Baurecht / BGB

Mängelrüge

Mit der Mängelrüge zeigt der Käufer dem Verkäufer an, dass die bestellte Bauleistung nicht den vereinbarten Anforderungen entspricht, also mangelhaft ist.

Was ist eine Mängelrüge?

Der Bauunternehmer hat dem Bauherrn als Auftraggeber (öffentlicher Auftraggeber, Besteller oder Verbraucher) die ausgeführte Bauleistung bzw. das Bauwerk nach § 633 Abs. 1 BGB „frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen“, d. h. die vereinbarte Beschaffenheit ist zu gewährleisten. Ist dies nicht der Fall bzw. liegt folglich ein Mangel vor, dann ist der Bauherr verpflichtet, den Mangel gegenüber dem Bauunternehmer als Auftragnehmer zu rügen.

Rüge oder Anzeige von Mängeln?

Rüge und Anzeige eines Mangels wird meistens synonym verwendet. Den meisten Bauaufträgen von privaten Bauherrn liegen die baurechtlichen Regelungen nach BGB zugrunde. Dann wird bei vorliegenden Mängeln allgemein eine Mängelrüge erfolgen und Bezug genommen auf die §§ 633 bis 639 BGB.
Vereinbaren jedoch die Bauvertragspartner die Regelungen der VOB Teil B als Grundlage für den Bauvertrag, dann wird Bezug genommen auf § 13 VOB/B und meistens von einer Mängelanzeige gesprochen, näher ausgeführt unter Mängelanzeige zum Bauvertrag.
Mängel fallen auch im Baugewerbe an und können per Mängelrüge gemeldet werden.
Mängel fallen auch im Baugewerbe an und können per Mängelrüge gemeldet werden. Bild: © f:data GmbH

So schreiben Sie Mängelrügen richtig

Stellt der Besteller oder Verbraucher einen Mangel fest, ist dieser schriftlich zu rügen und dem Bauunternehmer mit Bezug auf § 637 Abs. 1 BGB eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
In der Rüge ist der aufgetretene Mangel zu benennen bzw. mindestens nach dem Erscheinungsbild zu beschreiben, ohne jedoch ihn fachmännisch exakt und technisch genau darstellen zu müssen. Auch ist es nicht notwendig, die eigentliche Ursache bzw. den Fehler für den Mangel anzugeben. Die Frist zur Nacherfüllung ist angemessen und so vorzugeben, dass dem Bauunternehmer ausreichend Zeit zur Mängelbeseitigung bleibt.
Mit der Fristsetzung sollte bereits die Drohung ausgesprochen werden, dass bei Nichtreagieren durch den Bauunternehmer durch den Besteller weiter Rechte nach § 634 BGB in Anspruch genommen werden können, beispielsweise eine Selbstvornahme oder  Ersatzvornahme erfolgen wird, und zwar auf Kosten bzw. zulasten des Bauunternehmers. Ggf. kann auch ein Rücktritt vom Vertrag erwogen werden.

Das ist bei unberechtigten Mängelrügen zu beachten

Sollte sich eine Mängelrüge bzw. Mängelanzeige oder eine geforderte Nacherfüllung als "unberechtigt" erweisen, bliebe zu prüfen, ob damit eine Pflichtverletzung des Auftraggebers vorliegt.
Im Allgemeinen wird es sich mit dem Verweis auf einen Mangel durch den Auftraggeber in der Vertragspartnerschaft mit dem Bauunternehmer nicht um eine Pflichtverletzung handeln. Das wäre u. U. besonders zu betrachten, wenn beispielsweise der Bauunternehmer auf andere, evtl. vom Auftraggeber selbst verschuldete Ursachen verweist und der Auftraggeber dies grundsätzlich ausschließt.

Mögliche Ableitung eines Schadenersatzes

Läge aber eine solche Verletzung seitens des Auftraggebers vor, kann sich daraus ein Schadenersatz des Bauunternehmers als vermeintlichen Gläubiger ableiten. Lässt der Bauunternehmer zur Klärung der Fehlerhaftigkeit Untersuchungen zur Mängelrüge anstellen, leitet sich daraus aber noch nicht die Pflicht zur Kostenübernahme durch den Auftraggeber ab, auch nicht bei vorerst erfolgter Ankündigung, ohne dass der Auftraggeber einer Kostenübernahme zugestimmt hat.
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