baustelle werden unter dem Begriff Kostenabgrenzungen an einem Beispiel demonstriert.
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