Buchhaltung / Rechnungswesen

Leistungsabgrenzungen

Ein aussagefähiger Vergleich von Kosten und Leistungen für eine Periode (z. B. Abrechnungsmonat) erfordert, dass die Leistungen nur solche Positionen enthalten, die in dem Abrechnungszeitraum auch ausgeführt und erfasst wurden. Für eine Baumaßnahme werden die ausgeführten Bauleistungen in der monatlichen Leistungsmeldung ausgewiesen. Von ihrer Exaktheit und den zugleich dafür erfassten und zugeordneten Kosten hängt die Echtheit des Periodenergebnisses ab.
Unterschiede zwischen tatsächlich ausgeführten und abgerechneten Bauleistungen einer Baumaßnahme und/oder Baustelle können aus verschiedenen Ursachen resultieren und Leistungsabgrenzungen als Leistungserhöhung oder -minderung erfordern:
  • Für die monatliche Leistungsmeldung wird die Bauleistung oft in Höhe des Umfangs der gestellten Abschlagsrechnungen zugrunde gelegt. Wurde beispielsweise die Abschlagsrechnung bereits am 25. des Monats für die ausgeführte Leistung gelegt, kann ein Teil der Bauleistung, für die bis zum Monatsende noch Kosten angefallen sind, in der Abrechnung fehlen. Eine Leistungserhöhung bliebe intern vorzunehmen.
  • Andererseits kann die Abschlagsrechnung ggf. bereits Leistungen umfassen, die noch nicht voll erbracht wurden. Erforderlich wäre eine Abgrenzung als Leistungsminderung.
  • Während der Abrechnungsperiode können Leistungen ausgeführt worden sein, zu denen Nachträge gestellt wurden, die jedoch vom Auftraggeber noch keine Bestätigung erhielten, ggf. auch vorher nicht beauftragt wurden. In solchen Fällen bliebe zu prüfen, ob und in welchem Umfang die bereits ausgeführten Leistungen überhaupt in die Leistungsmeldung mit einzubeziehen wären. Mindestens ist das Risiko einzuschätzen und die Bewertung vorsichtig vorzunehmen.
  • Stellt sich nach Monatsende und Vorlage der Leistungsmeldung vor Buchungsschluss heraus, dass ggf. die erfasste Bauleistung ein falsch berechnetes Aufmaß enthält, sollte noch eine Leistungsminderung als Abgrenzung erfolgen.
  • Ist zur Baumaßnahme die Baustelleneinrichtung (BE) nicht als Normalposition im Leistungsverzeichnis (LV) ausgeschrieben, sondern als Nebenleistung anzusehen, sind bei den Leistungsmeldungen während der Bauzeit in der Regel Leistungsabgrenzungen erforderlich. Eine Leistungsposition, die beispielsweise zum Stichtag erst zur Hälfte ausgeführt wurde, enthält bei der Leistungserfassung mit Menge und dem Einheitspreis (EP) bereits Leistungen für die Baustellenberäumung, die jedoch erst zum Ende der Bauzeit ausgeführt wird. Dann bliebe eine Leistungsminderung abzugrenzen.
  • Leistungsabweichungen in der Periode zu den tatsächlich ausgeführten Bauleistungen liegen meistens auch dann vor, wenn beispielsweise Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen nach prozentual vereinbarten Teilbeträgen von der Bausumme vereinbart und berechnet werden.
  • Abweichungen werden oft zu den von Nachunternehmern in Rechnung gestellten und den von ihnen tatsächlich bereits bis zum Stichtag ausgeführten Bauleistungen vorliegen. Während des Jahres bleiben solche Abweichungen in den Monatsabrechnungen meistens unberücksichtigt, da die vom Nachunternehmer in Rechnung gestellten Leistungen beim Hauptunternehmer als Empfänger in gleicher Höhe als Kosten behandelt und gebucht werden. Am Ende eines Geschäftsjahres erfordert jedoch die Bewertung der unfertigen Bauleistungen beim Hauptunternehmer auch den Ausweis der tatsächlich vom Nachunternehmer bis zum Stichtag erbrachten Leistungen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Leistungsabgrenzungen"

Auszug im Originaltext aus DIN 18351 (2023-09)
0.2.1 Schutz von benachbarten Grundstücken, Bauwerken, Bau- oder Anlagenteilen, Einrichtungsgegenständen und dergleichen.0.2.2 Schutz von Bau- oder Anlagenteilen anderer Unternehmer.0.2.3 Einteilung, Lage und Maße der Bereiche A bis E der unterschied...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
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