Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung

Baustellenräumung

Die Baustellenräumung zählt neben den Aufgaben zur Einrichtung einer Baustelle und dem Vorhalten von Bereitstellungsgeräten während der Bauzeit mit zu den Inhalten der Baustelleneinrichtung (BE) bei einer Baumaßnahme. Zu beachten sind hierzu verschiedene Aspekte:
  • Die Baustellenräumung kann in einem Leistungsverzeichnis (LV) als eigenständige Position (oder mit einzelnen Positionen) ausgeschrieben werden. Dann stellt sie eine Besondere Leistung dar, für die im LV auch ein Einheitspreis (EP) zum Angebot zu kalkulieren ist.
    Sie kann aber auch im LV ohne Erwähnung im Sinne einer Nebenleistung bleiben, wie dies auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) in der VOB/C (DIN 18299, Abschnitt 4.1) eigentlich vorsehen. Im letzten Jahrzehnt wurde die Baustellenräumung in zunehmendem Maße im LV jedoch nicht als gesonderte Position ausgeschrieben.
    Weiterhin ist die Beschreibung im LV oft in Verbindung mit den Teilen für Einrichten und Vorhalten in der Baupraxis anzutreffen, ggf. auch als eine pauschale Position im LV für die gesamte Baustelleneinrichtung einschließlich aller Inhalte.
  • Die für die Baustellenräumung anfallenden Kosten sind dem Inhalt nach zugehörig zu den Baustellengemeinkosten (BGK). Bei einer Ausschreibung als Position im LV sind die Kosten jedoch für die Baustellenräumung als Einzelkosten zu bestimmen und mit Zuschlägen für Gemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn (W&G) zu kalkulieren. Wird die Baustellenräumung jedoch wie eine Nebenleistung angesehen, dann wird sie in den BGK über Zuschläge bzw. Umlagen auf die Leistungspositionen des LV verrechnet.
  • Nach Beendigung der Bauausführung, erfolgter Abnahme und erteilter Schlussrechnung an den Auftraggeber ist die Baustelle aufzulösen und zu beräumen. Die Beräumung muss ebenfalls wie die Baumaßnahme vorbereitet und exakt abgewickelt werden. Ein Bauauftrag ist erst dann abgeschlossen, wenn die Baustelle ordnungsgemäß beräumt ist. Als besondere Aufgaben sind bei der Räumung in Verbindung mit dem Auflösen der Baustelle herauszustellen und zu erfüllen:
    • Abbau von vorher aufgebauten Baustelleneinrichtungen, der Beschilderung, der Flächen, von Vorfertigungseinrichtungen u. a.,
    • Abtransport und/oder Umsetzung der genutzten, eigenen Bereitstellungsgeräte wie Unterkunftscontainer, Bauzäune, Stromverteiler, Kreissäge, Hebezeuge u. a. auf andere Baustellen oder zum Bauhof,
    • Feststellung der noch unverbrauchten, restlichen Baustoffe, ggf. deren Inventarisierung und Umlagerung auf andere Baustellen oder Rückführung auf den Bauhof bzw. zum Zentralmagazin,
    • Entsorgung von Bauabfällen, ggf. unter Beachtung von speziellen Vorschriften,
    • Wiederherstellung ursprünglicher Zustände, z. B. zu Flächen u. a.,
    • Schlussbegehung mit dem Auftraggeber zum beräumten Zustand, evtl. mit Beräumungsprotokoll bzw. einer Bestätigung durch den Auftraggeber, dass er keine weiteren Forderungen erheben wird.
Die Kosten für die Baustellenräumung können insgesamt einen Umfang von ca. 20 bis 30 % der gesamten Baustelleneinrichtung bzw. nur für den Teil der Beräumung von ca. 1 - 2 % im allgemeinen Hochbau sowie ca. 2 - 3 % im Ingenieurbau von der Gesamtbauleistung umfassen, bei Baumaßnahmen der Ausbaugewerke meistens unter 1 %.
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Nebenleistung oder Besondere Leistung?

Neue VOB/C 2023
NebenleistungenBesondere Leistungen
  • Einrichten und Räumen der Baustelle
  • Vorhalten der Baustelleneinrichtung
  • Messungen für das Ausführen und Abrechnen der Arbeiten
  • Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zum Arbeitsschutz
  • Liefern der Betriebsstoffe
  • Vorhalten der Kleingeräte und Werkzeuge
  • Befördern aller Stoffe und Bauteile
  • Sichern der Arbeiten gegen Niederschlagswasser
  • Beaufsichtigen der Leistungen anderer Unternehmer
  • Erfüllen von Aufgaben der Planung oder der Koordinierung gemäß Baustellenverordnung
  • Besondere Schutzmaßnahmen bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen
  • Besondere Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser und Grundwasser
  • Besondere Prüfung von Stoffen, die der Auftraggeber liefert

Nebenleistungen und Besondere Leistungen nach ATV DIN 18299
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Die ATV der VOB/C regeln für jedes Gewerk die Nebenleistungen und Besonderen Leistungen. Unabdingbar für Ihre Abrechnung: Welche Leistungen müssen Sie auch ohne Erwähnung im Vertrag erbringen? Welche Besonderen Leistungen können Sie zusätzlich abrechnen? Mit bauormenlexikon.de haben Sie alle Nebenleistungen und Besonderen Leistungen im Griff. Genau für Ihr Gewerk.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Baustellenräumung"

Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
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