Baurecht / BGB

Mängelrüge

Der Bauunternehmer hat dem Auftraggeber (AG)- öffentlicher Auftraggeber, Besteller oder Verbraucher) die ausgeführte Bauleistung bzw. das Bauwerk nach § 633 Abs. 1 BGB "frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen", d. h. die vereinbarte Beschaffenheit ist zu gewährleisten. Ist dies nicht der Fall bzw. liegt folglich ein Mangel vor, dann ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mangel gegenüber dem Bauunternehmer als Auftragnehmer zu rügen. Bei einem Bauvertrag auf Grundlage der VOB wird in diesem Fall meistens von der Mängelanzeige gesprochen.
Der Besteller oder Verbraucher hat den Mangel schriftlich zu rügen und dem Bauunternehmer mit Bezug auf § 637 Abs. 1 BGB eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der aufgetretene Mangel ist zu benennen bzw. mindestens nach dem Erscheinungsbild zu beschreiben, ohne jedoch ihn fachmännisch exakt und technisch genau darstellen zu müssen. Auch ist es nicht notwendig, die eigentliche Ursache bzw. den Fehler für den Mangel anzugeben. Die Frist zur Nacherfüllung ist angemessen und so vorzugeben, dass dem Bauunternehmer ausreichend Zeit zur Mängelbeseitigung bleibt. Mit der Fristsetzung sollte bereits die Drohung ausgesprochen werden, dass bei Nichtreagieren durch den Bauunternehmer durch den Besteller eine Selbstvornahme oder Ersatzvornahme erfolgen wird, und zwar auf Kosten bzw. zulasten des Bauunternehmers.
Sollte sich eine Mängelrüge oder eine geforderte Nacherfüllung als eine "unberechtigte Mängelrüge " erweisen, bliebe zu prüfen, ob damit eine Pflichtverletzung des Bestellers vorliegt. Im Allgemeinen wird es sich mit dem Verweis auf einen Mangel durch den Besteller in der Vertragspartnerschaft mit dem Bauunternehmer nicht um eine Pflichtverletzung handeln. Läge aber eine solche Verletzung vor, kann sich daraus ggf. ein Schadenersatz des Bauunternehmers als vermeintlichen Gläubiger ableiten.
Unter dem Begriff Mängelansprüche erfolgen weiterführende Aussagen und stehen verschiedene Musterbriefe zum Download abrufbar bereit.
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