Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Gewinn in der Baukalkulation

In der Baukalkulation ist der Gewinn ein Kalkulationselement. Er soll mit dem Angebot zum Bauauftrag die Erwirtschaftung eines vorgesehenen betriebswirtschaftlichen Ergebnisses zum Ausdruck bringen. In den letzten Jahrzehnten wurde der Gewinn in der Kalkulation in der Regel zusammen mit einem Anteil für Wagnis- als Kalkulationselement "Wagnis und Gewinn (W&G) " - dargestellt und im Kalkulationsschema als Differenz zwischen kalkulierten "Selbstkosten " und der "Angebotssumme (ohne Umsatzsteuer)" als Ausdruck des Angebotspreises für einen Bauauftrag ausgewiesen.
Dieser zusammengefasste Ausdruck als W&G ist ab 2018 auf Grundlage des Vergabe- und Vertragshandbuchs (VHB-Bund, Ausgabe 2017) in den ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 und 222 (im Abschnitt 3 in Tz. 3.3) nicht mehr vorgesehen.
Der Gewinn ist gesondert bei Anwendung:
Der Gewinn kann aber durchaus auch bei anderen Kalkulationsanwendungen vorbestimmt werden:
  • in einem Prozentsatz als Zuschlagssatz mit Bezug auf ggf. unterschiedliche Bezugsgrößen (neben den EKT nach den EFB-Preisblättern) wie die Herstellkosten (HK) oder Selbstkosten (SK) oder den Kalkulationslohn,
  • als Bestandteil des Deckungsbeitrags (DB) in Prozent oder absoluter Höhe oder
  • als prozentualer Anteil vom Preis bzw. als absoluter Betrag von der Angebotssumme.
Wird bei der Kalkulation ein Gewinnsatz vom Endpreis als Angebotssumme vorbestimmt, dann muss eine Umrechnung des Prozentsatzes auf die vor dem Gewinn kalkulierten Selbstkosten (als Summe aus EKT, BGK und AGK), beispielsweise bei der Endsummenkalkulation, als Bezugsbasis wie im folgenden Beispiel erfolgen:
Beispiel zur Umrechnung:
Anteil des Gewinns vom Angebotspreis
(Angebotssumme) beispielsweise vorbestimmt zu=4,00 %
Umrechnung: (4 x 100) : (100 - 4) = 4,17
Zuschlagsatz auf die vorangegangene Kostensumme, in der Regel Selbstkosten=4,17 %
Im Fall von 4,00 % wird meistens von einem "umsatzabhängigen" Verrechnungssatz gesprochen, der einem Anteil von der Angebotssumme gleichkommt.
Im Allgemeinen wird sich der Satz für Gewinn zwischen 3 und 6 % der Angebotssumme bewegen und je Bauauftrag variieren bzw. unterschiedlich hoch vorbestimmt werden.
Wird durch den Bauunternehmer als Bieter kein Ansatz für Gewinn oder ein Prozentsatz von Null angegeben, ist durch die Vergabestelle mit Bezug auf die Richtlinie zum Formblatt 321 im VHB-Bund (Ausgabe 2017) keine weitere Aufklärung erforderlich bzw. zu verlangen. Die Wirtschaftlichkeit eines solchen Angebots erfordert mit Bezug auf Tz. 3.3.1 in der Richtlinie zum FBl. 321 'keinen Ansatz für Wagnis und Gewinn".
In der von den Hauptverbänden der Bauwirtschaft (HDB und ZDV) herausgegebenen, überarbeiteten 8. Auflage zur "KLR-Bau/ Kosten-, Leistungs- und Ergebnisrechnung der Bauunternehmen" (erschienen in der Verlagsgesellschaft Rudolf Müller, Köln 2016) wird unter Tz. 2.4.2 empfohlen, nur noch den Begriff "Gewinn" anstelle von "Wagnis und Gewinn" zu verwenden und im Kalkulationsschema auszuweisen. Dafür liegt die Aussage zugrunde, dass Wagnis eigentlich nicht als eigenständiger Preisbestandteil anzusehen wäre und im "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträge" nach Richtlinie 510 im VHB-Bund (Ausgabe 2017) unter Tz. 4.8 ausgeführt wird, dass Wagnis und Gewinn "keine zwei selbstständigen, voneinander unabhängigen Begriffe" sind und es richtigerweise "Gewinn mit Wagnisanteil" heißen sollte.
Mit den Aussagen gesondert zu Gewinn in den EFB-Preisblättern nach VHB-2017 bleibt der Gewinn selbstständiges Kalkulationselement. Die Betrachtung ist jedoch differenzierter, wenn Vergütungsanpassungen zu Nachträgen, beispielsweise bei Mindermengen, Wegfall von Leistungen, bei geänderten und zusätzlichen Leistungen u. a. zu berechnen sind. In diesen Fällen ist nicht nur der Gewinnanteil heranzuziehen, sondern auch der Anteil des betriebsbezogenen Wagnisses zur Abdeckung des allgemeinen Unternehmenswagnisses, das mit dem Geschäftsbetrieb als solches verbunden ist.
Ausgenommen bleibt dabei das leistungsbezogene Wagnis. Für Einzelwagnisse als besondere Risiken kalkulierte Zuschläge sind bei Vergütung zu Mengenminderungen und wegfallenden Leistungen (Null-Positionen) kostenmindernd zu berücksichtigen bzw. als ersparte Aufwendungen zu betrachten.
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