Baurecht / BGB

Mängel in der Bauausführung

Der Auftraggeber (AG)- öffentlicher Auftraggeber, Besteller oder Verbraucher - hat das Recht darauf, dass ihm das Bauunternehmen als Auftragnehmer seine Leistung frei von Sachmängeln verschafft bei einem:
Ein Mangel liegt immer dann vor, wenn eine vereinbarte Beschaffenheit für die Bauleistung nicht erreicht ist bzw. eine Abweichung zwischen der Ist- und der Soll- Beschaffenheit vorliegt. Letztere bestimmt sich entweder aus der Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern oder aus der gemeinsam durch die Vertragspartner bei Vertragsabschluss vorausgesetzten (ggf. auch stillschweigend) Beschaffenheit der zu erbringenden Leistung.
Die Soll-Beschaffenheit kann sich auch aus der Leistungsbeschreibung ableiten. In Frage kommen dafür auch die Baubeschreibung, evtl. das Leistungsverzeichnis (LV) sowie die Unterlagen der Bauplanung wie Zeichnungen und Berechnungen.
Für die Beschaffenheit kann auch die Auslegung eines Werkvertrags (nach §§ 133, 157, 242 BGB) maßgebend sein. Dazu gehören alle vereinbarten Eigenschaften für die Bauleistung. Dafür wird oft nicht nur die Ausführungsart bestimmend sein, sondern ggf. auch der Willen der Vertragspartner zur gewünschten Funktion der erbrachten Leistung bzw. des Bauwerks.
Die Leistung ist frei von Mängeln, wenn:
  • sie die vereinbarte Beschaffenheit hat,
  • sich die Leistung für die gewöhnliche Verwendung eignet,
  • den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Die anerkannten Regeln der Technik werden vor allem durch die bautechnischen Regeln bestimmt, die sich einerseits als richtig durchgesetzt haben und sich zum Anderen in der Baupraxis bewährt haben.
Liegen Mängel vor, können sich daraus verschiedene Mängelansprüche ableiten, basierend auf
Unter dem Begriff Mängelansprüche stehen eine Reihe von Musterbriefen zum Download für die Geltendmachung bereit.
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Sicherheitsabsperrventil DIN EN 14382 für Überdruck und Druckmangel, mit Druckausgleichkörper, Funktionsklasse A, Temperaturklasse 1 (-10 bis 60 Grad C), Gehäuse aus verzinktem Stahl, für Gasleitung, Anforderungen entsprechend DVGW G 600 (TRGI), mit ...
Abrechnungseinheit: St
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