HOAI

Landschaftsrahmenplan

Landschaftsrahmenplan
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Der Landschaftsrahmenplan ist Bestandteil der Flächenplanung. Welche Leistungen bei der Planung zu erbringen sind, wird in § 25 HOAI bestimmt.
Bei Landschaftsplänen sind die Grundleistungen nach HOAI nach Leistungsphasen unterteilt und in der Anlage 6 der HOAI aufgeführt, beispielsweise in der:
  • Leistungsphase 1: Ortsbesichtigungen, Abgrenzen des Planungsgebiets u. a.
  • Leistungsphase 2: Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts, Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten u. a.
  • Leistungsphase 3: Lösung der Planungsaufgabe, Erläutern der Ziele u. a.
  • Leistungsphase 4: Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
Weiterhin können noch Besondere Leistungen nach HOAI frei vereinbart werden, wobei aber stets die Wirtschaftlichkeit der Leistung zu beachten ist. Sie sind in Anlage 9 in der HOAI aufgeführt, beispielsweise Vorabstimmungen mit Planungsbeteiligten und Fachbehörden, Moderation von Planungsverfahren, Landschaftsbildanalysen u. a.
Spezielle Aussagen zu Honoraren als Vergütung für die Planungsleistungen trifft § 30 Abs. 1 in der novellierten HOAI-2021. Die Honorare für Landschaftsrahmenpläne werden in einer Honorartafel mit „Orientierungswerten“ in Honorarspannen nach den Honorarzonen nach HOAI I bis III ausgewiesen, und zwar in den Honorarzonen in Abhängigkeit nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar. Welchen Honorarzonen die einzelnen Grundleistungen zuordenbar sind, richtet sich nach den Bewertungsmerkmalen in § 28 Abs. 3 HOAI wie etwa topographische Verhältnisse, Flächennutzungen, Landschaftsbild, Änderungen an Umweltschutz und Umweltsicherung, ökologische Verhältnisse und Bevölkerungsdichte.
Die in der Honorartafel ausgewiesenen Orientierungswerte sind nicht mehr als „Mindest- und Höchstsätze“ zu verstehen und nicht mehr verbindlich vorzugeben, näher erläutert unter . Honorare als Vergütung der Planungsleistungen können frei in Textform vereinbart werden. HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen. Honorare als Vergütung der Planungsleistungen können frei in Textform vereinbart werden.
Sofern keine Vereinbarung zum Honorar getroffen wird, gilt für Grundleistungen nach § 7 Abs. 1 HOAI-2021 der jeweilige Basishonorarsatz nach HOAI (als unterer Wert in der Honorartafel) als vereinbart. Ist der Auftraggeber jedoch ein Verbraucher, so ist er vom Auftragnehmer nach § 7 Abs. 2 HOAI-2021 vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung nach HOAI darauf in Textform hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als in den Honorartafeln vereinbart werden kann.
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